23-06-2015, 19:14
Der Satz postuliert eine Subsidiaritätshaftung für Unterhalt. Sie liegt vor, wenn der angemessene Selbstbehalt des Pflichtigen nach § 1603 I BGB gefährdet ist und der betreuende Elternteil über ein so hohes Einkommen verfügt, dass dieses nach Abzug des von ihm übernommenen Barunterhalts und eines sog. Betreuungsbonus den angemessenen Selbstbehalt übersteigt. Es geht also um Minderjährigenunterhalt. Bei Volljährigen kann das nicht greifen, weil ohnehin beide Eltern anteilig ihrer Leistungsfähigkeit haften.
Die Frage ist natürlich auch deshalb unbeantwortbar, weil das Einkommen der Mutter nicht bekannt ist. Vielleicht bist du ohnehin raus, weil sie viel verdient. Ich würde bei diesen deinen beengten Verhältnisse bei einer Klage gegen dich auch grundsätzlich argumentieren, dass das minderjährige Kind stärker auf Unterhalt angewiesen ist.
Die Frage ist natürlich auch deshalb unbeantwortbar, weil das Einkommen der Mutter nicht bekannt ist. Vielleicht bist du ohnehin raus, weil sie viel verdient. Ich würde bei diesen deinen beengten Verhältnisse bei einer Klage gegen dich auch grundsätzlich argumentieren, dass das minderjährige Kind stärker auf Unterhalt angewiesen ist.