20-08-2015, 09:42
Vermutlich weil sie hofft über eine Zwangs bzw. Teilungsversteigerung an das Haus zu kommen?
a) Handelt es sich beim gemeinsamen Immobilienvermögen um die Ehewohnung, sind die gesetzlichen Sonderregeln (§§ 1361 b und 1568a BGB) zu beachten!
b) Für Immobilienbesitz, der nicht die Ehewohnung darstellt, gilt Folgendes: Soweit der Immobilienbesitz sich im Alleineigentum eines Ehegatten befindet, kann der Ehegatte darüber nach Belieben verfügen, es sei denn die Immobilie stellt das im wesentlichen gesamte Vermögen dar: § 1365 BGB (vgl. z.B. OLG Hamm, Beschluss vom 29.09.2011 - II-4 WF 20/11). Befindet sich der Immobilienbesitz im Miteigentum der Ehegatten ergeben sich die Nutzungsrecht der Ehegatten aus Gemeinschaftsrecht?
a) Handelt es sich beim gemeinsamen Immobilienvermögen um die Ehewohnung, sind die gesetzlichen Sonderregeln (§§ 1361 b und 1568a BGB) zu beachten!
b) Für Immobilienbesitz, der nicht die Ehewohnung darstellt, gilt Folgendes: Soweit der Immobilienbesitz sich im Alleineigentum eines Ehegatten befindet, kann der Ehegatte darüber nach Belieben verfügen, es sei denn die Immobilie stellt das im wesentlichen gesamte Vermögen dar: § 1365 BGB (vgl. z.B. OLG Hamm, Beschluss vom 29.09.2011 - II-4 WF 20/11). Befindet sich der Immobilienbesitz im Miteigentum der Ehegatten ergeben sich die Nutzungsrecht der Ehegatten aus Gemeinschaftsrecht?