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Komplettstatistiken
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| Schwieriges Umgangsverfahren beginnen und betreiben |
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Geschrieben von: Jessy - 25-09-2012, 13:39 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (619)
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Hi zusammen,
im bunten Zirkus unseres Umgangsverfahrens wird es immer lustiger.
Nachdem nun zwei begleitete Umgänge stattgefunden haben und in Kürze das erste gemeinsame Elterngespräch durch eine Sozialpädagogin (zusätzlich zu den Hilfeplangesprächen durch das JA) mit der KM stattfinden soll, haben wir heute die Stellungnahme der RAttin der hExe bezüglich unseres Umgangsantrages vom Gericht zugesandt bekommen (Anhörungstermin ist übrigens Anfang November).
In insgesamt über 10 Seiten lässt sich die Ex per Anwältin über die vergangene Beziehung aus (wenig über die zukünftige Umgangsregelung). Inklusive schwerer Straftatvorwürfe (Nötigung, Freiheitsberaubung, schwere Körperverletzung). Alles in allem lehnt sie den unbegleiteten Umgang für alle Zukunft komplett ab, da der KV ja so schwer gewalttätig sei.
Frage: (Kurze) Gegendarstellung schreiben (wirklich kurz, auf den ganzen Mist lohnt es sich nicht einzugehen) oder erst bei der mündlichen Anhörung widerlegen?
Abgesehen davon möchten wir Anzeige wegen Verleumdung und uneidlicher Falschaussage erstatten (ist wirklich heftig, was die KM vom Stapel lässt). Sinnvoll, oder bläht das die Sache nur zusätzlich auf?
Fakt ist mal, dass abgesehen von jeweils Zeugen und ein paar aus dem Zusammenhang gerissenen Mails und Bilder nahezu nichts mehr zweifelsfrei belegt werden kann, was die Beziehung angeht (ist ja auch schon ein paar Jahre her inzwischen).
Allerdings haben wir mittlerweile schon mächtig die Nase voll und möchten auch nicht, dass diese ganze Sache vielleicht hintenrum noch einen negativen Schatten auf die Beziehung zu der dritten Tochter meines LGs wirft.
Wird da eigentlich evtl. das Gericht nun sowieso von selbst tätig? Ich meine, nach den schwerwiegenden Vorwürfen der KM dürfte mein LG nicht in die Nähe von Kindern, auch nicht in die Nähe seiner anderen Tochter...
Zu guter letzt: Mein LG möchte das anstehende Elterngespräch nun eigentlich absagen, da er nach diesen Vorwürfen wirklich keinerlei Basis mehr für eine zukünftige Elternebene sieht. Ist das sinnvoll, oder sollte man diesen Zirkus trotzdem brav kooperativ weiter mitmachen?
Bin gespannt auf Meinungen, Einschätzungen, Ratschläge.
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| Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle u.a. Fragen |
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Geschrieben von: olaf - 24-09-2012, 23:04 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (13)
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Hallo in die Runde!
Ich möchte mit meiner ehemaligen Lebensgefährtin jenseits von Jugendamt (Titel) und Gerichten die Unterhaltszahlungen für unsere (zukünftig) drei Kinder gemäß der Düsseldorfer Tabelle (DT) festlegen. Wir haben uns darauf geeinigt, gegenseitig das zu akzeptieren, was eine "offizielle", "unparteiische" Berechnung gemäß DT ergäbe. Die Sache gestaltet sich aber insofern schwierig, da wir unterschiedliche Lesarten haben, wie der Kindesunterhalt zu berechnen ist.
Konstellation:
- unverheiratet
- seit 3 Monaten getrennt lebend
- 2 gemeinsame Kinder (6 und 9 Jahre), ein weiteres (drittes) gemeinsames Kind ist unterwegs; alle 3 bei der Mutter lebend
- gemeinsames Sorgerecht für die beiden ersten Kinder; für das dritte Kind noch ungeklärt
- beide Parteien im öffentlichen Dienst tätig
- sie: privatversichert (verbeamtet aud Widerruf), ich (angestellt): gesetzlich versichert, die beiden großen Kinder sind über mich familienversichert; ich überweise den Krankenkassenbeitrea monatl. direkt der KK (geht also nicht von meinem Lohnzettel ab; vielmehr bekomme ich den Arbeitgeberanteil ausgezahlt)
Nach meiner Lesart hat die Berechnung gemäß Düsseldorfer Tabelle wie folgt auszusehen:
durchschnittliches Monats-Netto-Einkommen der letzten 12 Monate
minus: monatl. Krankenkassen-Beitrag
minus: 5% (Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen, und zwar unabhängig von den realen Aufwendungen; vgl. DT Anm. 3)
= bereinigtes Nettoeinkommen, woraus sich die Einkommensgruppe gemäß Düsseldorfer Tabelle ergibt
Danach wuerde ich in die Einkommensklasse 4 fallen (knapp unter 2.700,- Eur).
Nach Geburt des 3. Kindes: Einstufung in die nächst niedrigere Einkommensklasse, d.h. 3.
Nach ihrer Lesart handelt es sich bei der 5%-Pauschale und der Einstufung in die niedrigere Einkommensgruppe lediglich um Kann-Bestimmungen, die nicht in Anschlag zu bringen sind. Danach wuerde ich jetzt und auch nach der Geburt des 3. Kindes in Einkommensklasse 5 fallen (mit knapp ueber 2.700,- Eur).
Dazu folgende Fragen:
1.) Wer liegt richtig? Oder anders: Würde eine „offizielle“ Berechnungen durch das JA eher ihre oder eher meine Lesart bestätigen?
2.) Ist es, für den Fall, dass wir uns nicht einigen können, ratsam eine Berechnung durch das JA vornehmen zu lassen, auch wenn wir (ich) nicht betitelt werden wollen? Gibt es dazu Alternativen?
3.) Bin ich meiner ehem. Lebensgefährtin gegenüber während der Zeit des (anstehenden) Mutterschutzes bzw. der (anstehenden) Elternzeit unterhaltspflichtig bzw. habe ich ihr gegenüber rechtlich neben dem Kindesunterhalt noch weitere finanzielle Verpflichtungen?
5.) Können die beiden großen Kinder über mich familienversichert bleiben? Ist dies sinnvoll? Kann darüber hinaus auch das 3. Kind über mich familienversichert werden? Ist dies sinnvoll?
Im voraus besten Dank für die Antworten.
Olaf
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| Zwangsehen in Kanada |
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Geschrieben von: p__ - 23-09-2012, 11:26 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (15)
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Der Weltspiegel berichtet: http://www.tagesspiegel.de/weltspiegel/k...84924.html
"Eine Frau in Kanada hat ihren Ex-Freund auf Unterhalt verklagt und in zweiter Instanz gewonnen – Kritiker warnen vor Zwangsehen, sollte das Oberste Gericht diese Sicht bestätigen."
Sie will heiraten, er nur mit Ehevertrag. Das will er nicht. Die Frau und der Reiche trennen sich. Der Mann zahlt trotzdem: "Nicht dass Eric knausrig ist. Er überweist der Frau für die drei Kinder pro Monat 35 000 Dollar, lässt sie in einem 2,4-Millionen-Dollar-Haus in der vornehmen Montrealer Gegend Outremont wohnen, zahlt für Kinderbetreuung, Chauffeur und noch mehr. Aber Lola fordert auch für sich Unterhalt. 50 000 Dollar im Monat und einmalig 50 Millionen Dollar. „Ich verdiene es, es ist schön, ein komfortables Leben zu haben“, sagte sie."
In den anderen kanadischen Provinzen gibts offenbar längst eine Zwangsehe: im Unterhalts- und Versorgungsrecht nach einer Trennung sind solche Partnerschaften den regulären Ehen fast gleichgestellt. Nun gibts eine Verfassungsklage, die in Quebec "Gleichstellung" fordert. Gleichstellung bedeutet natürlich immer nur Gleichstellung mit maximalen Pflichten, nicht Gleichstellung mit anderen Menschen. Wieso stellen wir uns nicht alle gleich? Ich verdiene es auch, das Geld des Reichen zu verjubeln, auch für mich ist es schön, ein komfortables Leben zu haben.
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| Fröhliches Richtertauschen? |
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Geschrieben von: Jessy - 22-09-2012, 21:48 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (1)
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Hallo zusammen,
folgende kleine Verwirrung: Umgangs- und Sorgerechtsverfahren - die ersten Beschlüsse dazu kamen von einer Richterin (Annahme des Verfahrens, Terminfestsetzung), der Beschluss zur VKH nun von einem Richter. Am Amtsgericht vorher hatten wir was ähnliches schonmal (Beschluss zur Annahme des Verfahrens aus Österreich von einem Richter, Beschluss zum Anhörungstermin und schließlich zur Abgabe des Verfahrens an den neuen Wohnort von Mutti von einer Richterin).
Ist für ein Verfahren nicht normalerweise EIN Richter/in zuständig? Müssen wir weiter damit rechnen, dass da weiterhin fröhlich durchgetauscht wird? Spielt ja prinzipiell keine Rolle, aber etwas irritierend ist es schon.
Danke schonmal.
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| § 170 StGB / Termin / |
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Geschrieben von: Nappo - 22-09-2012, 15:05 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (103)
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Habe am 26.09. Termin wegen wiederholter Anzeige nach § 170 StGB vor dem Amstgericht. Bin der Liebling des Amtsrichters. Da man meinem Anwalt verweigerte als Pflichtverteidiger dabei zu sein, werde ich wohl alleine hin gehen.
Nun meine Frage :
1. Beim letzten Mal wurde ich schon verschaukelt, wegen eines angeblich ausgeprochenen Rechtsmittelverzichts. Nun werde ich die Aussage verweigern und still lächelnd da sitzen und laut bekunden, dass ich in Berufung gehe.
Da ich diesem Amtsrichter alles zutraue, habe ich die unkonventionelle Frage, wie ich mich zusätzlich absichern könnte. Kann ich die beabsichtigte Berufung zusätzlich schriftlich bekunden oder sogar Vorab ? Ich weiß, die Frage klingt bescheuert.... Seht es mir in Anbetracht der Lage bitte nach.
2. Wegen einer Vermögensauseinandersetzung stehe ich in Verhandlung mit der Ex. Diese sollte eigentlich in den letzten Tagen mit dem Amtsgericht Kontakt aufnehmen und die Anzeige zurück nehmen. Das war Bestandteil unserer Verhandlung. Trotzdem bekam ich keinen Bescheid von ihr. Es ist aber zu vermuten, dass sie sort zumindest anrief. Es ist weiterhin zu vermuten, dass der Richter Ihr gut zuredete und Ihr Ansinnen dergestalt beeinflusste nach dem Motto : "Laß den erst mal kommen und wir erhöhen noch bißchen den Druck. Nehmen Sie das noch nicht zurück." Grund der Vermutung ist folgender Satz in einer E-Mail von Ihr, in der sie plötzlich schreibt, "das Ganze könne nur einen Versuch bedeuten, da sie sich jetzt nicht mehr sicher sei, das laufende Verfahren stoppen zu können, da das Amtsgericht meinen Fall mit Vehemenz verfolge."
Hier die Frage :
- Wenn ich aus ihr heraus kitzele, dass sie tatsächlich dort angerufen hat in der Absicht, das Verfahren zurück zu nehmen, und der Amtsrichter aber Einfluß auf sie nahm, dies jetzt noch nicht zu tun, wäre dies ein Fall der Rechtsbeugung ?
Dann allerdings hätte ich diesen Bruder am A.......
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| Fakten vor dem Gericht-was ist zu beachten |
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Geschrieben von: wasnun - 21-09-2012, 22:01 - Forum: Konkrete Fälle
- Antworten (5)
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Hallo ich habe hier in einem anderen Thread viele Fragen beantwortet bekommen. Danke. Vielen Dank. Zum Thema, wie läuft das eingentlich vor dem Familiengericht ab in Bezug auf den Umgang/ Aufenthalt der Kinder. Wir können uns nicht einigen an welchen Tagen die Kinder, in welchen Zeitrauim bei mir bleiben können.....Klar, KM aller 14 Tage...ich möchte mehr.
#Frage, werden vor Gericht die Fakten abgefagt, also wann und wo und wie habe ich mich um die Kinder gekümmert bzw. muss ich meine "Aktivitäten" , also diese Bindung zum Kind irgendwie durch "Zahlen - Daten" untermauern ?
#Sind vor Gericht auch Zeugen (Familienangehörige) erforderlich (zugelassen), die die sozialen Verhältnisse/ Bindungen zwischen den Vater/ Kind irgendwie darstellen können/ müssen?
# sind da nur die beiden Pateien + RA+ Richter + JA?
Danke, Mario
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