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| Wie kann ich die Vollstreckung aus alten Titel verhinderm? |
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Geschrieben von: langer2468 - 16-08-2016, 21:53 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (4)
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Hallo zusammen,
Sachverhalt:
seit dem Jahr 2008 wohne ich in der Schweiz. Meine 2 Kinder (9, 13) aus erste Ehe wohnen in Deutschland bei ihrer Mutter. Laut dem Vergleich 2011 bin ich verpflichtet ein Mindestunterhalt in Höhe von 152 % der jeweils zutreffenden Altersstufe an meine Kinder zu zahlen.
Seit dem bin ich wieder verheiratet und habe 2 Kinder (2, 4) in der neuen Ehe. Wegen einer schweren Behinderung unserer gemeinsamen Tochter, kann meine Ehefrau keine berufliche Tätigkeit annehmen. Ich bin, also, Alleinverdiener, trotzdem aber habe ich nie eine neue Unterhaltsberechnung angestrebt (jetzt weiss ich, dass es von mir eine Feller gewesen).
Nun hat meine Ex-Frau beim Gericht im DE einen "zweiten vollstreckbaren Titel" angefordert um ausstehenden Kindesunterhalt hier in der Schweiz zu vollstrecken, da die Kinder sind inzwischen in einer anderen Altersstufe sind und ich mehr zahlen musste.
Kann mir jemand sagen wo ist der erste vollstreckbare Titel?
In ihrem Schreiben zum Gericht meinte sie, "ist ihr abhanden gekommen". Aber ich wurde nicht informiert, dass ein Vollstreckbare Titel gegen mir erteilt wurde.
Kann vielleicht der obengenannten Vergleich aus dem Jahr 2011 als 1. Vollstreckbare Titel gelten und dieser hat meiner Ex abhanden gekommen?
Allerdings eine Abänderungsklage steht fest. Was kann ich aber jetzt machen um eine Vollstreckung zu verhindern?
Es geht um den Zeitraum von 3 Jahren, für welche meine Ex überstehende Unterhalt auszahlen haben will.
Aus dem Vergleich:
1. Der Antragsgegner zahlt an das minderjährige Kind ....(1) , zu Händen der Antragstellerin, laufenden Kindesunterhalt ab dem 01.07.2011 in Höhe von 152% des Mindestunterhalts der jeweils zutreffenden Altersstufe, abzüglich hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind, derzeit 92,00 E, derzeitiger Zahlbetrag 462,00 E.
2. Der Antragsgegner zahlt an das minderjährige Kind ....(2) , zu Händen der Antragstellerin, laufenden Kindesunterhalt ab dem 01.07.2011 in Höhe von 152% des Mindestunterhalts der jeweils zutreffenden Altersstufe, abzüglich hälftigen Kindergeldes für ein zweites Kind, derzeit 92,00 E, derzeitiger Zahlbetrag 390, 00 E.
3. Hinsichtlich des Ziffer 1 und 2 titulierten Kindesunterhalts gehen die Beteiligten von einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Antragsgegners in Höhe von 5.558,00 E (nicht mehr aktuell), abzüglich 5 % berufsbedingter Aufwendungen sowie abzüglich eines Krankenversicherungsbeitrages in Höhe von 235,27 E (nicht mehr aktuell, jetzt zahle ich ca. 850 für die ganze Familie).
Ferner ist Grundlage des Vergleiches, dass der Antragsgegner zwei Kindern unterhaltsverpflichtet ist sowie Unterhalt an die Antragstellerin zahlt. (auch nicht mehr aktuell).
Kann der letzte Absatz mir vielleicht behilflich sein?
Vielen Dank
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| Aufkündigung des Umgangsmodells |
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Geschrieben von: Onyx - 14-08-2016, 12:23 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (144)
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Hallo, nun hat es mich erwischt. Tausend Fragen. Die FAQ zum Umgang las ich, aber als Laie kann ich einige Informationen nur schlecht einordnen und suche Erfahrungen. Wir haben das gemeinsame Sorgerecht und betreuen unseren 8jährigen Sohn seit Trennung 2012 und Elternvereinbarung vor Gericht im August 2012 in einem paritätischen Wechselmodell.
Der Sohn hat seinen Hauptwohnsitz noch bei mir und geht am Wohnort der Mutter zur Schule. Die Wohnorte liegen 11 Kilometer voneinander entfernt, trotzdem alles prima. Die Mutter hatte aber Ende 2012 das ABR beantragt und das Wechselmodell abgelehnt, weil es zu stressig für das Kind sei.
Nun hat das AG diese Woche der Mutter das ABR zugesprochen, da die Mutter wohl eine nicht so stressige 9/5 Umgangsregelung bevorzugt, die Kommunikation zwischen den Eltern gestört sei und sich das Wechselmodell nicht gegen den Willen eines Elternteil anordnen lassen soll. Noch dazu hätte der Sohn in einer Anhörung vor einem Jahr gesagt, dass er etwas mehr Zeit bei der Mutter sein möchte oder sich dies vorstellen könnte. Ob da möglicherweise eine massive Beeinflussung durch die Opferrolle der Mutter stattfand, brauche ich nicht zu fragen. Heute sieht er es hoffentlich anders.
Eine Regelung zum Umgang enthält der ABR-Beschluss des AG nicht. Gegen den Beschluss möchte ich Beschwerde einlegen.
Die Mutter kündigte nun an, dass unser Sohn ab morgen nicht mehr wöchentlich wechseln soll, sondern im 9/5-Rhythmus.
1. Wie sollte ich mich verhalten? Soll ich das Ansinnen der Mutter akzeptieren oder ignorieren?
2. Könnte ich gerichtlich regeln lassen, dass der paritätische Umgang weitergeführt wird, solang die Beschwerde beim OLG anhängig ist? Kommunikation ist mit der Mutter nur über die Elternberatung möglich, alles andere wird von ihr abgelehnt. Wenn ich nicht aktiv werde, ist völlig klar, dass sie sofort wieder zu Gericht geht. Oder sehe ich dies zu verbissen?
3. Kann die Mutter das Kind nun sofort ummelden?
Vielen Dank für jede Anregung.
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| Gewaltschutzgesetz |
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Geschrieben von: knastfreiheit - 13-08-2016, 19:47 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (59)
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Auf dieser Homepage steht eine Rubrik "Wenn kein Umgang mit dem Kind stattfindet" und dass man sich "ein scheitern eingestehen sollte" usw.
Meine Meinung dazu: Ein scheitern (und damit meine ich nur, ein juristisches scheitern ) sollte man sich erst dann eingestehen, wenn man alle Rechtsmittel ausgeschöpft hat. Dann gibt es allerdings noch die praktischen Möglichkeiten, aller juristischen Widerstände zum Trotz, was aber nicht jedermanns Sache ist. Ich meine damit, "ziviler Ungehorsam".
Liebe Väter, wie gesagt es ist nicht jedermanns Sache, aber wenn eure Kinder schon schulpflichtig sind, dann habt ihr die Möglichkeit den Kontakt zu euren Kindern einigermaßen zu behalten, wenn ihr z.B. die Schulfeste besucht, bei Schulausflügen hinterher reist, eure Kinder nach Unterrichtsende an der Schule abpasst (natürlich die Kindsmutter telefonisch verständigen, dass euer Kind bei euch ist, sie muss nicht wissen wo ihr seid), stunden später euer Kind natürlich wieder zur Kindsmutter nach Hause bringen.
Meine Tochter ist 11 Jahre alt, ich habe sie einige Male schon heimlich getroffen und mit ihr Hausaufgaben in der Kirche gemacht. Ich habe sie bei ihrem Schulausflug in einen Freizeitpark getroffen. Es gibt Möglichkeiten, es kommt nur darauf an, wie weit ihr bereit seid, euch nicht einschüchtern zu lassen. Und jetzt komme ich auf den Titel in der Überschriftszeile zu sprechen.
Die Kindsmutter mißbraucht nun das Gewaltschutzgesetz gegen mich um mich von ihr und meiner Tochter fernzuhalten. Wenn ihr den dämlichen Beschluß lesen würdet, dann würden euch die Zehennägel aufrollen. Da man gegen ein Beschluß des Gewaltschutzgesetzes zunächst keine Rechtsmittel hat, muss man einen mündlichen Verhandlungstermin beantragen. Dies habe ich gemacht. Bei diesem persönlichen Verhandlungstermin bleibt entweder der Beschluß bestehen oder wird aufgehoben. Wenn der Beschluß bestehen bleibt, hat man die Möglichkeit Beschwerde beim OLG einzulegen, was ich ggbf. dann auch tun werde.
In dem Beschluß wird mir Ordnungsgeld oder ersatzweise Ordnungshaft angedroht. Ich habe der Richterin eine klare Stellungnahme abgeliefert und ihr geschrieben, "entweder Sie heben den Beschluß auf oder sie sperren mich ein". Ich habe auch klar formuliert, dass ich für meine Tochter auch in den Knast gehen würde, nachdem ich alle Rechtsmittel ausgeschöpft habe. Desweiteren habe ich klar formuliert, dass ich einen evtl. Knasteinzug medienwirksam in Szene setzen werde.
Und das werde ich auch tun, dies sind keine leeren Drohungen von mir. Ich habe mir das genau überlegt. Für meine Tochter wird es allerdings ein böses Erwachen geben, wenn sie irgendwann erfährt dass ihre Mami ihren Papi in den Knast gebracht hat, nur aus dem Grund weil ich Kontakt zu meiner Tochter gesucht habe.
Aber nicht nur die Kindsmutter ist dann dafür verantwortlich, sondern auch die Richterin, die Tussi vom Jugendamt, Tussi Verfahrensbeistand und die Tussi Anwältin Kindsmutter.
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| Fristverlängerung für Beschwerdebegründung |
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Geschrieben von: Schnapsnase - 12-08-2016, 16:09 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (2)
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Hallo, mein Befangenheitsantrag gegen die Gutachterin im ABR-Hauptverfahren wurde vom AG nach fünf Monaten abgelehnt und mir gleichzeitig mit dem ABR-Beschluss des AG zugestellt. Ich möchte und muss beim OLG innerhalb von 14 Tagen Beschwerde einlegen und frage mich, ob ich für die Begründung eine Fristverlängerung beantragen könnte oder muss auch die Beschwerdebegründung in der Beschwerdefrist dargebracht werden? Dies ist fast unmöglich, da ich gerade erst mit den Kids aus dem Urlaub zurück bin und mir die Zeit fehlt.
Ist es ein Verfahrensfehler, wenn die Ablehnung des Befangenheitsantrages erst nach fünf Monaten erfolgt und noch dazu nach (mit) Abschluss des ABR-Verfahrens durch Beschluss?
Vielen Dank.
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| Wechselmodell, Mutter Hartz4, Kindesunterhalt an Jobcenter |
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Geschrieben von: Melquer - 09-08-2016, 21:30 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (17)
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Hallo zusammen, ich habe ein Problem und hoffe, hier kann mir jemand einen Rat geben. Ich bin seit über drei Jahren geschieden und meine Exfrau und ich betreuen unsere zwei Kinder im Wechselmodell (50:50). Meist sind sie aber häufiger bei mir. Gemeldet sind sie auch bei mir. Seit ungefähr zwei Jahren bezieht meine Ex Hartz4. Jetzt habe ich einen Brief vom Jobcenter bekommen in dem sie mich aufgefordert haben, meine Einkommensverhältnisse darzulegen weil sie Kindesunterhalt von mir anfordern wollen. Ich habe die Sachbearbeiterin angerufen und gesagt, dass wir ein Wechselmodell haben und dass mir der Anwalt bei der Scheidung erklärt hat, dass beim Wechselmodell der Kindesunterhalt entfällt. Die Dame meinte, dass meine Ex in der Summe 400€ Hartzanteil für die Kinder bekommt und sie den Anteil von mir Anfordern wird. Ich könne froh sein, dass sie nicht rückwirkend fordert und wenn ich ab Juli 400€ zahlen würde, wäre das für sie ok. Ich solle mir auch besser den Anwalt sparen, weil der nur Geld kosten würde. Sehr nebulös das Ganze. Kein mir vielleicht jemand erklären, wie ich mit der Aufforderung umgehen soll und ob das Jobcenter berechtigt ist, von mir Kindesunterhalt anzufordern? Vorab vielen Dank.
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| Unterhaltsberechnung |
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Geschrieben von: karlderkurze - 07-08-2016, 14:09 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (13)
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Verdienst 1800 Euro
Kind 1 355 Euro 16 Jahre aus 1. Ehe
Kind 2 355 Euro 14 Jahre aus 1. Ehe
wieder verheiratet Kind 3 aus 2. Ehe ist 6 Jahre alt
Titel ist 100 Prozent unbefristet DDT
Kann ich gerichtlich eine Änderung des Titels bewirken?
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| Immobilie-Teilungsversteigerung? |
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Geschrieben von: Couchsurfer - 05-08-2016, 11:13 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (10)
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Moin.
Zu meiner Situation:
Trennung 05/ 2015, Verheiratet, 2 Kinder, Immobilie
Nach der Trennung im letzten Jahr bin ich aus der gemeinsamen Immobilie ausgezogen. Meine Noch-Frau bewohnt seit dem, gemeinsam mit den Kindern das Haus. Das Haus ist finanziert, eine erhebliche Summe ist noch offen. Meine Noch-Frau bedient die Kredite seit der Trennung allein. Sowohl im Grundbuch, als auch in den Krediten stehen wir je zu 50%.
Mein Wunsch war es von Anfang an, dass das Haus verkauft wird, da der Erlös a.) die Schulden deckt und b.) darüberhinaus Geld überbleiben könnte.
Meine Noch-Frau möchte jedoch NICHT aus dem Haus ausziehen. Auch möchte sie mich NICHT aus den Krediten entlassen, bzw. die finanzierende Bank würde das auch gar nicht zulassen.
Meine private Situation ist wie folgt: Ich werde demnächst in Frührente gehen und aufstockende Leistungen beziehen. Die Sachbearbeiterin beim örtlichen Sozialamt sagt, das mir mit Immobilie die Aufstockung nur Darlehensweise genehmigt werden wird. Ein weiteres Problem sehe ich in der Tatsache, dass das Konstrukt meiner Noch-Frau im finanziellen Sinne auf sehe wackeligen Beinen steht, so dass davon auszugehen ist, dass sie irgendwann die Kredite nicht mehr bedient und die Bank sich an mich wendet oder gar pfändet.
Nun steht die Scheidung an, ich werde anwaltlich vertreten und möchte gerne positiv aus der Immobiliengeschichte herauskommen. So dass diese Sache nicht mein weiteres Leben finanziell oder anderweitig beschädigt, bedroht oder beeinflusst.
Die einzige Chance meinerseits, scheint die Teilungsversteigerung zu sein.
Hierzu möchte ich noch sagen, dass ich KEINEN Pfennig Geld habe, das Thema anzuschieben. Deshalb meine Frage: Wäre es möglich die Teilungsversteigerung in Kombination mit einer Insolvenz zu veranlassen? Oder gibt es eine Möglichkeit die Kosten des Verfahrens nach der Versteigerung mit dem Erlös zu verrechnen und ggf. dann in Insolvenz zu gehen?
Wäre es evtl. auch eine Option, alles so wie bisher zu belassen und einfach abzuwarten, die Sozialhilfe als Darlehen zu nehmen und die Noch-Frau im Haus zu belassen?
Meine Frage wäre dann, was passiert wenn das Haus in 25 Jahren verkauft wird, ich aber gar keine Kredite gezahlt habe (kein Anrecht auf die Verkaufssumme habe) mit meinem Darlehen beim Sozialamt. Das würde dann doch fällig gestellt werden, wenn die Immobilie verkauft wird, oder?
Gibt es evtl. noch eine andere Variante für mich?
Zur Teilungsversteigerung ganz grundsätzlich: Ist die nur jetzt vor der Scheidung durchführbar, oder zu jeder Zeit? Ist das auch noch durchführbar, wenn die Scheidung abgeschlossen ist und es ein Urteil bzgl. der Immobilie gibt (zb. Ehefrau bleibt in der Immobilie, zahlt dafür die Kredite allein oä.)
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| Verhaftung in einer Botschaft ??? |
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Geschrieben von: Harley1301 - 03-08-2016, 12:22 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (7)
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Hallo herinnen,
vielleicht kennt sich ja der eine oder andere aus ???
Ich lebe in einem europäischem Land, habe mal in deutschland misst gebaut, rechnung nicht bezahlt, bin verurteilt worden zu einem Jahr auf bewährung wegen betruges, mit der auflage raten zu zahlen.
Hatte aber in em Land wo ich lebe nicht genug einkommen anfangs, und konnte die raten nicht bezahlen. als ich dann die zahlungen begonnen hatte, widerrief mir die StA die bewährung.
Ich war bis zum BGH aber keine chance. die bewährung bleibt widerrufen.
Nun habe ich letzten samstag geheiratet nach dem landesrecht, und muss, da ich den namen meiner frau angenommen habe einen neuen, deutschen pass haben, da ich, ich wohne nun erst drei jahre hier und nach sieben bekomme ich erst die staatsbürgerschaft hier.
Nun muss ich die deutsche botschaft betreten, mein bewährungshelfer sagt, nicht betreten, die können dich dort behalten und dann nach deutschland bringen. richtig oder nicht ???
Gruss
Harley 1301
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