2. Leben nach der Trennung, Sorgerecht

  1. Wie überwinde ich die Krise? / Lebensende oder Neuanfang?
  2. Was tun, wenn die Ex-Partnerin nicht mehr kommunizieren will?
  3. Was muss ich vor Gericht beachten?
  4. Trennung zwischen Eltern- und Paarebene: Konstrukt oder Unabdingbarkeit?
  5. Mein Kind will bei mir leben, was ist zu tun?
  6. Ist es möglich, gemeinsames Sorgerecht für mein Kind zu bekommen?
  7. Was kann ich ohne Sorgerecht für mein Kind tun?
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Wie überwinde ich die Krise? / Lebensende oder Neuanfang?

Die ausbrechende Krise nach einer strittigen Trennung bedeutet für die meisten Väter eine fundamentale Katastrophe. Der Verlust der Partnerin wird oft sogar als Befreiung empfunden, aber der Verlust des Alltags mit den Kindern und die gleichzeitigen harten finanziellen Belastungen als Unterhaltspflichtiger über Jahre und Jahrzehnte hinweg sind kaum verkraftbar. Väter empfinden das vielfach als totales Scheitern und setzen zu oft ihrem Leben wirklich ein Ende. Spektakuläre Fälle tauchen täglich in den Medien auf, wenn es sich dabei um erweiterte Selbstmorde handelt, das sogenannte "Familiendrama". Auch das Risiko, bereits in jungen Jahren an Krankheiten wie Herzversagen zu sterben, steigt steil an. Posttraumatischer Stress kann zu lebenslang anhaltenden schweren Problemen führen.

Nachtrennungsphasen bewegen sich durch die Stadien Unglauben, Wut, Mitleid, Gleichgültigkeit. In jeder Phase können Rückfälle auftreten. Bis zur letzten Phase dauert es selten weniger als ein, zwei Jahre. Manchmal bleiben Trennungseltern für immer in der Wutphase hängen. Je grösser die Verluste und die Beziehung, desto länger die Phasen.

Ratschläge für akute Krisen:

Eine einzige Studie hat sich mit Trennungsfolgen und Bewältigungsstrategien von Vätern befasst, online hier verfügbar.

Was tun, wenn die Ex-Partnerin nicht mehr kommunizieren will?

Kommunikationsverweigerung ist der am meisten problematische Zustand von Ex-Partnerinnen. Ihr Eintreten zeigt ein tiefes Zerwürfnis und schwere ungelöste Trennungskonflikte an. Keine Steighilfe ist mehr vorhanden, um wieder in Kontakt zu kommen. Laut zu streiten ist immer noch besser als gar nichts mehr zu sagen. Mangelnde Kommunikationsfähigkeit kann zum Verlust des Sorgerechts führen - Mutter blockiert, Vater verliert , Richter entscheidet "keine gemeinsame Basis vorhanden, Kind lebt bei Mutter, also Alleinsorge Mutter."
  1. Nur indirekte und schriftliche Kommunikationskanäle probieren, keinesfalls direkte Kontaktversuche, Anrufe, das wird schnell als Stalking gewertet und per Anwalt und Gewaltschutzgesetz verboten.
  2. Wenn die Ex-Partnerin Briefe zurückgehen lässt oder das Kind vor väterlicher Post abschirmt, wird ein Trick anwendbar. Unterhalt an sie oder das Kind nicht per Überweisung, sondern per Scheck bezahlen und als Einschreiben verschicken. Verweigert sie die Annahme und klagt später vor Gericht wegen fehlendem Unterhalt, kann der Verpflichtete die ungeöffneten Briefe vorlegen. Danach wird sie nie wieder Briefe zurückgehen lassen.
  3. Manche Väter sind mit anderen ungewöhnlichen Strategien erfolgreich, aber auch dies setzt minimale Zulassung eines Kontakts seitens der Ex-Partnerin voraus. Die Angst der Frauen besteht darin, dass der Vater ihnen das Kind wegnimmt, falls er "gewinnt". Ihre psychischen Probleme werden so nach aussen getragen. Deswegen führen sie auch mit allen Mitteln einen rücksichtslosen Präventivkrieg gegen die Väter, der sich -aus ihrem Verständnis- auf Notwehr gründet. Daraufhin finden sich die Väter in einer Notsituation wieder, in der sie sich ebenfalls wehren müssen und der Teufelskreis aus Angst und Notwehr wird verstärkt.
    Der Ausweg besteht darin, die eigene Angst loszulassen. Bisher für wertvoll gehaltene Verhaltensweisen müssen von Grund auf verändert werden, vor allem Ehrlichkeit, Seriosität, Helferhaltung. Mit Diagnosen über die Frau muss man aufhören. Stattdessen versetze man sich in ihre Lage und überlege sich, wo ihr unbeabsichtigt Schmerz und Angst zugefügt worden sind. Einen Neuanfang vorschlagen. Im Kontakt muss man ihr wie ein Schauspieler in ganz neuer Weise gegenübertreten, denn ihre Hassreflexe sind auf die "alte" Person getrimmt, sie muss dann auch für sich selbst eine neue Haltung suchen. Natürlich wird sie sich wundern und misstrauisch sein. Was bei ihr positiv anschlägt, behält man stoisch und tapfer bei und ein neues Verhalten schleift sich beidseitig ein. Wenn sie zankt, ihr mit ernstem Gesicht Komplimente entgegen "lügen": Erklären, dass man froh ist, dass das Kind eine so gute Mutter hat und dass man das Kind der Mutter nicht wegnehmen wird. Egal wie es endet: Sich für ihr Kommen und die Mühe bedanken, souverän, ohne einen Anflug von Unterwerfung. Ihre Rückfälle nicht zu eigenen werden lassen und niemals aufgeben.
  4. Jeglicher Kontakt darf sich nur um die Kinder drehen. Bei Kontaktblockaden zum Kind bleibt nur noch die sofortige Klage vor Gericht.

Kommunikationsfähigkeit nach einer Trennung bedeutet die Fähigkeit, über Kinderangelegenheiten zu sprechen. Elternschaft überdauert eine Trennung. Über alles andere kann und sollte Schweigen beibehalten werden, um nicht zusätzliches Substrat mit Konfliktkeimen auszustreuen. Spätes Aufarbeiten einer strittigen Trennung ist bestenfalls eine Psychologenphantasie, die theoretisch richtig wäre, aber in der Praxis selten etwas bringt. Was vorher nicht geklärt werden konnte, wird auch nach einer Kontaktblockade nicht geklärt werden. Wenn wenigstens wieder über die Kinder geredet werden darf, sollte der Vater nichts darüber hinaus anstreben, sein eigenes Leben führen, das Leben und den Lebensstil der Ex-Partnerin ignorieren, Freunden und Bekannten klarmachen dass sie ihm keine Informationen über die Ex-Partnerin zutragen sollen. Der bestmögliche Endzustand ist erreicht, wenn man die Ex-Partnerin abgesehen von ihrer reinen Elternteilfunktion wieder voll und ganz in das gesichtslose Heer der Milliarden Menschen zurückstellen kann, deren Vertreter man tagtäglich auf der Strasse sieht, sie aber sofort vergisst und die weder Emotionen noch Gedanken auslösen. Wer in einen Linienbus einsteigt, in dem die Ex-Partnerin zufällig sitzt, an ihr vorbeigeht wie an einer Fremden, nicht hinsieht, nicht wegsieht, nicht schneller oder langsamer geht, der hat dieses Optimum erreicht und dieses Endziel sollte sich jeder Getrennte setzen.

Was muss ich vor Gericht beachten?

Den gesunden Menschenverstand. Nicht betrunken kommen, keine langatmigen Vorträge halten, nie negativ über die Kindsmutter sprechen, keine Nebenkriegsschauplätze eröffnen, niemand belehren. Den Kernpunkt klar und deutlich artikulieren. Bei der eigenen Sprache folgendes beachten:

Man darf vor allem nicht auf den uralten Trick hereinfallen, sich provozieren zu lassen und damit über die eigenen Füsse zu stolpern. Ist man dafür anfällig, sollte man einen Anwalt oder Beistand (§ 12 FamFG) für sich sprechen lassen. Wichtigstes Werkzeug der Gegenseite ist die Lüge. Ist man über Lügerei sehr erregt und will sie nicht unwidersprochen im Raum stehen lassen, wendet man sich an den Richter (nicht die Kindsmutter!) und fragt, ob man auf die eben gesagte Unwahrheit der Gegenseite eingehen soll. Man lenkt die Lüge auf den Richter um und manchmal belehrt dann der Richter genervt die Gegenseite.

Wer von einer Lüge getroffen ist, reagiert unbedacht und erregt. Genau das provozieren Ex-Partnerinnen absichtlich, manchmal bewusst, manchmal unbewusst. Viele Exen sind Meisterinnen der fiesen, unterschwelligen Unterstellung, sie kennen die Knöpfe genau, die sie drücken müssen, um ihren Expartner empfindlich zu treffen.. Das Gericht will aber keine offenen Gefechte um solche Verwinkelungen, sondern ein reibungsloses ruhiges Verfahren, das den gutbezahlten richterlichen und anwaltlichen Tiefschlaf möglichst wenig stört und vor der Mittagspause abgefertigt ist. Dem sollte man entsprechen und nur gezielt auf den Nagel schlagen, den man in der Wand haben will, alles andere ist zurückzuweisen. Beim Thema bleiben, gegebenenfalls mit einer klaren Vorlage. Ein Familiengerichtsverfahren hat nicht annähernd etwas mit Fernsehgerichten zu tun, in denen viel miteinander gesprochen wird, Beweise präsentiert werden, wohlgesetzte Gegenreden geschwungen und zum Schluss die Gerechtigkeit siegt. Am Familiengericht interessieren einen halbwegs qualifizierten Richter energische Beweisantritte - egal von welcher Seite - sehr wenig. Erhobene Vorwürfe will er kaum bis ins Letzte klären, denn es geht nicht um Bestrafung, sondern um eine Lösung. Wie kann beispielsweise die Umgangsregelung in Zukunft aussehen und unter welchen Bedingungen kann der Umgang stattfinden? Schuldzuweisungen an die Gegenseite sollte man lassen, sie sind kontraproduktiv. Nachweise über Fehlverhalten zieht man nur situativ als Gegenargument aus der Tasche, wenn der Richter auf eine falsche Darstellung der Gegenseite anspringt. Angreifer verlieren eher, höfliche Verteidiger und Trickser gewinnen.

Gar nicht so selten verlaufen Gerichtstermine trotz aller Vorbereitung katastrophal schlecht. Richterinnen und gegnerische Anwältin verstehen sich blendend, plappern im Team, fahren dem Vater über den Mund, der eigene Anwalt sagt nicht viel, Unfairness und Parteilichkeit stinken durch alle Ritzen der Talare. In so einem Fall bleibt nur die Notbremse, Denkpause oder Abbruch, bevor man sichtbar wütend wird: Kein Wort mehr sagen, sitzen und lächeln, mentale Entspannungsübungen machen, sich auf das Verfahren in der nächsten Instanz vorbereiten. Sogar den Gerichtssaal ohne Erklärung einfach zu verlassen ist besser wie ein unbedachter Ausbruch. Man muss sich nicht auch noch Lügen und Betrügerei anhören, wenn man in dieser Instanz sowieso nichts zu gewinnen hat.

Beim Schlagabtausch der schriftlichen Stellungnahmen vor dem mündlichen Termin ist es müssig, auf jeden Unsinn zu antworten. Richter überfliegen langatmige Stellungnahmen nur oder lesen sie gar nicht. Die Kunst besteht darin, möglichst wenig zu schreiben, aber prägnant. Die wirklich wichtigen Unwahrheiten kann man tabellarisch ebenso knapp widerlegen. Nicht auf jeden Quatsch einsteigen: "...den übrigen Vorträgen der gegnerischen Seite können wir keinen sachlichen Inhalt entnehmen und verzichten daher auf eine Erwiderung". Eigene Anträge sollten nicht über eine A4-Seite hinausgehen, Nachweise in Anlagen ablegen. Relevant ist vor allem, was ins Gerichtsprotokoll kommt. Was nicht im Protokoll steht, ist nicht existent. Achtung: Nach §160 Abs. 4 ZPO kann man einen Richter zwingen, die Nichtberücksichtigung einer Tatsache ins Protokoll aufnehmen zu lassen. Damit können Beweise für Verfahrensfehler nachgewiesen werden.

Wer generell unsicher ist, kann auch vorher Kommunikationstraining absolvieren. Man darf nur nie erwarten, ungünstig verlaufende Gerichtsverfahren mit gediegenem Auftreten im Gerichtssaal zu retten. Bei Vermeidung grober Fehler dürften gerade mal 15% der Faktoren vor Gericht beeinflussbar sein. Der Rest ist Laune des Richters, individuelle Auslegung von Bestimmungen, Zufälle. Für fast alle Väter in Familiengerichtsverfahren löst sich die Illusion eines Rechtsstaates spätestens im Gerichtssaal des Familiengerichts auf.

Trennung zwischen Eltern- und Paarebene: Konstrukt oder Unabdingbarkeit?

Die Unterscheidung von Eltern- und Paarebene ist leider oft Sozialpädagogenkonstrukt und frommer Wunsch. Der Rat nach Zerbrechen der Paarebene die elterliche Ebene zu leben, bedeutet einen Widerspruch: Kränkt euch, verpetzt euch, beutet euch finanziell aus und seid gleichzeitig als Eltern partnerschaftlich. Häufig ist das Paar – selbst nach dem Scheidungsurteil – noch nicht getrennt. Persönliche Enttäuschung, Benachteiligung, offene Ansprüche und Erwartungen führen zu ständigen Konflikten und behindern die Entwicklung von Nachscheidungsbeziehungen, die notwendig sind, um Elternschaft leben zu können. Die Paarebene ist noch nicht beendet, was die Elternebene nicht aufleben lässt. Eltern, die nicht zur Eigenreflexion fähig sind kommen in der Trennungsbewältigung nicht über das Stadium der Wut heraus. Das Scheitern der Beziehung wird vollkommen dem anderen Elternteil angelastet. Sie sind nicht in der Lage, ihren eigenen Anteil am Scheitern der Beziehung zu erkennen. Der andere Elternteil wird als Gesamtpersönlichkeit abgelehnt; er ist nicht nur der verantwortungslose Partner, sondern auch der verantwortungslose Elternteil: Es findet eine Vermischung der Paar- und Elternebene statt.

Auf der Paarebene muss die Trennung vollzogen werden, während für die Elternebene "das Gemeinsame" gilt, da Eltern immer Eltern bleiben. Das gelingt auch mit professioneller Hilfe nur in einem gewissen Prozentsatz der Fälle.

Mein Kind will bei mir leben, was ist zu tun?

Voraussetzung ist in jedem Fall entweder gemeinsames Sorgerecht, alleiniges Sorgerecht des Elternteils zu dem das Kind wechseln soll oder bei Alleinsorge des anderen Elternteils eine gemeinsame Erklärung, wo das Kind leben soll.

Bei Kindern bis sechs Jahren spielt der Kindeswille bei einem erwünschten Wechsel zum Vater so gut wie keine Rolle, die Mutter muss zustimmen oder ein Richter muss entscheiden. In 95% aller strittigen Fälle geht das Aufenthaltsbestimmungsrecht an die Mutter. Ob der Vater der "bessere Elternteil" ist, spielt in Deutschland keine Rolle. Das Kindeswohl wird am Kontinuitätsprinzip festgemacht und einer den ganzen Staat - offen und verdeckt - durchziehenden Vorstellung, Kinder würden immer zur Mutter gehören.

Kinder von sechs bis elf, zwölf Jahren müssen vom Richter gehört werden. Ihre Meinung wird registriert, gibt aber meistens nicht den Ausschlag. Ab elf, zwölf Jahren gewinnt der Kinderwille deutlich an Gewicht (BVerfG 1 BvR 311/08 vom 27.6.2008, Wille des 11jährigen Jungen muss ernst genommen werden). Ohne standhafte und plausible klingende Willensäusserung des Kindes wäre der Versuch jedoch sinnlos, das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu bekommen.

Ab 14 Jahren Kindesalter muss der Richter genau begründen, warum er gegen den Kindeswillen entscheidet. Die Chancen für Kind und Vater sind nur in den letzten vier Jahren vor der Volljährigkeit gut. In diesem Alter kann die Mutter den Wechsel kaum mehr blockieren. Dann eröffnen sich auch Möglichkeiten für Väter ohne Sorgerecht. Das Kind muss sich strikt weigern, zur Mutter zurückzukehren, so dass es formal vom Jugendamt in Obhut genommen wird, danach die Sorgerechtsverhältnisse geändert.

Lebt ein älteres Kind bei der Mutter und ist sich sicher, zum Vater wechseln zu wollen, droht ihm nicht selten Manipulation und schädigender Druck seitens der Mutter, wenn es ihr seinen Wunsch offenbart. Manche Väter vollziehen den Wechsel deshalb so, wie Mütter einen Beziehungsabbruch gerne durchführen: Schweigen, absichern und vollendete Tatsachen schaffen. Der Vater geht mit dem Kind zusammen ohne Wissen der Mutter zum Jugendamt, um die rechtliche Seite abzusichern, den Kindeswillen dort aktenkundig zu machen, danach den Umzug schnell und ohne Diskussionen oder Vorankündigungen durchziehen oder das Kind einfach behalten. Ist der Umzug abgeschlossen, von einem Anwalt die Unterhaltsfragen und die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts regeln lassen.

Manche Mütter stimmen einem Kinderumzug zum Vater zu, wenn kein Unterhalt mehr zu holen ist, das Kind also nicht mehr als direkte und indirekte Pipeline für Finanzzuflüsse vom Vater taugt. Auch das Gegenteil kann funktionieren: Man kann sich die Zustimmung zum Umzug mit viel Geld kaufen, Bestechung kann funktionieren.

Stimmt die Mutter einem Umzug zu, sofort eine kurze schriftliche, von beiden Eltern unterschriebene Erklärung dazu verfassen, in der sie ihre Zustimmung zum Aufenthalt des Kindes beim Vater gibt. Leider wird diese Elternvereinbarung von Richtern nicht als bindend angesehen, die Mutter kann ihre Meinung jederzeit ändern und die Kinder wieder vom Vater wegreissen. Das passiert häufig, wenn sie schliesslich merkt wie gross der finanzielle Unterschied zwischen Unterhalt bezahlen und Unterhalt bekommen ist oder wenn eine Mutter ohne Staatsbürgerschaft begreift, dass ihr Aufenthalt in Deutschland ohne Kind gefährdet ist. Sicherer ist eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater, wozu aber ein Gericht angerufen werden muss.

Ist es möglich, gemeinsames Sorgerecht für mein Kind zu bekommen?

Alle Väter ohne Trauschein: Bisher wurden deren Kinder diskriminiert, wenn der Familienstand der Eltern "ledig" ist. Ihre Väter waren vom gemeinsamen Sorgerecht für sie ausdrücklich ausgeschlossen, die freiwillige Zustimmung der Mutter war Voraussetzung. Bereits der väterliche Antrag war unzulässig. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte dies, daran änderte auch die schwere Kritik aus verschiedenen Richtungen über die Richterinnen und Richter und ihr Urteil nichts. In Europa stand Deutschland jahrelang mit dieser extrem kinder- und väterverachtenden Entrechtung isoliert da, überholt von Staaten wie Albanien, ganz zu schweigen von Ländern wie Frankreich. Auch Väter, die bei Jugendamt und Gericht auf die Vernachlässigung der Kinder, grobe Erziehungsfehler oder andere Kindeswohl gefährdende Umstände hinweisen, bleiben chancenlos. Eigene Klagen waren nicht zulässig. Sechs Jahre später verurteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte diese Praxis als menschenrechtswidrig (Beschwerde-Nr. 22028104), dadurch war auch das Bundesverfassungsgericht gezwungen, den Diskriminierungsparagrafen §1626a BGB zu kippen.

Als Vater ohne Trauschein sollte man bereits vor der Geburt die Mutter schriftlich bitten, die gemeinsame Sorge im Jugendamt zu beurkunden. Weigert sie sich oder ignoriert sie die Bitte, sollte man sofort nach der Geburt und Vaterschaftsanerkennung als ersten und leichten Schritt die Möglichkeit nutzen, selbst eine Sorgeerklärung beurkunden zu lassen, die dann einseitig bleibt. Die Sorgeerklärung kann in einem Jugendamt kostenlos oder gegen Gebühr (rund 20 EUR) bei einem Notar abgegeben werden, ist von der beurkundenden Stelle dem Sorgeregister mitzuteilen und dort zu verzeichnen. Dies hat aber keine rechtliche Auswirkung, solange die Mutter keine gleichgerichtete Sorgeerklärung in öffentlich beurkundeter Form abgibt und damit die gemeinsame Sorge mit dem Vater begründet. Der Vater weist damit aber gerichtsfest nach, dass er frühzeitig an der gemeinsamen Sorge interessiert war - wichtig für ein späteres Verfahren.

Ergibt sich kein Konsens mit der Mutter, sollte man baldmöglichst amzuständigen Amtsgericht (dort, wo das Kind wohnt) ohne Anwalt einen Antrag auf Herstellung der gemeinsamen Sorge stellen. Ein Musterantrag findet sich hier: down/antrag_gemeinsame_sorge.rtf - viermal kopiert. Wichtig, wenn auch Umgangsstreitigkeiten bestehen: Den Antrag auf gemeinsame Sorge vor einem Antrag auf eine Umgangsregelung stellen - so vermeidet man den beliebten Trick der Richter, die "gerichtlichen Umgangstreitereien" als Indiz für mangelnde Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit (natürlich zu Lasten) des Vaters auszulegen. In der Regel soll über die gemeinsame Sorge im schriftlichen Verfahren entschieden werden, tatsächlich sind aber bereits wenige Wochen nach Inkrafttreten des Gesetzes mündliche Verhandlungstermine die Regel geworden. Ferner ist wichtig, keinen vorherigen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu stellen, sondern erst dann nachschieben, wenn das Verfahren läuft. Ansonsten lässt sich das Verfahren bereits beim Verfahrenskostenhilfeantrag verzögern, einer der unzähligen miesen Juristentricks, um väterliches Engagement zu hintertreiben.

Trennungsväter mit Trauschein haben direkt nach der Trennung das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder. Für sie stellt sich oft die Frage, wie sie das Sorgerecht behalten können. Denn im Trennungsprozess stellen Ex-Partnerinnen gerne Anträge auf Alleinsorge, um das Sorgerecht wie eine Trophäe nach Hause zu tragen und den anderen Elternteil so weit wie möglich zu entrechten. Vielen Richtern genügt schon ein Streit, um mangelnde Kommunikation zu diagnostizieren und dies als Grund für Sorgerechtsentzug zu betrachten. Ein Leitsatz des OLG Saarbrücken vom 05. Januar 2004 Az.: 9 UF 133/03: "Die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt Kooperationsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft der getrennt lebenden Kindeseltern voraus". Geht es um Sorgerechtsentzug, haben die Gerichte laut dem BVerfG - (Az 1 BvR 738/01, Entscheidung vom 1.3.04) eingehend zu prüfen, ob es in mehreren Fragen des Sorgerechts an dem gebotenen Mindestmass an Übereinstimmung beziehungsweise insgesamt an einer tragfähigen sozialen Beziehung fehlt. Das Gericht darauf hinweisen!

In 92,2% der "erfolgreich" erzwungenen gerichtlichen Sorgerechtsentzüge erhält die Mutter die Alleinsorge (11732mal Alleinsorge für Mütter, 997mal für Väter; Quelle: Statistisches Bundesamt 2003). Alleinsorgeantragstellerinnen liefern mit provozierten Blockaden dem Verfahren selbst die Gründe. Der andere Elternteil tut gut daran, seine Meinung über wichtige Kindesangelegenheiten völlig unterzuordnen und sich alles gefallen zu lassen, um keinen Streit zuzulassen. Das Prinzip der deutschen Rechtspflege lautet "wenn der Vater das Sorgerecht tatsächlich ausübt, verliert er es". Ist die gemeinsame Sorge einmal letztinstanzlich entzogen, lässt sie sich nur schwer wiederherstellen. Die Kinder müssen älter sein und sich selbst klar dafür aussprechen, dann kann gemäss §1696 BGB vorgegangen werden.

Was kann ich ohne Sorgerecht für mein Kind tun?

Ohne das Recht zur Personensorge fallen die wenigen offiziellen Auskunftsrechte, Mitbestimmungsmöglichkeiten und Rechte zu den wichtigen Angelegenheiten des Kindes weg. Sie werden in die Willkür der alleinsorgeberechtigten Mutter gestellt. Das elterliche Machtgleichgewicht ist damit ein für allemal zerstört. Auskunft über das Kind erhält der Sorgerechtslose nur noch im Innenverhältnis zur Mutter nach Massgabe des §1686 BGB, in der Praxis nicht oder eng begrenzt. Die Richter verweisen den Auskunftsbegehrenden gerne darauf, das Kind selbst zu fragen.

Auch wenn auf psychischer Ebene die Wirkung enorm ist, wird die tatsächliche rechtliche Kraft des vorenthaltenen gemeinsamen Sorgerechts allerdings stark überschätzt. Als es 1998 für Verheiratete zum Normalfall wurde, hat man es gleichzeitig kastriert. Es beschränkt sich gemäss §1687 BGB nur auf wenige grundlegende Entscheidungen, die im Leben eines Kindes nur sehr wenige Male vorkommen. Das hysterische Jammern vieler Mütter, sie müssten dem anderen Elternteil ständig wegen Unterschriften hinterher rennen, ist eine lächerliche Lüge. Schulanmeldungen, Umzüge - nirgendwo muss der andere Elternteil unterschreiben. Das stärkste Teilrecht des Sorgerechts ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Das gemeinsame Sorgerecht ist ansonsten ein blosses Rechtsstatut. Gesetze ohne Konsequenz für deren Bruch bleiben nicht mehr wie fromme Wünsche. Gegen Umgangssabotage und Fehlverhalten ist es wirkungslos, das wird unabhängig vom Sorgerecht nicht von den Gerichten geahndet. Teilrechte des Sorgerechts wie das enorm wichtige Aufenthaltsbestimmungsrecht bleiben Vätern de facto verschlossen, weil sie im Konfliktfall durch die Mutter problemlos übergangen oder entzogen werden können. Theoretisch müssen beide Eltern die Schulanmeldung erledigen, praktisch ist dies nur eine verwaltungsrechtliche Vorschrift ohne behindernde Auswirkungen auf eine Alleinanmeldung (Verwaltungsgericht München, Urteil vom 22.09.2003, Az M 3 K 03.2260). Das Familienrecht ist eine reine zivilrechtliche Angelegenheit und ist im Aussenverhältnis zu Behörden grundsätzlich nicht anwendbar. Faktisch kann man gegenüber dem Staat keine Ansprüche aus dem Zivilrecht geltend machen. Theoretisch muss der Vater vor einem Umzug des Kindes gefragt werden, praktisch kann das Kind trotzdem durch die Mutter überallhin mitgezogen werden, egal welche persönlichen Nachteile und Nachteile für den Vater-Kind das hat - die Meldebehörde hat keine Handhabe dagegen und das Aufenthaltsbestimmungsrecht wird problemlos der Mutter zugesprochen, wenn sie es beantragt. Theoretisch ist der Vater zu Elternabenden und Schulveranstaltungen eingeladen, praktisch kann die Mutter dies durch Nichtinformation blockieren - oder noch perfider, "versehentlich" falsche Termine nennen und den Vater anschliessend als desinteressierten Idioten vorführen. Der sorgeberechtigte Vater bekommt auch kein Zeugnis von der Schule (VG München, Az. M 3 K 09.4361) - er muss es von der Mutter einklagen (OLG Hamm, Az. 7 UF 98/03). Theoretisch muss der Vater einer Kontoeröffnung fürs das Kind zustimmen, praktisch wird das Konto trotzdem eröffnet, sogar ohne ihn zu informieren. Der Vertrag darüber bleibt pro forma schwebend unwirksam, was in der Praxis keinen Unterschied ausmacht. Der Antrag auf einen Kinderausweis benötigt die Unterschrift beider Sorgeberechtigten (Oberlandesgericht Bremen, Az. 5 UF 34/06) - in der Praxis ist sie entbehrlich oder die Zustimmung kann - natürlich auf Kosten des Vaters - problemlos eingeklagt werden. Für sehr viele Väter bedeutet es letztlich keinen Unterschied, ob sie formal gemeinsames Sorgerecht für ihre Kinder haben oder nicht.

Ein grosses Problem ist Verweigerung von Auskünften durch Dritte - in jedem Land Europas dürfen sich beide Eltern über ihr Kind informieren, nur in Deutschland werden Nichtsorgeberechtigte ausgeschlossen oder auf den anderen Elternteil verweisen, so wie beim Schulzeugnis. Diese Väter laufen meistens auf, wenn sie mit Lehrern sprechen wollen oder auch nur wissen wollen, wann der Laternenlauf im Kindergarten losgeht. Manchmal sind die Ereignisse auch drastisch, so berichtet Mediatorin Ursula Kodjoe von einem Vater, dem im Krankenhaus mit Verweis auf das Sorgerecht der Besuch seines sterbenden Kind verweigert wurde.

Eine kräftezehrende Strategie ist es, die Rechtlosigkeit einfach nicht zu beachten, sie nicht zu akzeptieren, stattdessen die Elternschaft zu leben. Elternschaft begründet sich in der Existenz von Kindern, nicht im Sorgerecht. Man kann als Vater auch ohne Sorgerecht zu einem Elternabend der Schule oder des Kindergartens kommen, auf die Gefahr hin von der Mutter dafür mit Schwierigkeiten an anderer Stelle bestraft zu werden. Gibt es dumme Bemerkungen, sollte man die Umbenennung in einen "Sorgeberechtigten-Abend" fordern und nach den pädagogischen Prinzipien fragen, die den Vater ins Aus stellen. Einige Lehrer fragen nicht nach Sorgerecht und sprechen auch mit einem Vater, auch wenn sie das offiziell gar nicht dürften. Wer sich streng auf der Elternebene bewegt, lässt Kritikern die Luft ab. Ein gepflegter Ungehorsam ist zwar viel Arbeit, aber produktiver als die Streitebene mit den Müttern, denen nichts anderes als das krampfhaft festgehaltene Sorgerecht geblieben ist. Wer in diesem Land wirklich ein Vater für sein Kind sein will, muss jeden Tag hart darum kämpfen.