15-09-2011, 15:08
Hach, Treffer. Der EGMR rügt wieder einmal die "allgemeine rechtliche Vermutung" im Familienrecht (traditionell zum Nachteil von Vätern und Kindern wirkend). Das könnte das EGMR längst als fertigen Satzbaustein bereitstellen, wenn deutsche Fälle verhandelt werden :-) Schön auch, wie die miesen Tricks der deutschen Gerichte ihnen auf die eigenen Füsse fallen: "Eine gesonderte Anfechtungsklage gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB – die Herr Schneider nach Auffassung der deutschen Regierung hätte anstrengen können – wäre auf Grundlage des geltenden Rechts zum Scheitern verurteilt gewesen."
In der Folge trifft es zu, dass §1600 BGB insoweit geändert werden muss, um biologischen Vätern einen Weg zu eröffnen, ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens geltend zu machen. Ein Öffnungsklausel muss eingefügt werden. Das wird die Exklusivität und das Eheprimat im deutschen Recht schwächen.
In der Folge trifft es zu, dass §1600 BGB insoweit geändert werden muss, um biologischen Vätern einen Weg zu eröffnen, ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens geltend zu machen. Ein Öffnungsklausel muss eingefügt werden. Das wird die Exklusivität und das Eheprimat im deutschen Recht schwächen.