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Kindergeld im paritätischen Wechselmodell
#1
Hallo,
wir praktizieren ein paritätisches Wechselmodell mit unseren zwei Kindern. Die Frage der generellen Berechnung der Kindesunterhaltsanteile ist noch nicht geklärt. In diesem Zusammenhang kam nun das Problem der Anrechnung des Kindergeldes auf. Ich bin davon ausgegangen, dass das Kindergeld hälftig geteilt wir und unabhängig von einer möglichen anteiligen Unterhaltsberechnung ist. Im Netz fand ich einen Beschluss zum Thema, der noch zwei andere Varianten beschreibt. (http://mainz-kwasniok.de/kindesunterhalt...unterhalt/)

In dem Beschluss entschieden sich die Richter für Variante C. Bei Variante A bekommen wohl beide Eltern die Hälfte des Kindergeld (95 Euro pro Kind).
 
Wie ist es bei Variante B und C, (wenn ein Elternteil 1300 Euro und der andere 2000 Euro bereinigtes Einkommen haben)? Könnte jemand dies einfach erklären? Bedeutet dies, dass der Elternteil mehr Kindergeld zugesprochen bekommt, der den höheren anteiligen Kindesunterhalt trägt oder genau andersherum?
 
"... Variante A: Es wird die Auffassung vertreten, das Kindergeld sei in strikter Ausrichtung an §  1612b  Abs.  1  Satz 1 Nr.  2   BGB  in voller Höhe auf den zuvor errechneten Barbedarf anzurechnen und von dem das Kindergeld beziehenden Elternteil zur Hälfte an den anderen Elternteil auszukehren bzw. bei der Ermittlung des Ausgleichsanspruchs durch entsprechende Verrechnung zu berücksichtigen (OLG Düsseldorf, FamRZ 2014, 567; Wohlgemuth FamRZ 2014, 84).
Variante B: Im Gegensatz zu Variante A steht der Vorschlag, den Kindergeldausgleich gemäß §  1606  Abs.  3  Satz 1  BGB  so zu vollziehen, dass dem einkommensschwächeren Elternteil, in der Regel der Mutter, ein ihrem Einkommen entsprechender Prozentsatz angerechnet wird (zum Meinungsstand vgl. Wohlgemuth, Aufteilung des Kindergelds beim Wechselmodell, FamRZ 2015, 808).
Variante C: Zu anderen Ergebnissen führen die Berechnungen, die das Kindergeld in die übrige Barunterhaltsaufteilung einbeziehen. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass sie das Kindergeld unter Anwendung von §  1612b  Abs.  1  Satz 2  BGB  ganz (so noch Wendl/Dose/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 2 Rdn. 450) oder zur Hälfte (Bausch/Gutdeutsch/Seiler, Unterhalt und Wechselmodell in FamRZ 2012, 258) bei der einkommensabhängigen Quotelung des Barunterhalts nach §  1606  Abs.  3  Satz 1  BGB  abziehen. Sodann bringen sie mit einem weiteren Rechenschritt, mit dem die Differenz der jeweiligen Barunterhaltshaftung wegen der beiderseits erbrachten Versorgungsleistungen halbiert wird, das von den Bezugsberechtigten eingekommene Kindergeld im ersten Fall durch hälftige und im zweiten Fall mit voller Anrechnung ein (Wohlgemuth FamRZ 2015, 808 m.w.N.).
...
Die volle Anrechnung des Kindergeldes würde voraussetzen, dass keiner der Eltern seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt. Der Abzug des vollen Betrages setzt also voraus, dass §  1612b  Abs.  1  Satz 1 Nr.  1   BGB  (Halbanrechnung) deshalb nicht anwendbar ist, weil kein Elternteil seine gesamte Unterhaltspflicht durch Betreuung erfüllt. Diese Auslegung, die scheinbar durch die Bezugnahme auf §  1606  Abs.  3  Satz 2  BGB  im Gesetz gestützt wird, erscheint allerdings nicht zwingend, zumal das Gesetz erkennbar vom Residenzmodell ausgeht und das Wechselmodell nicht bedacht hat (so Bausch/Gutdeutsch/Seiler, Unterhalt und Wechselmodell in FamRZ 2012, 259 und nun auch Klinkhammer in Wendl/Dose aaO., 9. Aufl., §  2  Rdn. 450). Diese Vorgehensweise trägt der in §  1606  Abs.  3  Satz 2  BGB  ausdrücklich angeordneten Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt beim minderjährigen Kind, auf den §  1612b  Abs.  1  Nr.  1   BGB  ausdrücklich verweist, Rechnung (so auch Jokisch, Das Wechselmodell, Grundlagen und Probleme (Teil 2) in FuR 201, 27). Der auf den Barunterhalt entfallene Anteil wird nach der Beteiligungsquote beider Elternteile am zusammengerechneten Einkommen ausgeglichen, der auf die Betreuung entfallene Anteil hälftig (so auch Klinkhammer in Wendl/Dose aaO., 9. Aufl., § 2 Rdn. 450)..."

Vielen Dank für die Mühe.
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Kindergeld im paritätischen Wechselmodell - von Atlantis - 29-01-2016, 00:23

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