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Info Wechselmodell Unterhaltsklage OLG Oldenburg
#1
Hier zur Info an alle, da ich die entsprechenden Informationen / Urteile nicht gefunden habe.
Ich werde noch nicht das Aktenzeichen Veröffentlichen, da ich weiter Klagen erwarte und ich sonst nachteile befürchte.
Laut meinem Anwalt: Es ist ein Spruch vom OLG Oldenburg. Es findet also evt. keine Anwendung auf andere OLG statt.

Meine Frau hat Prozezzkostenhilfe zwecks Unterhaltsklage beantragt, dieses wurde abgelehnt.
Meine Ex bezieht ergänzende ALG II Leistungen.
Es wurde ein Wechselmodell vereinbart (Jugendamt).
Es wurde angeführt, das meine Frau 12 Std. im Monat, die Kinder mehr betreut als ich.

Entscheidung in Kurzform vom OLG Oldenburg
12 Std. sind unerheblich, es bleibt bei 50 / 50 (trotz 50,89% zu 49,11%)
Es muss ein Beistand bestellt werden (Dieses habe ich als Urteil noch nicht im Netz gefunden).
Unterhalt wurde trotzdem berechnet, hier die Besonderheit, das auch der "Selbstbehalt" (1000€) miteingeflossen wurde. Also 1290 € zu 950 € anrechnebares Einkommen macht 57,6 % zu 42,4 % des zu schuldenden KU. (Andere Berechnungen ziehen 1000€ vom anrechenbares Einkommen ab.)
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#2
Dass die 12 Stunden unerheblich sind, sowie der Beistand sind üblich. Berechnung und unterschiedliche Unterhaltshöhen nicht, das ist der rechtfehlerhafte Irrweg der Luschen in Roben des OLG Düsseldorf. Leidergottes dieselben, die für die Düsseldorfer Tabelle verantwortlich zeichnen.
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#3
Beim Wechselmodell 50/50 gibt's doch Kein KU.
Oder irre ich mich da?
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#4
Es gibt unterschiedliche Ansichten dazu und ein Teil der Rechtspflege versucht mit viel Energie, komplizierte Berechnungen zu erfinden, um weiter Honorarrechnungen schreiben zu können. Kein Ausgleich = Geld bleibt bei Eltern und Kindern, Juristen verdienen nix dran. Geht gar nicht.
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#5
Honorarrechnungen schreiben zu können: Dies musste ich schon erfahren, mein Anwahlt durfte mir dafür 1200,- Euro in Rechnung stellen. Dass die 12 Stunden unerheblich sind, hatte ich noch nicht gelesen und das der Beistand üblich sei, steht zwar überall aber ich habe noch nirgendwo ein Urteil darüber gelesen.
KU bei 50/50 wird leider sehr wohl bezahlt, aber in einem wesentlichen geringeren Teil, wenn beide Eltern fast gleich viel verdienen.
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#6
Beispielsweise im Buch von Sünderhauf wird es incl. Urteilen diskutiert (ab Seite 508).
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#7
Anwalts Liebling wird das Wechselmodell eher nicht werden: Kein BU, nur KU-Reste selbst bei großmütiger Düsseldorfer Unterstützung für ihre freischaffenden Kollegen...
Wer nicht taktet, wird getaktet...
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