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Auskunft des AG wegen Beistandschaft
#1
Ich hätte einmal eine Frage, ob ich spezielles zu beachten habe, das mir entgehen könnte:

Ein Kunde von mir (Gewerbetreibender) bekommt vom JA einen Brief wegen eines AN der nun fest angestellt ist und für dessen Kind (jetzt fast 13) eine Beistandschaft besteht.

Wortlaut:

für das o.g. Kind besteht beim JA eine Unterhaltsbeistandschaft.

Wir bitten um Mitteilung:
- ob bzw. seit wann der Unterhaltsverpflichtete bei Ihnen beschäftigt ist
- ob es sich um eine Vollzeit- oder eine Teilzeitbeschäftigung handelt,
- ob Beträge, wenn ja, in welcher Höhe vom Lohn gepfändet werden
- des monatlichen Nettoverdienstes der letzten 10 Monate

Wir weisen Sie darauf hin, dass Ihre Auskunft freiwillig, jedoch i.S.d. § 28 Abs. 2 Nr. 2a BDSG berechtigt ist, da die Interessen eines minderjährigen Kindes berechtigte Interessen sind.

Für Ihre Mithilfe bedanken wir uns.
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#2
Das Jugendamt fragt, weil sie sich Arbeit sparen wollen.

Da kann ja jeder kommen. Er soll erstmal Nachweise fordern, dass der Arbeitnehmer überhaupt Vater eines Kindes ist, für das das Jugendamt eine Beistandschaft innehat. Immerhin trauen sie sich nicht mehr, von Pflicht zu reden, sondern geben zu: "Auskunft freiwillig".

Auskünfte, ob sich eine Pfändung lohnt würde ich keinesfalls geben. Die anderen Auskünfte kann das Jugendamt direkt beim Verpflichteten abfragen, er soll fragen wieso sie den Weg über Dritte gehen, statt mit dem auskunftspflichtigen Vater zu sprechen.
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#3
Bei einer freiwilligen Auskunft würde ich nichts tun. Erst bei einer Zwangsauskunft sollte man die Schiene fahren, dass ein Nachweis für die Berechtigung dieser Auskunft fehlt
Das Männermagazin www.das-maennermagazin.com 
Mein Blog www.detlef-braeunig.com
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#4
(15-02-2015, 15:37)Nappo schrieb: Ich hätte einmal eine Frage, ob ich spezielles zu beachten habe, das mir entgehen könnte:
Als "Geheimnisträger" könnte man Dich wohl verpflichten. Ich vermute aber eher, dass es sich die Mischpoke vom JA da nur einfach machen möchte.
https://www.datenschutzbeauftragter-info...endaemter/
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#5
FRAGE

Ich habe - siehe oben - bezüglich der Beistandschaft des JA, für den Mitarbeiter (Vater des Kindes) im Namen und Auftrag von dessen Arbeitgeber eine Ratenzahlung von 30 Euro durchgesetzt. Nun befindet sich der Mitarbeiter am pfändungsfreien Betrag.

Der Vater war vorher arbeitslos und Hartz IV Empfänger. Exe, die nun schon den 3.Mann verschleißt und keine Lust zum arbeiten hat, hat wieder einen Braten in der Röhre. Siehe da! Und was bietet sich da besser an, als den Unterhaltstitel hervor zu kramen, den der Vater - wie es üblich ist - mir gegenüber verneinte, überhaupt zu haben.

Nun kommt heute Post in dessen Firma (Arbeitgeber) seitens des Gerichtsvollziehers in Form eines "vorläufigen Zahlungsverbotes". Exe macht rückständigen Unterhalt (etwas mehr als 2.000 €) aus vorhandenem Titel geltend.

Was stimmt hier nicht? Ich dachte, die Sache ist durch die Beistandschaft erledigt. Kann so was parallel laufen? JA kommt angehoppelt und Exe auch?

Jetzt weiß der Arbeitgeber nicht, wie er den pfändungsfreien Betrag berechnen soll. Wäre ja eigentlich einfach. Aber da steht ja §§ 850 ZPO ff.
Und in Bezug auf § 850 d können die den armen Kerl ja bis zum Sozialhilfesatz runter gängeln.

Aber was soll nun der Arbeitgeber machen? Erst wenn ein Beschluss käme, in dem der pfändungsfreie Betrag festgesetzt worden wäre, wüsste der Arbeitgeber, was er nicht auszahlen darf. Aber in diesem Fall?

Wo liegt mein Denkfehler?

Im Weiteren: Sollte der Vater nicht auch auf Abänderung des Titels klagen bei 1360 Euro brutto? Das wäre doch wohl auch ein Versuch wert.
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#6
Das Jugendamt kümmert sich in erster Linie um UVG, da ist dann darüber hinaus Schluss.

Im Titel für KU ist da aber vermutlich ein höherer Betrag tituliert.

Zumindest aus der Differenz Titel -UVG dürfte die Ex Ansprüche geltend machen.

Es ist Zeit, den Titel zu ändern!
remember
Don´t let the bastards get you down!

and
This machine kills [feminists]! 
(Donovan)
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#7
§850d ZPO kennt aber auch eine Einschränkung: "Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat."

Zu prüfen ist also auch, wann welche Rückstände entstanden sind.
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#8
Danke. Und wie meine weiteren Recherchen ergaben, kann der Drittschuldner (AG) überhaupt nichts machen. Das obliegt alles dem Schuldner, der jetzt rennen muss um zu sehen, das er die Kuh vom Eis kriegt.
Ein Beschluss liegt ja noch nicht vor. Also bin ich aber trotzdem durch das Zahlungsverbot gehalten, den Betrag nach § 850 d ZPO auszurechnen und abzuziehen. (?)
Die Forderung der Kuh ist defintiv älter als die Forderung des JA (Beistandschaft). Denn die fordern ab 01.04.12 bis heute.

Bleibt abzuwarten, ob es sich nicht noch um eine Doppelung handelt und dies hier überhaupt gerechtfertigt ist. Aber das ergäbe dann erst die Vollstreckungsgegenklage.

Ich werde jetzt mal mit dem AN und Schuldner reden. Jetzt ist er aus der Langzeitarbeitslosigkeit draußen und verdient so ein paar Kröten und schon kommen wieder die Geier. Ich schickt den Aufstocken....
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#9
(22-03-2015, 16:06)Nappo schrieb: Das obliegt alles dem Schuldner, der jetzt rennen muss um zu sehen, das er die Kuh vom Eis kriegt.

Wer nicht mal weiss, dass er einen Titel unterschrieben hat, wird noch viele Kühe vom Eis zu bringen haben. Ich würde ihm eine winzig kleine Einführung ins Unterhaltsrecht empfehlen, mit dem er seit Jahren zu tun hat.
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#10
Allerdings!

Thema Aufstockung. Ich war heute morgen da.

Wie sähe das aus?

1.058,00 netto
400 Warmmiete (90 qm)
kein Auto
Umgang: Alle 14 Tage das Übliche. Schulferien zur Hälfte.

Denn die Ex kann ja auf laufenden Unterhalt gehen und dann sind wir wieder bei § 850 d ZPO. Also müssen wir anders aus der Nummer raus.
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#11
Verstehe ich das richtig, du möchtest, dass man dir hier kostenlos zuarbeitet, damit du deinen Kunden etwas in Rechnung stellen kannst, von dem du keine Ahnung hast?

Aber um deine Frage teilweise zu beantworten...aufstocken kann er schon, aber das löst seine Probleme nicht, weil er durch die Aufstockung die Pfändungsfreigrenzen sprengt, sofern er Unterhalt nach DD oder in ähnlicher Höhe zahlt.

Bluten wird er so oder so. Mit dem Aufstocken blutet er etwas weniger, was sicherlich trotzdem ein Fortschritt ist, weil er den laufenden Unterhalt besser bedienen kann und dadurch keine neuen Schulden aufbaut.
Das könnte aber auch andere unangenehme Effekte nach sich ziehen, vor allem, wenn er noch woanders verschuldet ist. Das ist dann das Startsignal für die Geier und er wird sich dann in Zukunft vor Pfändungen nicht mehr retten können. Aufstocken macht grundsätzlich nur Sinn, wenn man damit unterm Pfändungsfreibetrag bleibt. Sollte das nicht der Fall sein, verliert es seinen Charakter als Wunderwaffe und der Effekt verpufft, wenn eine Überschuldungsproblematik involviert ist.

Ansonsten steht hier zum Aufstocken schon mehr als genug. Da kann man sich sein Geld durchaus einmal verdienen.
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#12
Das Jobcenter bescheinigt erstens gar nichts und zweitens funktioniert das so auch nicht.

Wenn man keine Gläubiger hat, die einem im Nacken sitzen, kann man selbstverständlich bis weit über die Freigrenze aufstocken. Aber das scheint ja hier nicht der Fall zu sein. Da gibt es bessere Lösungen. Sobald Gläubiger an der Quelle pfänden können oder erfolgreich Konten pfänden können, ist man nicht mehr handlungs- und gestaltungsfähig und da machen diese ganzen Mätzchen wenig Sinn.

Vielleicht hat er auch nur den einen Gläubiger, dann wäre das auch nicht so wahnsinnig tragisch. Aber in aller Regel haben Leute mit Unterhaltsschulden auch eine Masse anderer Schulden und dann geht es eben rund, wenn auf einmal etwas zu holen ist. Das macht dann auch wieder so viel arbeit und Stress, dass man mit anderen Lösungen besser bedient ist.
Es macht auch nicht jede Bank und jeder Arbeitgeber mit, wenn ständig irgendwelche Pfändungen eintrudeln und dann hat man die nächsten Probleme an der Backe und kommt möglicherweise nie wieder auf die Beine schon aus psychologischen Gründen von den praktischen ganz zu schweigen.
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#13
(23-03-2015, 15:23)raid schrieb: .....dass man teilweise schon eine Schubkarre benötigt, um die Kohle nach Hause zu fahren. 

Du meinst wohl die (Kinder-)Schubkarre deines Sohnes?
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#14
Ach, und zu der Einstiegsfrage...Wenn man sich einmal die Grundsätze im SGB I und SGB X zur Datenübermittlung bei Unterhalspflichtigen ansieht, wird feststellen, dass das Jugendamt mühelos an alle Daten herankommt, die es nur haben will. Da reicht schon wirklich der leiseste Verdacht, dass ein Unterhaltspflichtiger seinen Obliegenheiten nicht im vollen Maße nachkommt. Und der Verdacht ist natürlich immer da.

Dass die solche Fragebögen schicken hat einzig und allein die Funktion der Schikane und erfüllt darüber hinaus keinen weiteren tieferen Zweck. Insofern ist es völlig wurscht, ob man sie ausfüllt oder nicht. Der Zweck ist bereits mit der Zustellung erfüllt. Die Informationen holen sie sich von der Rentenkasse oder Krankenversicherung.
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#15
Erstens habe ich nicht vor, dem armen Tropf mit 1.000 netto und dem Gerichtsvollzieher am Hals eine Rechnung zu schicken....
Zweitens werde ich zukünftig natürlich solche Fragen sein lassen....Ich möchte keine Neiddebatte auslösen...
Drittens hat keiner von weiteren Schulden gesprochen. Jedenfalls ich nicht. Viel getippel, das man sich hätte sparen können....
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#16
(23-03-2015, 21:41)Nappo schrieb: Drittens hat keiner von weiteren Schulden gesprochen.

Dann kannst du ja deine Schlüsse daraus ziehen, unter der Prämisse, dass alle Beteiligten so mitspielen, wie man es gerne hätte. Es ist auch nicht maßgeblich, ob jemand davon gesprochen hat. Es hat offensichtlich auch keiner davon gesprochen, dass ein Titel existiert bzw. wurde die Existenz verneint und er existierte doch. Das sind immer solche Sachen...

Also, wenn tatsächlich nur ein Gläubiger existiert ist es auch nicht so wahnsinnig schädlich, wenn der Pfändungsfreibetrag überschritten wird, weil die Sache absehbar und übersichtlich ist. Ob der Betrag überschritten wird, hängt von der Unterhaltsverpflichtung ab.

Nee, aber dem Chef schickst du eine, oder nicht?

@raid

Die Jobcenter dürfen solche Bescheinigungen laut Insolvenzordnung ausstellen, aber sie tun es nicht, jedenfalls ist mir das noch nicht untergekommen. In der Praxis machen das nur Anwälte und Beratungsstellen. Es ist auch völlig wurscht, weil Sozialleistungen nach den Maßgaben des 850c ZPO gepfändet werden und das war genau das, wovon ich sprach.

In deinem verlinkten Artikel geht es auch um nichts anderes, nämlich um die P-Kontenbescheinigung, also letztlich den Betrag innerhalb des Pfändungsfreibetrages, aber das hast du mal wieder nicht kapiert.

Die braucht man in der Praxis sowieso nicht, weil die Bank das Konto im Fall einer Pfändung umstellen muss, auch ohne Bescheinigung.

Eine Außnahme bilden da einmalige Sozialleistungen, die man sich freistellen lassen kann, auch über die Beträge der Pfändungsfreibeträge laut 850c ZPO hinaus. Theoretisch auch Nachzahlungen von Sozialleistungen, aber das ist in der Praxis und der Rechtsprechung umstritten.

Aber das kann dir der Schulden- und Insolvenzexperte wahrscheinlich besser erklären.

Man sollte sich vielleicht einmal ganz grundsätzlich fragen, ob man mit seinem Halbwissen geeignet ist, anderen Menschen Ratschläge zu erteilen oder ob das nicht vielleicht mehr schadet als nützt, ob man nun Geld dafür nimmt oder nicht.
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#17
Mein Halbwissen wende ich beruflich bei einer Klientel an, deren Situationen deutlich komplexer sind, als Ausrechnungen nach dem SGB II und die selbst weit entfernt von diesem Thema sind.
Also habe ich keinen Hehl daraus gemacht, dass ich einerseits kein Experte des SGB II bin und andererseits mich dies bislang nur am Rande interessierte.
Insofern verschaffte ich ab und an und bislang auch nur im Ansatz - aber immerhin - einer gewissen Consulting mal die Ein oder Andere Anfrage, verbunden mit einer kleinen Rechungstellung.
Ich habe nichts gegen Zusammenarbeit und Bündelung von Kräften. Aber das funktioniert nicht bei männlichen Zicken. Mein Problem soll es nicht sein.

Hat sich der "gemäßigte Väterrechtler" ja schon über seinen letzten "die-axt-im-walde" Beitrag entsprechend abgeschossen, weil er in einem anderen Forum nicht auf Gegenliebe traf, so ist nun die verschmähte Seele auf Kriegszug gegen alles und jeden.

Da fällt schon auf, das der Spruch "Wie man in den Wald ruft, so schallt es auch heraus" bei Dir eine ganz neue Bedeutung bekommt. Ist aber nicht schlimm. Du wirst mit dieser Art immer alleinerererer....

Im Übrigen: Ich habe schon in Ecken gekotzt, da hast Du nicht mal rein gerochen. Also komm mir nicht so. Ich bin nicht Dein Frustabladeplatz. Und wann ich wo wen frage, mag Dich zwar stören, geht Dich aber schlußendlich überhaupt nichts an.
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