14-09-2010, 19:34
(14-09-2010, 18:54)p schrieb: Das Gericht ist nur an §1671 BGB gebunden, denn das ist ein Amtsverfahren. Das Problem ist allein, dass die Mutter die Alleinsorge beantragen kann und als Argument anführt, der Vater habe beweisbar sowieso kein Interesse am Sorgerecht, es wäre also nicht im Sinne des Kindeswohls, einem unwilligen Vater das Sorgerecht zu belassen (Punkt 2 greift).§ 1671 BGB
Beide Eltern können den Antrag stellen!
VS.: Sie müssen gem SR haben und nicht nur vorübergehend getrennt leben.
Im Falle des Abs. II findet KEINE Kindeswohlprüfung statt.
Sie tritt nur tatbestandsmäßig an die Stelle der (fehlenden) Zustimmung des anderen Elternteils
Sind die Eltern sich dagegen einig, dann ist für das Gericht an dieser Stelle Schachtende!
Ibykus