24-09-2015, 08:55
Beim Ehegattenunterhalt kann "Unterlassung einer Heilbehandlung" sogar gem. § 1579 Nr. 3 BGB zur Verwirkung führen. Leider wird das kaum auch so ausgeurteilt, das wäre z.B. bei Alkoholkranken der richtige Weg. Unterhaltsansprüche erst nach Entziehungskur und Trockensein prüfen. Oder bei psychischen Krankheiten: Wer seine Medikamente dagegen nicht nimmt, kann wegen der Krankheit kein Geld fordern. Am Ende werden wohl Urteile stehen, die zwei Flaschen Weinbrand täglich noch als krankheitsbedingten Mehrbedarf unterhaltserhöhend werten...
Im immer tiefer eingeschliffenen Unterhaltsmaximierungsprinzip zählt die theoretische Verpflichtung des Berechtigten, sich unterhaltsgünstig zu verhalten überhaupt nichts. Leider hat die Richterin die volle Freiheit, das ohne weitere Prüfung zu beschliessen.
Im immer tiefer eingeschliffenen Unterhaltsmaximierungsprinzip zählt die theoretische Verpflichtung des Berechtigten, sich unterhaltsgünstig zu verhalten überhaupt nichts. Leider hat die Richterin die volle Freiheit, das ohne weitere Prüfung zu beschliessen.