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  Anwesenheit KM
Geschrieben von: IPAD3000 - 16-08-2019, 01:46 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (1)

Tochter ist inzwischen volljährig, darf nun lfd. Prozesse vor Gericht für die KM ausfechten. 

Frage: 

Darf die KM bei mündlichen Verhandlungen noch mit anwesend sein, oder kann ich verlangen, die Nicht-Öffentlichkeit durch Verweis der KM aus dem Gerichtssaal verweisen zu lassen? Darf sie überhaupt mit ins Gericht? Die Justizbeamten befragen hier jeden, in welcher Eigenschaft er überhaupt Einlass begeehrt, als Kläger, Beklagter oder Anwalt. Würden diese die KM überhaupt hineinlassen, ohne Prozessbeteiligte zu sein?

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  Praktikum Fachoberschule
Geschrieben von: Velocat - 14-08-2019, 19:58 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (14)

Hallo zusammen, ich habe  wieder eine Frage.
Meine Tochter 18  besucht wohl jetzt eine Fachoberschule Fachrichtung Verwaltungsrecht.
Bedingung ist ein Praktikum   bei der Polizei mit einem  Umfang von 960 Stunden im Schuljahr.  
Hab ich ein Recht auf den Praktikumsvertrag um in Erfahrung zu bringen ob dieses Bezahlt wird?
 

Gruss   Seb

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  Streit um den Krankenversicherungsbeitrag
Geschrieben von: Maestro - 14-08-2019, 18:30 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (18)

Hi,

die Ex hat jetzt nach der Scheidung realisiert, dass sie selbst Krankenversicherungsbeiträge bezahlen muss und tobt wie wild.
Es wurde bereits über die Anwaltsschiene ein monatlicher Betreuungsunterhalt vereinbart (der ja auch Krankenversicherungskosten abdecken sollte).
Doch der reicht ihr jetzt nicht aus. Sie will mehr.
Unsere liebe Rechtssprechung wird vermutlich wieder die Meinung vertreten: "Die ehelichen Verhältnisse müssen auch nach der Ehe weitergeführt werden."
Nur wie, denn die gesetzliche Familienversicherung endet mit der Scheidung!

Hab' ich irgendeine Chance nicht zusätzlich auch nur für den Krankenversicherungsbeitrag bluten zu müssen?

Was ist am Ende günstiger, 1) einfach zahlen und denken LMAA, 2) über Anwälte außergerichtlich nachverhandeln oder 3) Familiengericht der Frage überlassen?
Tippe auf 1) Tongue  Wie seht ihr die Rechtslage? Oder nicht mehr forderbar, da bereits zustimmt zum Unterhaltsbetrag?

Was mich wiederum zur Frage führt, wie oft und in welchen Zeitabständen kann denn die Ex Nachbesserungsbedarf über Unterhaltshöhe verlangen?
Kann sie jeden Monat neu antanzen und sagen, jetzt will ich aber mehr und es reicht nicht?! Angry

Grüße

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  Rechtsanwalt gesucht
Geschrieben von: Franky - 12-08-2019, 20:07 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (3)

Guten Tag,

ich bin im Forum schon seit einiger Zeit aktiv. Da der ein oder andere mitließ, ändere ich manchmal den Benutzername.

Ich bräuchte eine Empfehlung für einen Anwalt im Raum Frankfurt, der sich mit Unterhaltsrecht auskennt. Ich habe in zwischenzeitlich den 2. Anwalt verschliessen.

Meine Anwälte müssen immer recht viel schreiben, weil ich mich jedes mal gegen den ganzen Dreck wehren muss, mit dem ich beschmissen werde. Bei der Mutter erledigen die Helferindustrie nebst Richterinn den Job. Die Anwältin der Mutter braucht eigentlich nur "stimmt" zu schreiben.

Extrem heftig -- zumal ich eine extrem feministische Richterinn habe. 

Kurzum -- irgendwann haben die Anwälte keine Lust mehr und wollen 150 EURO/Stunde, weil es zu viel Arbeit ist und die Streitwerte gering sind.   

Aktuell wurde ich bei einer Unterhaltsklage dermaßen dreist vom Amtsgericht abgeledert, dass es echt nich wahr sein darf und mein Anwalt hat keine Lust für den geringen Streitwert zum OLG zu ziehen. Leider besteht bei Unterhalt eine Anwaltspflicht soweit ich das weis.

Es geht um eine Stufenklage, bei der ich Auskunft über das Einkommen der Mutter verlange. Der Auskunftsanspruch wurde dermaßen dreist abgelehnt, dass ich mich echt frage, ob wir im Faschismus leben, indem Mütter die neuen Herrenmenschen sind. 

Kann mir jemand einen Anwalt im Raum Frankfurt am Main empfehlen. Oder mir einen Tipp geben wie ich einen Anwalt bekomme, bevor die Widerspruchsfrist ausläuft. Gerne auch über private Nachricht.

Vielen Dank

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  BAFÖG Vorschuss, Titelrückgabe bei Volljährigkeit
Geschrieben von: IPAD3000 - 11-08-2019, 21:58 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (16)

Gesetzt den Fall, die Tochter wird volljährig, beendet ihr Abi erfolgreich, will nun studieren. Der Unterhalt ist strittig am OLG, zumindest besteht ein Titel, der NICHT auf Volljährigkeit begrenzt ist. Somit aktuell schwebend wirksam und vollstreckbar.

Tochter schickte nun Mama vor, ich solle den Bafögantrag ausgefüllt zurücksenden. Frist bis Ende August. Ich erwiderte, die Tochter ist volljährig, müsse die Auskunft selbst bei mir einfordern. Dies tat sie nicht. Statt dessen beantragte sie Bafög ohne mir Auskunft abzuverlangen, hat dies bewilligt bekommen, wohl als Vorschussleistung, da ich angeblich die Auskunft nicht zur Verfügung stellte.

Tochter verweigert den Verzicht auf den Titel, obwohl ich bekanntermaßen nicht leistungsfähig bin, mit dem Status „nicht mehr privilegiert“ kann mir kein fiktives Einkommen oder erhöhte Erwerbsobligenheit abgefordert werden. Einkommen deutlich unter Selbstbehalt.

Meine Tochter (ihre Mutter?) stemmt sich gegen den Unterhaltsverzicht, da werde ich langsam böse, überlege, ob ich gegen den Bafögbescheid Widerspruch einlege. Schließlich hätte sie (ist das so?) vorab versuchen müssen, mir selbst Auskunft abzuverlangen. Zudem kollediert die Tatsache, auf den Alttitel nicht verzichten zu wollen, mit ihrem Antrag. Sie erhofft sich scheinbar noch Ansprüche durchsetzen oder pfänden zu können, womit etwaige bezogene Bafögleistungen zum Sozialbetrug führen (doppelt kassieren). Im Moment hab ich zwar kein Geld, kippt meine Mutter aber morgen tod um, würde ich erben, und es wäre doch was zu holen (was ich dann durch ausschlagen zu verhindern wissen werde, aber das weiß sie ja nicht).

Wie kann ich dem Bafög-Bescheid hier wirksam widersprechen? Ungern schmeiss ich zwar meiner Tochter Knüppel zwischen die Beine, leider ist sie nur Marionette ihrer Herrin, haut selbst mit dem Knüppel auf meine Existenz. Es wird Zeit, dass sie merkt, wer hier nur ihren Hass auslebt, ohne Rücksicht auf Verluste.

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  "Echtes" Wechselmodell oder nicht?
Geschrieben von: Vater Morgana - 11-08-2019, 03:57 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (6)

Moin zusammen.  Cool

Ich bin bei Recherchen zum Wechselmodell über die Unterscheidung in "echtes Wechselmodell" und "unechtes Wechselmodell" gestolpert. Die Definition des paritätischen Wechselmodells wird des öfteren als Betreuungsmodell, bei dem die Betreuungsleistung beider Eltern gleich ist. Vor allem interessant fand ich Hinweise, dass die zeitliche Aufteilung der Betreuung nicht immer genau 50/50 sein muss, sondern ein "Indiz" für ein echtes Wechselmodell sein kann. Heißt das, dass die 50/50-Zeitaufteilung eine notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung ist; oder reicht auch eine 60/40 Aufteilung, wenn darüber hinaus bestimmte Aufgaben überwiegend wahrgenommen werden?

Gibt es rechtskräftige Urteile zu dieser Thematik ("Wann ist die Umgangsregelung ein echtes Wechselmodell")? Für Hinweise in diese Richtung bin ich dankbar.

VM

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  Verwirkung von Rückläufigen Kindesunterhaltsschulden
Geschrieben von: Zahlknecht - 10-08-2019, 12:47 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (10)

Hallo,
im Oktober 2011 wurde ich verurteilt an die Kindsmutter Aufgelaufene Kindesunterhalt von 10.000 euro zu erstatten.
Im Februar 2012 bekam ich Besuch vom GV um die Forderung einzutreiben leider Ergebnislos.
Ich gab die EV ab.

Zu dieser Zeit waren die beiden Kinder 16 Jahre.Bis heute ist kein neuer Versuch unternommen an das Geld zu kommen.
Beide Töchter haben nach der Reguläre Schule keine Ausbildung bzw Abschluss gemacht.
Beide Kinder leben heute von Harz 4 und haben jeweils eigene  Kinder.Es besteht kein Kontakt zu mir.

Meine frage ist,den Titel habe ich ja weiterhin 30 Jahre an der backe.
Ich habe mich mal in Sache Verwirkung durchgelesen.
Ist es Richtig wenn der Gläubiger in gewissen Abständen keine Vollstreckung betreibt das aus dem Titel nicht mehr Vollstrecken kann?



Gruss Zahlknecht

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  Unterhalt Volljährig erfüllungshindernder Vorbehalt
Geschrieben von: Helmute2000 - 08-08-2019, 16:27 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (21)

Hallo Zusammen,

ich habe nun einen Rechtsanwalt damit beauftragt, den Titel des Volljährigen zurückzuholen. Meine Briefe mit Fristsetzung wurden von dem Volljährigen nicht mal abgeholt. Einschreiben mit Rückschein.

Nun läuft heute die wiederholte Fristsetzung des Rechtsanwaltes ab und nun fordert der gegnerische Rechtsanwalt hier folgendes:

"ln der Zeit der Minderjährigkeit hat Ihr Mandant stets expressis verbis "unter Vorbehalt der Rückzahlung geleistet, ein erfüllungshindernder Vorbehalt, der eine Erledigung des Titels gerade nicht bedingt. Auf die einschlägige Kommentarliteratur wird verwiesen. Der Herausgabe des Titels steht also die Erfüllungseinrede entgegen."

Auf meinen Unterhalts- Überweisungsbelegen habe ich stets den Text vermerkt: "Unter Vorbehalt der Rückzahlung Monat XY".

Nun heisst es von meinem Rechtsanwalt folgendes "Da die Rückforderung von Unterhaltszahlungen, die auf einen bestehenden Titel geleistet wurden, nur in wenigen Einzelfällen möglich ist, sollte hier gegebenenfalls ausdrücklich klargestellt werden, dass die Unterhaltszahlungen für die Vergangenheit nicht angefochten werden sollen."
Muss ich das wirklich?

Viele Grüße,
H2000

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Wink Abtrennung von Folgesachen
Geschrieben von: herrx - 05-08-2019, 19:06 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (1)

Folgendes,  mein  Scheidungsverfahren  is seit  Februar 2017   wegen den Folgesachen rechtshängig.  
Die kompett durchgeknallte Ex versucht  den Verfahren immer weiter hinauszuziehen.
Der erste Folgeantrag wurde nach 1,5 Jahren anhängig gemacht durch meine Ex. 
Und den letzten Antrag, wegen Unterhalt, hat sie nochmals ganz kurz vor dem Erörterungstermin in Juni wieder gestellt.  

In der Folge, hat meine RAin  den Antrag nach § 140 Abs. 2 Nr. 5 FamFG (Abtrennung von Folgesachen)  bereits  im Juni gestellt. 

Jezt warte ich immer noch  auf die Antwort des Gerichts? Wie lange ist das Warten den zumutbar?
Was passiert mit nachehehlichen Unterhalt wenn das Verfahren hinausgezögert  wird?

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  In Ergänzung- Unterhalt ab 18
Geschrieben von: ArJa - 05-08-2019, 10:52 - Forum: Konkrete Fälle - Antworten (6)

Guten Morgen.

Ich habe den nachfolgenden Beitrag in einen anderen Thread eingebaut,  wo er offensichtlich untergegangen ist, deshalb mache ich mal hier einen eigenen Trööt auf ...

In etwa 2 Jahren steht bei mir an, dass meine Tochter mit knapp 18 Abitur machen wird. Sie will danach Lehramt studieren.
Mein Titel ist Gott sei Dank aufgrund der Tipps hier von vornherein bis Volljährigkeit befristet.

Bis jetzt hat Tochter immer zu mir gesagt, dass sie mit 18 von der lieben Mami weg will und eine eigene Studentenbude beziehen will.

Das klang jetzt neulich am Telefon ganz anders.. ja, sie will zwar weiterhin studieren, aber nunmehr zur heimischen Uni ( 20 km ) pendeln und
während des Studiums bei Mami wohnen bleiben.. Exe keifte dann von hinten durch Telefon, dass ich dann ja mehr Unterhalt zahlen müsse, weil das
Kind ja bei ihr wohnen würde und sie sie verköstigen würde ... Hat das irgendwelchen Auswirkungen bzgl. der Privilegierung ?

Ich war bislang der Auffassung, dass Tochter den Bedarf nach DDT hat, für sich Kindergeld und ggf. BAföG beantragen muss, sie sich jetzt in der Familienversicherung bei Mami
krankenversichern muss und der verbleibende Rest nach unseren bereinigten Nettoeinkommen zwischen mir und Exe im Verhältnis aufgeteilt wird ... Exe kann Tochter ja gern Kost und Logis abknöpfen, ist nicht mein Problem..

2. Die liebe Mami sagte mir die Tage am Telefon, dass sie Tochter sehr wohl zwingen könne zu Hause wohnen zu bleiben zumindest wenn Tochter statt Unterhalt Kost und Logis von ihr haben könne ... Hää? Ist da was an mir vorbeigegangen oder hat sich die Exe mal wieder ihr eigenes Landrecht zurechtgestrickt ?

Sehe ich da was falsch oder bin ich da zu naiv ? Klärt mich bitte kurz auf.. Vielen Dank.

Gruß
ArJa

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