06-09-2014, 20:15
Ich denke ich werde weitermachen . Nachdem ich nun den Antrag wieder mit etwas Abstand gelesen habe komme ich zu dem Ergebnis das alle Äusserungen, selbst die Begutachtung der Jugendpsychiaterin sich auf hören sagen beruft.
Denn dort hatte der Junge sich bisher verweigert und nichts über mich gesagt. Die Diagnose sagt.
Emotionale Störung des Kindesalters , nicht näher bezeichnet.
Störung des Sozialverhaltens mit oppostionellem aufsässigen Verhalten.
Psychosoziale Belastung: Aktuell abnorme psycho-soziale Umstände. Belastungen durch Verhaltensauffälligkeiten des Bruders u. Vorgeschichte des Vaters.
Da würde mich doch mal interressieren welche Vorgeschichte ich habe
Hier bei uns wurden die Beschlüsse zur Auskunftsverpflichtung sowie zum Zwangsgeld vom Rechtspfleger gemacht.
Die Beschwerde gegen die Auskunft wurde vom OLG abgewiesen da sie nicht zuständig waren .
Die Beschwerde zum Zwangsgeld wurde erst vom AG vertreten durch den Rechtspfleger abgelehn und danach auch vom OLG.
Der neuerliche Antrag liegt ja nun wieder beim Rechtspfleger die hatte in ihrem erst Beschluss schon geschrieben das die Auskunft nicht dem Wohle des Kindes dienen muss sondern darf diesem lediglich nicht widersprechen. Es ist somit eine negative Kindeswohlprüfung durch zu führen.
Grundsätzlich muss das Kind mit der Auskunftserteilung nicht einverstanden sein. Sein entgegenstehender Wille sollte jedoch bei der negativen Kindeswohlprüfung Berücksichtigung finden .
Genau darauf zielt der neuerliche Antrag ab
Denn dort hatte der Junge sich bisher verweigert und nichts über mich gesagt. Die Diagnose sagt.
Emotionale Störung des Kindesalters , nicht näher bezeichnet.
Störung des Sozialverhaltens mit oppostionellem aufsässigen Verhalten.
Psychosoziale Belastung: Aktuell abnorme psycho-soziale Umstände. Belastungen durch Verhaltensauffälligkeiten des Bruders u. Vorgeschichte des Vaters.
Da würde mich doch mal interressieren welche Vorgeschichte ich habe
Hier bei uns wurden die Beschlüsse zur Auskunftsverpflichtung sowie zum Zwangsgeld vom Rechtspfleger gemacht.
Die Beschwerde gegen die Auskunft wurde vom OLG abgewiesen da sie nicht zuständig waren .
Die Beschwerde zum Zwangsgeld wurde erst vom AG vertreten durch den Rechtspfleger abgelehn und danach auch vom OLG.
Der neuerliche Antrag liegt ja nun wieder beim Rechtspfleger die hatte in ihrem erst Beschluss schon geschrieben das die Auskunft nicht dem Wohle des Kindes dienen muss sondern darf diesem lediglich nicht widersprechen. Es ist somit eine negative Kindeswohlprüfung durch zu führen.
Grundsätzlich muss das Kind mit der Auskunftserteilung nicht einverstanden sein. Sein entgegenstehender Wille sollte jedoch bei der negativen Kindeswohlprüfung Berücksichtigung finden .
Genau darauf zielt der neuerliche Antrag ab