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Kindergeld im paritätischen Wechselmodell
#4
(29-01-2016, 00:23)Atlantis schrieb: Wie ist es bei Variante B und C, (wenn ein Elternteil 1300 Euro und der andere 2000 Euro bereinigtes Einkommen haben)? Könnte jemand dies einfach erklären? Bedeutet dies, dass der Elternteil mehr Kindergeld zugesprochen bekommt, der den höheren anteiligen Kindesunterhalt trägt oder genau andersherum?

Geht es dir um eine Beispielrechnung der verschiedenen Varianten? Also die Folgen für dich, je nach dem ob ein Richter nach Variante A, B, oder C entscheidet?

Wie du es zitiert hast, kommt bei Variante A und B dasselbe raus. Variante A zieht einfach das ganze Kindergeld vom Kindesunterhalt ab, das ist dir sicher auch klar. Beispiel mit deinen Zahlen, zur Vereinfachnung nur 1 Kind mit 8 Jahren: Elterneinkommen halbiert und addiert macht 1650 EUR, sagen wir Tabellenstufe 2, macht 404 EUR Bedarf. Minus 190 EUR Kindergeld, bleiben 214 EUR Bedarf des Kindes. Der wird dann unter den Eltern aufgeteilt. Angenommen, man rechnet gequotelt nach Einkommen wären das 129,68 EUR und 84,32 EUR je Elternteil.

Variante B teilt das Kindergeld entsprechend den Einkommensverhältnissen auf. Das sind 60,6% und 39,4%, also bekommt der eine Elternteil 115,14 EUR, den Andere 74,86 EUR vom Kindergeld. Rechne weiter und das Endergebnis ist dasselbe.

Der im Urteil erwähnte Artikel von Bausch/Gutdeutsch/Werner & Seiler von 2012 "Die unterhaltsrechtliche Abrechnung des Wechselmodells" aus der Zeitschrift für das gesamte Familienrecht, Vol. 4, 285 - 261 für Variante C betreibt wie auch viele andere Ansichten reine Spekulation und verzettelt sich in weiteren Rechentricks, die keine grossen Unterschiede ergeben. Juristen...

Sei gewarnt. Der Unterhaltskram im Wechselmodell ist wie befürchtet zu einer unglaublichen Eiterblase aufgeblasen worden, die Rechnungen der Gerichte können extrem unterschiedlich ausfallen. In den letzten Jahren ist zum Beispiel das Feld des "wechselmodellbedingten Mehrbedarfs" eifrig beackert worden mit Wohnmehrbedarf, Fahrtkostenmehrbedarf, Nachmittagsbetreuung, doppelten Anschaffungen. Und alles schön in "Einzelfallbetrachtungen", ganz individuell. Ein Fest für Anwälte.

Bereits die Einkommensbewertung der Eltern ist strittig. Das OLG Karlsruhe berechnet als Grundlage das halbe Elterneinkommen, das ich bei der Beispielrechnung auch verwendet habe. Vorsicht, das kann auch ganz anders berechnet werden, z.B. volles Einkommen unter Vorabzug der Selbstbehalte! Das macht *wesentlich* mehr aus wie unterschiedliche Kindergeldanrechnungen.
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RE: Kindergeld im paritätischen Wechselmodell - von p__ - 29-01-2016, 12:17

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