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Aufgelaufene Schulden? Wie man auf Auskunftsforderung reagiert
#26
Auskunft darf ich laut Gericht nur über Anwalt ans Gericht geben. Deshalb hole ich mir jetzt einen VKH.



((Verfahren schon zuende? Ich glaube ich steh im Wald und verstehe gar nichts, dass schein auch leider auch so zu sein))
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#27
Zitat:nur über Anwalt ans Gericht geben

Ans Gericht? Laut dem Versäumnisbeschluss oben bist du verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft zu geben. Der Antragsteller war die Gegenseite (=dein Sohn und damit der ihn vertretende Anwalt) und nicht das Gericht. Diese Auskunft ist kein Gerichtsantrag, die kannst du selbst geben, ohne Anwalt. Eine Anwaltspflicht für die Einkommensauskunft wäre mir neu.

Der Richter kann gar nichts beantragen. Er kann auch nicht anders als mit Versäumnisbeschluss reagieren.

Nur wenn du jetzt Widerspruch einlegen willst, brauchst du einen Anwalt. Ich rate aus obengenannten Gründen davon ab, Widerspruch einzulegen. Ich rate dir vielmehr, ohne Anwalt die geforderte Auskunft baldmöglichst und vollständig dem Antragsteller zu erteilen. Exakt so, wie es im Versäumnisbeschluss steht.
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#28
p schrieb:
Zitat:Auskunft geben kannst du auch ohne Anwalt. Anwaltspflicht herrscht nur für das Verfahren selbst. Das ist vorbei. Nur die Notfrist läuft noch

Eben nicht, denn siehe *Rückschau

Wofür ist dann die Notfrist letztendlich noch gut? Wieso wird sie mir erteilt?
Welchen Vorteil sollte ich da durch erlangen, sie noch zu nutzen?

*Rückschau
Für mich war das alles "eine Soße", und ich verstehe nicht, warum der geg. Anwalt bereits mit der an ihn erteilten Auskunft nicht Ruhe gegeben hat. Den Beleg des Jobcenters hatte ich ja mit an ihn eingeschickt mit der Bemerkung, dass ich sonst keinerlei Ennahmen habe. Damit hat er sich halt nicht zufrieden gegeben,
und geklagt, und mir somit ich hoffe, (hoffentlich geringe) Kosten aufgebrummt.

*Istzustand
Mit den ganzen Schreiben war ich nun bei Gericht und habe nun VKH beantragt,
danach war ich beim Fachanwalt für Familienrecht,
Unterschrift gegeben, blanko ausgefüllt.
Er möchte das im Rahmen der VKH nun für mich regeln.
Er sagte mir aber auch, was p ähnlich meinte, dass ja jetzt der Beschluss gelte.
(Über die Konsequenz bin ich mir immer noch nicht bewusst,
da ich ja immer bereit war, Auskunft zu geben, und auch fristgerecht gab.)
Ich soll ihm noch den JC Bescheid einreichen und werde ihm auch noch einmal
das "Nullschreiben" vom Finanzamt über den ersuchten Auskunftszeitraum,
sowie meine Erklärung an Eides statt einreichen.

(Bin mal gespannt, was jetzt letztendlich bei rauskommt?)
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#29
(16-07-2014, 13:58)naivundunwissend schrieb: Wofür ist dann die Notfrist letztendlich noch gut? Wieso wird sie mir erteilt?
Welchen Vorteil sollte ich da durch erlangen, sie noch zu nutzen?

Die Notfrist hat der Richter genau wie alles andere auch festgelegt, weil er es musste. Er kann gar nicht anders, er handelt genau nach den festen Regeln der Zivilprozessordnung. In diesem Fall § 339 ZPO. Der ist ganz einfach und kar: "Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils."

Der Richter beurteilt nicht, was dir nutzt und was nicht. Es ist allein deine Sache, ob du Einspruch einlegst oder nicht.

(16-07-2014, 13:58)naivundunwissend schrieb: ich verstehe nicht, warum der geg. Anwalt bereits mit der an ihn erteilten Auskunft nicht Ruhe gegeben hat

Wie es Theo schon so schön sagte, es sind alles nur Menschen. Und als solche unterliegen sie auch der für viele Menschen grossen Freude, ohne jeden Aufwand einen fetten Batzen Geld an dir zu verdienen. Wenn deine Auskunft also nicht vollständig genug war und der Anwalt die Chance sieht, mit einer Extraklagerunde sich auch noch eine Extra-Honorarrunde zu genehmigen, dann wird er selbstverständlich Klage erheben. Zunächst mal geht es diesen Leuten immer um persönliche Einnahmen als Handlungsmotivation. Es ist sein Job und der muss möglicht viel einbringen.
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#30
@ p vielleicht sollte man den Betreff ändern in "Wie verhalten ich mich (nicht),
wenn ich eine Auskunftsforderung über einen RA bekomme
." oder "Auskunft
für Anfänger" (Weil, ihr seit ja alle schon "betriebsblind".)

Ich denke, dass die Aussage, dass die Auskunft unbedingt in Tabellenform, (also ähnlich wie bei einer vereinfachten Steuererklärung) bei einer erbetenden Auskunft mit dabei sein sollte, sei sie auch noch so kurz und enthält sie nur drei Einträge und sind da auch fast nur Nullen drin.

Auskunft in Tabellenform (gefunden von *p)

Ich denke, jetzt habe ich es endlich kapiert. Danke!

((Der Hintergrund ist dieser, dass gewöhnliche unbedarfte Bürger denken, einfach Auskunft zu erteilen bedürfe nicht der Form, und es könne formlos und mit Belegen im Anhang passieren, so wie man das mit "gesundem" Menschenverstand machen würde. Pustekuchen, sobald man von einem Anwalt (hier: geg. Familienanwalt), nicht von einem Bürger um Auskunft erbeten wird, so hat man sich stets vor diesem und jedem weiteren Schirtt umfassend zu informieren, was speziell Auskunft bei einem Anwalt heißt (meistens kostenintensiv über einen anderen Anwalt), bevor man wie ich ins Fettnäpfchen tritt, was ich tat....klebt ganz schön Sad
Im Umkehrschluss schließe ich daraus, Anwälte sind keine Bürger, und unbedarft schon mal gar nicht.))
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