26-01-2015, 21:19
(26-01-2015, 20:58)joristra schrieb: Und das kann auch ein Familienrichter nicht einfach wegleugnen oder negieren.
Und ob der das kann. Du wirst es erleben.
Meiner Meinung nach ist das Einzige, was dich vor der sonst üblichen Unterhalts-Maximierungstaktik retten kann, der § 1579 BGB.
Wenn du vor dem Familiengericht deine finanziellen Verhältnisse ausbreitest, dann frägt kein Jurist mehr danach, ob die Unterhaltsforderung überhaupt berechtigt ist oder nicht, dann nehmen sie nur noch den Taschenrechner raus und ermitteln, was sie dir wegnehmen können.
Zuerst sollte der Unterhaltsanspruch an sich bestritten werden, keine Diskussionen über die Höhe zulassen - sonst könnte man der Verlockung eines Vergleichs erliegen. Maximale Forderung der Exe vs. deinem Angebot - dann den Mittelwert gebildet und schon ist er fertig, der Vergleich. Und die Scheidungsfolgenvereinbarung ist dann auch gleich noch aufgesetzt und verabschiedet.
Für einen Rechtsanwalt ist der Vergleich übrigens die lukrativste Form, einen Rechtsstreit zu beenden.....
Austriake
Bibel, Jesus Sirach 8.1