01-07-2011, 09:11
Hallo! Ich weiß nicht, ob es für euch interessant ist, oder es ohnehin bekannt ist, aber dieses Urteil fand ich eben unter "123-Recht"
Umgangsregelung erst zum Jugendamt und dann zum Gericht?
Muss ein Elternteil sich zur Regelung des Umgangs erst an das Jugendamt wenden, bevor er sich an das Familiengericht wenden kann?
Nein; das hat das OLG Hamm mit Beschluss vom 03.03.2011 (Az. II-8 WF 34/11) entschieden.
Mehr zum Thema:Kindesumgang Eltern
Bei 123recht.net:Familienrecht
Unterhalt wegen Kindesbetreuung - neue BGH-Entscheidung
Mit der Einführung des neuen FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) wurde diskutiert, ob ein Elternteil erst die Beratung durch das Jugendamt zur Regelung des Umgangs in Anspruch nehmen müsse und sich erst hiernach an das Familiengericht wenden könne.
Das Oberlandesgericht Hamm hat jedoch ausgeführt, dass es nicht mutwillig sei, das Gericht unmittelbar anzurufen. Auch wenn die Eltern bereits eine Umgangsregelung getroffen haben, könne ein Interesse daran bestehen, eine aufgrund einer richterlichen Entscheidung erzwingbare Umgangsregelung herbeizuführen.
Umgangsregelung erst zum Jugendamt und dann zum Gericht?
Muss ein Elternteil sich zur Regelung des Umgangs erst an das Jugendamt wenden, bevor er sich an das Familiengericht wenden kann?
Nein; das hat das OLG Hamm mit Beschluss vom 03.03.2011 (Az. II-8 WF 34/11) entschieden.
Mehr zum Thema:Kindesumgang Eltern
Bei 123recht.net:Familienrecht
Unterhalt wegen Kindesbetreuung - neue BGH-Entscheidung
Mit der Einführung des neuen FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) wurde diskutiert, ob ein Elternteil erst die Beratung durch das Jugendamt zur Regelung des Umgangs in Anspruch nehmen müsse und sich erst hiernach an das Familiengericht wenden könne.
Das Oberlandesgericht Hamm hat jedoch ausgeführt, dass es nicht mutwillig sei, das Gericht unmittelbar anzurufen. Auch wenn die Eltern bereits eine Umgangsregelung getroffen haben, könne ein Interesse daran bestehen, eine aufgrund einer richterlichen Entscheidung erzwingbare Umgangsregelung herbeizuführen.