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Unterhaltsschulden beim Jugendamt - Druckversion +- Trennungsfaq-Forum (https://www.trennungsfaq.com/forum) +-- Forum: Diskussion (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: Konkrete Fälle (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=2) +--- Thema: Unterhaltsschulden beim Jugendamt (/showthread.php?tid=13093) Seiten:
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RE: Unterhaltsschulden beim Jugendamt - p__ - 05-12-2021 Pauschale Antworten gibts da nicht. Ist immer dasselbe Pingpongspiel im Forum. Einer sagt "30 Jahre!". Der Andere sagt daraufhin "falsch, 3 Jahre!". Und umgekehrt. Weil sich jeder auf einen spezifischen Fall bezieht. https://www.trennungsfaq.com/forum/showthread.php?tid=12120 https://www.trennungsfaq.com/forum/showthread.php?tid=10472 Am besten, wir reden nur noch in Beispielen über Verjährung um dieses Spiel abzukürzen. Die 300 EUR, die du am ersten Geburtstag des Kindes nicht gezahlt hast obwohl frisch tituliert verjähren frühestens ab dem 21. Geburtstag des Kindes. Dann reicht jeweils ein Vollstreckungsversuch alle 3 Jahre und es verjährt nix bis zum 31. Geburtstag, denn der zugrundeliegende Titel gilt 30 Jahre ab Unterschrift. Danach könnt ihr raten :-) RE: Unterhaltsschulden beim Jugendamt - Gast1969 - 05-12-2021 (05-12-2021, 17:15)DrNewton schrieb:(05-12-2021, 15:58)Gast1969 schrieb:(29-11-2021, 18:48)p__ schrieb: Die verjähren de facto nie. Die Frist beginnt bei Kindesunterhalt erst mit dem 21. Geburtstag. Bei dir sind sie tituliert, also gilt nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 und 4 BGB eine Verjährungsfrist von 30 Jahren. Grundsätzlich ja ![]() Aber: die UVK muss ihre Ansprüche selbst verfolgen und geltend machen! D.h. sie muss einen Titel erwirken. Kein Titel = Verjährung nach 3 Jahren. Bei übergegangenen Ansprüchen greift die Verjährungshemmung bis zum 21. LJ nicht. Was die UVK aber gerne gemacht hat und macht: treuhänderische Rückübertragung, d.h. die übergegangenen Ansprüche werden "zum Zwecke der Einziehung" direkt wieder auf den Unterhaltsberechtigten/Beistandschaft Rückübertragen. Auch da lebt nach derzeit aktueller BGH Rechtsprechung die Verjährungshemmung bis zum 21. LJ nicht wieder auf! Sollten diese Ansprüche allerdings über das Kind tituliert sein, würde eigentlich die 30jährige Verjährungsfrist gelten. Aber, jetzt wirds spannend: damit die Ansprüche wirksam (!) Rückübertragen sein können, Bedarf es einiger Voraussetzungen! Die Beistandschaft kann grundsätzlich ausschließlich (!) die Interessen des Kindes vertreten, und also folglich eben nicht die Interessen anderer, welche die Ansprüche der UVK aber sind! Damit nun ein wirksame Rückübertragung stattfinden kann, bedarf es des Einverständnisses des Kindes bzw. dessen gesetzlichen Vertreters. Dies kann nur geschehen durch einen "Rückübertragungsvertrag", der vom Kind bzw. dessen gesetzl. Vertreters unterschrieben sein muss! Oftmals existiert ein solcher Vertrag nicht, mit der Folge, das eine "treuhänderische Rückübertragung" nicht wirksam zustande gekommen ist, womit die UVK ihre Ansprüche wieder selbst hätte durchsetzen müssen. Hat sie dies nicht rechtzeitig getan, verjähren deren Ansprüche nach 3 Jahren, eine Verjährungshemmung tritt nicht ein. Ganz spannend: selbst wenn denn ein solcher "Rückübertragungsvertrag" den o.g. Anforderungen entspricht: sobald -wie bei vielen ja durchaus noch gegeben (u.a. bei mir)- ein gemeinsames (!) Sorgerecht besteht, so hat der BGH letztes Jahr entschieden, bedarf es für die Wirksamkeit dieses "Rückübertragungsvertrages" der Unterschrift beider (!!!) Elternteile, ansonsten ist dieser Vertrag nichtig! Folgen: siehe oben ![]() Ich führe selbst ein solches Verfahren wegen Verjährung gegen die UVK. Einstellung UVK Leistungen 2011, kein Kontakt zur UVK seit 2007, 1. Pfändungsversuch der UVK in 2020. Demnächst bin ich schlauer ![]() RE: Unterhaltsschulden beim Jugendamt - DrNewton - 05-12-2021 WOW. Das hört sich ja sehr spannend und vielversprechend an. Bitte halte uns auf dem laufenden. Vielen Dank im Voraus. RE: Unterhaltsschulden beim Jugendamt - neuleben - 06-12-2021 Also bei mir waren die da damals in Baden Württemberg sehr kreativ. Das Jugendamt hatte die Restschuld aus dem UV an das Finanzamt abgetreten. Die haben mir dann mehrere Jahre die Steuerrückerstattung gepfändet, so lange, bis das beglichen war. Ist aber schon viele Jahre her. P.S. Hatte keinen Titel, der übers 18te hinauslief. Hatte aber schon vorher nicht gerne bezahlt. RE: Unterhaltsschulden beim Jugendamt - Gast1969 - 08-12-2021 (06-12-2021, 23:33)neuleben schrieb: Also bei mir waren die da damals in Baden Württemberg sehr kreativ. Ja, machen die bei mir auch. Die Aufrechnung ist allerdings kein Mittel der ZWANGSvollstreckung, die brauchen dafür auch keinen Titel. Daher können die sich damit auf keine 30 jährige Verjährungsfrist berufen, Verjährungshemmung greift auch nicht und da es keine ZWANGSvollstreckung ist, verjähren die Unterhaltsschulden bei der UVK nach 3 Jahren, sofern die eben nicht innerhalb der 3 Jahre eine ZWANGSvollstreckung eingeleitet haben. RE: Unterhaltsschulden beim Jugendamt - p__ - 08-12-2021 Mit Unterhalt hat das nichts zu tun. Der Staat selber umgeht Insolvenzen und Nichtpfändbarkeit über seine Ämter wie dem Finanzamt, dort über Aufrechnung der Steuerrückerstattungen. Das ist eines der Dinge, die in der Öffentlichkeit seltsamerweise nie diskutiert werden. Das hat mit der Konstruktion der Restschuldbefreiung (hier also Privatinsolvenz) zu tun. Es gibt nämlich gar keine Restschuldbefreiung, das ist eine richtig dreckige rotzfreche Juristenlüge. Die Forderungen werden in Wirklichkeit gar nicht gelöscht oder werden ungültig, sondern sie werden nur zu Naturalobligationen herabgestuft, die sehr wohl weiterhin erfüllt, aber nicht mehr durchgesetzt werden können. Und so passiert die Aufrechnung der Schulden, die du hattest gegen die Schulden, die das Finanzamt jetzt bei dir hat. Der Staat macht sich hier neben den typischen Juristentricks auch die Tatsache zunutze, dass er als Krake agiert. Bei den Schulden sind plötzlich alle Ämter "der Staat". Willst du was vom Staat, haben plötzlich alle Ämter nichts mehr miteinander zu tun. RE: Unterhaltsschulden beim Jugendamt - neuleben - 08-12-2021 Ich habe immer versucht mich ums Zahlen irgendwie zu drücken. Zurückblickend kann ich sagen, es war richtig so. Als Zahlesel hast du absolut nichts von deinen Kindern. Da kannst du noch so viel Geld hinschmeißen wie du willst, es bringt dir später nichts. Bin nur froh, dass ich eine Zeit lang in Asien war und dort als Tourist Visas hatte und diese nachweisen konnte. Behördenlogik Tourist darf nicht arbeiten und Tourist hat kein Einkommen und so bin ich dann letztendlich doch um einen erheblichen Teil des UVs zurückzuzahlen herumggekommen. Aber die Steuererstattungspfändungen für den Rest haben mich dann doch geärgert. Dankbar bin ich auch dafür, dass keines meiner Kinder auf meine Kosten studiert hat. Sonst wäre das alles noch teurer für mich geworden. |