21-05-2011, 21:54
Anträge müssen zulässig und begründet sein.
Die Zulässigkeit betrifft die formellen- (Sachurteils)Voraussetzungen, Proßeßführungsbefugnis, richtige Klageart usw. ...
Bei der Begründetheit wird das materielle Recht geprüft - hier also, ob ein Anspruch nach 1684 BGB in der Form besteht, wie er vom Kläger oder Anspruchsteller geltend gemacht wird.
Na klar - da gebe ich Dir Recht- werden wir beschissen. Ich erlebe es ja gerade selber wieder.
Aber soll mich das davon abhalten, auf meine Rechte zu verzichten und mich als Marionnette an die Fäden der KM zu hängen?
Ich kämpfe mit den mir zustehenden Rechten um mein Kind!
Wo es erlaubt und zweckdienlich ist, publiziere ich die Verfahren in eigenen Angelegenehiten, damit andere ihre Schlüsse daraus ziehen können.
Ibykus
Die Zulässigkeit betrifft die formellen- (Sachurteils)Voraussetzungen, Proßeßführungsbefugnis, richtige Klageart usw. ...
Bei der Begründetheit wird das materielle Recht geprüft - hier also, ob ein Anspruch nach 1684 BGB in der Form besteht, wie er vom Kläger oder Anspruchsteller geltend gemacht wird.
Na klar - da gebe ich Dir Recht- werden wir beschissen. Ich erlebe es ja gerade selber wieder.
Aber soll mich das davon abhalten, auf meine Rechte zu verzichten und mich als Marionnette an die Fäden der KM zu hängen?
Ich kämpfe mit den mir zustehenden Rechten um mein Kind!
Wo es erlaubt und zweckdienlich ist, publiziere ich die Verfahren in eigenen Angelegenehiten, damit andere ihre Schlüsse daraus ziehen können.
Ibykus