18-02-2016, 21:39
(18-02-2016, 17:51)p__ schrieb: faq lesen:
so vermeidet man den beliebten Trick der Richter, die "gerichtlichen Umgangstreitereien" als Indiz für mangelnde Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit (natürlich zu Lasten) des Vaters auszulegen.
Also, wie sicher ist denn das?
Hier im Ausland (!) ist es nämlich (unbekannterweise für die meisten betroffenen Männer) so, dass der Antrag auf gem. Sorge den relativ schnell abzuhandelnden Umgang (der hier nicht Umgang heißt) nur behindert und fast so lang hingezogen wird, bei entsprechender Gegenwehr der Mutter, dass der Vater das Kind am Ende zwar sehen sollte, aber das Kind nicht mehr will... Deshalb sollte man den beschleunigten Weg nehmen über das Umgangsrecht. Die Kooperationsfähigkeit spielt beim Umgang hier auch keine Rolle, da das Umgangsrecht dies nicht verlangt. Umgangszeiten beinhalten keine Einvernehmlichkeit. Aber dafür könnte unterschiedliche nationale Rechtsprechung und unterschiedliches Recht der Grund sein.