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  Gehaltskonto in Österreich
Geschrieben von: Austriake - 06-12-2010, 17:37 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (2)

Hallo miteinander,

bin derzeit noch im Trennungsjahr. Im Januar wird der Antrag auf Ehescheidung gestellt, in Deutschland. In Deutschland steht auch das gemeinsame Haus, ich wohne seit ein paar Wochen woanders. Meine Firma sitzt ebenfalls in Deutschland, gehört aber zu einem internationalen Konzern.
Ab Januar werde ich die Hypothekenzahlungen für das gemeinsame Haus einstellen, da ich ab Januar wohl in die Steuerklasse 1 wechseln muss. Meine Noch-Ehefrau hat seit März keinen Handstreich mehr gearbeitet und macht auf krank/bedürftig.

Da zu befürchten steht, dass sowohl die Ex als auch die Bank versuchen werden an Geld zu kommen, habe ich vorsorglich aus meinem Gehaltskonto ein P-Konto gemacht. Ich traue aber nicht, von daher überlege ich, nächste Woche ein Gehaltskonto in Österreich zu eröffnen und dieses von Deutschland aus als Online-Banking-Konto zu betreiben. Nur Beträge unterhalb der Pfändungsgrenze von ca. 985.- Euro würde ich dann noch hierher auf mein deutsches Gehaltskonto überweisen (notfalls eben drei Mal im Monat...), um von diesem Konto dann eben Kindes- und Trennungsunterhalt usw. zu überweisen.

Im Falle einer Lohn- oder Gehaltspfändung wäre dieser Schritt mit dem Konto in Österreich zwar überflüssig, weil die Kohle dann direkt vom Arbeitgeber abgeholt wird- aber dafür braucht Exe erst mal einen vollstreckbaren Titel. Hat sie nicht, wird auch noch dauern. Aber vor dem Zugriff der Bank wäre das Geld in Österreich doch wohl sicher, oder?

Grüsse

Austriake

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  Wie Unterhaltsanspruch deckeln?
Geschrieben von: IWAN - 06-12-2010, 14:21 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (27)

Hallo,

habe mich nach langem Einlesen hier mal angemeldet da ich einen Rat brauche.

Nach gefühlten 100 Jahren Trennungskrieg, haben wir uns jetzt verglichen, Richterspruch steht noch aus.
Ein Teil der Vereinbarung ist, xxx % zahl ich nach Düsseldorfer für mein Kind.
So weit so gut, hab ich kein Problem mit, wie kann ich aber verhindern, dass die Gegenseite in der Zeit bis 18 nachkartet.
d.h. mein Einkommen alle zwei Jahre prüft und mit Abänderungsklagen kommt.

Wäre der Satz:
„von weitergehenden Unterhaltsansprüchen wird im Innenverhältnis freigestellt“
geeignet um mich dahingehend in Sicherheit zu wissen?

Oder gibt es eine bessere (sicherere) Formulierung?

Grüße

IWAN

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  Australien: Ausreiseverbot für Unterhaltsverweigerer
Geschrieben von: lordsofmidnight - 05-12-2010, 10:55 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (3)

Wer in Australien nach gescheiterter Beziehung keinen Unterhalt für seine Kinder bezahlt, könnte in diesem Jahr um seinen Weihnachtsurlaub im Ausland kommen. 841 überwiegend männliche Zahlungsverweigerer dürfen in dieser Hochsaison das Land nicht verlassen, wenn sie nicht zuvor die ausstehende Beträge zahlen, sagte Sozialministerin Tanya Plibersek.

Nur vorbildliche Bürger dürfen ausreisen, wie damals in der DDR. Umgangsboykottierende Mütter gehören offenbar zu dieser privilegierten Gruppe.


http://anonym.to/?http://nachrichten.t-o...0536/index

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  Kinder besuchen trotz Unterhaltsschulden
Geschrieben von: libertas - 04-12-2010, 20:58 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (11)

Hallo Leute,
habe jetzt seit 4 monaten keine mail mer bekommen vom sozialamt im alpenland.
Meine kinder darf ich auch nicht mehr ueber skype sehen.Angeblich wollen sie nicht.Das sagt die Mutter.Naja!!!
Nachdem ich das Sozialamt auf kindesentzug aufmerksam gemacht habe,klappte es eine weile,aber weil der grund sich geaendert hatt werden sie (sozialamt) nicht mehr mit der mutter reden,denke ich.
Ich ueberweise danke hilfe vom ehefrau und familie monatlich ein kleinen beitrag,aber wofuer?einkommen habe ich null!!bim zwar als selbtstaendig angemeldet hier im Euro2004 aber habe leider noch nichts verkauft.Zum glueck bezahlt mir der staat hier fuer das erste jahr als selbstaendiger sozialversicherung.
Naja..habe mir schon ueberlegt meine Kinder besuchen zu gehen(moechte es der mutter nicht gerade einfach machen,evtl eine anzeige vor ort wegen kindesestzug) was meint ihr dazu
Koennen die mir da behalten?Schweizer staatsbuerger bin ich nicht mehr.Habe es abgegeben!!!.
Da ich kriminell bin wuerden die mich sowieso ausweisen.Danke SVP!!!
Bin jetzt wieder reinrassig!!hehe

liebe gruesse aus dem naechsten pleiten land der EU.geile sache diese EURO!!der staat schuldet milliarden.ich ein paar tausend....

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  Schweiz: Weiterbildung zur Alimentenfachperson
Geschrieben von: Nathan - 29-11-2010, 15:12 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (1)

Ein interessanter Einblick in den Werkzeugkasten der Alimentenhilfe in der Schweiz.

http://anonym.to/?http://www.sozialearbe...rson_4.pdf

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  Schweiz: Leitfaden Inkasso Unterhaltsbeiträge
Geschrieben von: Nathan - 29-11-2010, 14:53 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (3)

Ein Leitfaden des Kantons Thurgau beschreibt sehr ausführlich die Themen rund um Alimentenbevorschussung und Alimenteninkasso in und aus der Schweiz.

http://anonym.to/?http://www.fuersorgeam...traege.pdf

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  Wenn Mutter den Vater nicht angibt
Geschrieben von: Skipper - 29-11-2010, 11:21 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (9)

Ohne konkreten Bezug geht es mir hier nur um nicht-eheliche Elternschaft bzw. um die Feststellung der genetischen Vaterschaft; Zeugung auf natürlichem Wege ohne Gewalt usw.

Die Mutter steht mit Geburt fest. Selbst wenn Mutter und vermeintlicher Vater einer Eltern-/Vaterschaft aus freien Stücken zustimmen, so ist die genetische Vaterschaft nicht sicher. Letzte Gewißheit bringt nur ein Gentest.

Was ist aber, wenn die Mutter den Vater nicht benennen kann, weil Flittchen und mehrere Männer infrage kommen, oder sie den Vater des Kindes nicht benennen will, aber könnte.
Ziemlich kompliziert wird es, wenn der Vater u.U. gar nichts von seinem Glück, sprich Kind, weiß.
Eine Mutter hingegen weiß immer (oder kann zumindest eingrenzen), von schweren kognitiven Defekten und einer Jungfernzeugung Wink mal abgesehen.

Ich bin nicht sicher, ob und wie eine Mutter verpflichtet oder sogar gezwungen werden kann, den Namen (oder die infragekommenden) zu nennen. Wie ist die aktuelle Rechtslage?

M.E. spricht aus den Grundrechten des Vater und des Kindes viel für einen Anspruch auf Nennung des Vaters. Wer hat aber welche Ansprüche gegen wen? Wie könn(t)en sie durchgesetzt werden?

Ich befürchte, daß mit der Einführung des automatischen Sorgerechts ab Feststellung der Vaterschaft die Fälle ansteigen könnten, in denen eine Mutter das alleinige Sorgerecht dadurch behalten möchte, indem sie den Vater einfach nicht angibt, die genetische Vaterschaft schwer klärbar wird, der Vater von sich aus nichts unternimmt, weil nicht weiß, weil sich Frau mit Leibesfrucht und männlichen Erbinformationen davon gemacht hat.

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  Zuwenig bezahlt
Geschrieben von: Schwerter - 25-11-2010, 13:07 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (13)

Hallo,
ich habe festgestellt, das ich gemäß DD-Tabelle das ganze Jahr für meinen Sohn zuwenig bezahlt habe. Das schöne daran ist, das die doofe Ex es nicht bemerkt hat. Sollte das irgendwann ihre kümmerlichen Gehirnwindungen erreichen, müsste ich dann nachzahlen oder ist das verwirkt ?

Gruß
Schwerter

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  HKÜ ersetzt MSA
Geschrieben von: Petrus - 21-11-2010, 05:20 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (1)

Am 1.1.2011 wird das Minderjährigenschutzabkommen (MSA) durch das Haager Kinderschutzabkommen (KSÜ). Andere Staaten haben das KSÜ schon früher ratifiziert - Deutschland hinkt hier ein wenig hinterher.

Gründe für eine Neufassung des Abkommens gab es viele: Das Minderjährigenschutzabkommen (MSA) erwies sich in verschiedenen Bereichen als unzulänglich. Die Zuständigkeit der Behörden am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes (Art. 1 MSA) konkurriert mit der vorrangigen, aber oft wenig sachdienlichen Zuständigkeit des Heimatstaates (Art. 4 MSA), es besteht keine Verpflichtung zur Vollstreckung ausländischer Kindesschutzmassnahmen und die internationale Zusammenarbeit funktioniert nur beschränkt.

Interessant ist, daß die Schweiz wieder eine Sonderregelung braucht, wenn es ums Geld geht:

Zitat:Sodann hat die Schweiz vom Vorbehalt gemäss Art. 55 Abs. 1 Buchst. b HKsÜ Gebrauch gemacht und anerkennt ausländische Schutzmassnahmen oder Entscheidungen über die elterliche Verantwortung insoweit nicht, als diese in der Schweiz belegenes Kindesvermögen betreffen und zugleich mit in der Schweiz getroffenen Massnahmen unvereinbar sind.

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  § 33 Meldegesetz - EMA Anfrage
Geschrieben von: firefox - 20-11-2010, 19:30 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (8)

Hallo,

meine Frau hat sich für Ihre neue Adresse nach § 33 Meldegesetz eine Auskunftssperre eintragen lassen. Obwohl mein Anwalt triftige gründe vorgetragen hat, verweigert das Melderegister die Auskunft.

Was für Möglichkeiten gibt es noch, an die Ladungsfähige Anschrift meiner Frau zu kommen ??

Oder ist es als Schuldner einfach so leicht seinen Gläubigern zu entkommen. Sprich umziehen und sperre setzen lassen. Fertig ??

Gruß
Firefox

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