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EGMR zum biologischen, aber nicht rechtlichen Vater
#63
Ich habe heute auch die Anhörung im Bundestag verfolgt.

Danach sieht es so aus, dass wenn die Vaterschaft des vermeintlichen leiblichen Vaters noch nicht festgestellt ist, dann muss der um ein Umgangs- und Informationsrecht mit seinem Kind zu erhalten

1. zuerst eine eidesstattliche Versicherung abgeben, dass er im Empängniszeitraum mit der Mutter Geschlechtsverkehr hatte.

2. im nächsten Verfahrensschritt das Gericht überzeugen, dass er ein ernsthaftes und nachhaltiges Interesse am Umgang mit dem Kind hat und der Umgang dem Kindeswohl förderlich ist.

3. erfolgt erst danach ganz zum Schluss das gerichtliche Feststellungsverfahren der Vaterschaft.

Für Väter, bei denen die leibliche Vaterschaft bereits feststeht, ist nur Punkt 2. erforderlich.

Wie sich das Gericht von einem ernsthaften und nachhaltigen Interesse überzeugen wird, das hat Schnarre auch erwähnt. So hat er z.B. in die Nähe des Kindes zu ziehen, der Mutter regelmässig seine Unterstützung angeboten haben, etc.

In der Praxis wird das spassig, wenn die Mutter regelmässig umzieht und die Hilfsangebote des leiblichen Vaters mit Stalkinganzeigen beantwortet werden.
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RE: EGMR zum biologischen, aber nicht rechtlichen Vater - von Nathan - 17-10-2012, 20:29

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