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Zustimmung Kinderarzt / Kindertherapeut
#90
Das muss dich nicht umhauen. Es ist ein Grundsatz im Zivilrecht, dass man nichts bekommt, was man nicht beantragt.

Hier noch einmal im Einzelnen:

Zitat: Umfang der Antragsbindung in Kindschaftssachen.


Besonderheiten bestehen in den Verfahren gemäß § 151 Nr. 1. § 1671 Abs. 1, 2 BGB enthält ein
(materielles) Antragsrecht zur Regelung der elterlchen Sorge, an den das FamG gebunden ist; hiervon kann es nach § 1671 Abs. 3 BGB nur unter den Voraussetzungen des § 1666 BGB abweichen. Dies gilt auch im Rahmen eines Verfahrens der einstw-
AnO...

http://www.vahlen.de/fachbuch/leseprobe/...809_lp.pdf
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RE: Zustimmung Kinderarzt / Kindertherapeut - von zeitgenosse - 06-10-2014, 03:28
RE: Zustimmung Kinderarzt / Kindertherapeut - von zeitgenosse - 06-10-2014, 20:42
RE: Zustimmung Kinderarzt / Kindertherapeut - von the notorious iglu - 15-10-2014, 11:33
RE: Zustimmung Kinderarzt / Kindertherapeut - von the notorious iglu - 15-10-2014, 10:54
RE: Zustimmung Kinderarzt / Kindertherapeut - von the notorious iglu - 15-10-2014, 11:15
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RE: Zustimmung Kinderarzt / Kindertherapeut - von the notorious iglu - 15-10-2014, 11:54
RE: Zustimmung Kinderarzt / Kindertherapeut - von the notorious iglu - 15-10-2014, 12:16

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