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Nachehelicherunterhalt wegen Betreuung - Druckversion +- Trennungsfaq-Forum (https://www.trennungsfaq.com/forum) +-- Forum: Diskussion (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: Konkrete Fälle (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=2) +--- Thema: Nachehelicherunterhalt wegen Betreuung (/showthread.php?tid=13429) Seiten:
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RE: Nachehelicherunterhalt wegen Betreuung - MrBean - 19-11-2023 Mir fällt noch ein, dass als ich bei der letzten mündlichen Verhandlung gesagt habe, dass ich keinen Vergleich möchte, meinte der Richter, dass die Unterhaltssumme dann wahrscheinlich höher ausfällt. Im Beschluss ist die aber wesentlich niedriger und unabhängig von meinem Lohn. Ich kann's nur bestätigen, lasst euch keinen Vergleich einreden. RE: Nachehelicherunterhalt wegen Betreuung - p__ - 19-11-2023 Ein Vergleich nutzt immer nur dem Richter und den Anwälten. Ein typischer Beschiss durch Juristen. Vergleiche sind was für Verfahren, in dem ein Nachbar wegen der Farbe eines Gartenzwerges klagt oder fürs Patentrecht, wo eh keiner der Talare durchblickt. Einen Beschluss muss der Richter begründen. Und er muss es so tun, dass ihm nicht gleich wieder vom OLG auf die Finger geschlagen wird. Das nervt ihn. Ein Richter wird im gesamten Zivilrecht fast immer einen Vergleich im Verlauf der Verhandlung vorschlagen. RE: Nachehelicherunterhalt wegen Betreuung - MrBean - 27-11-2023 Habe eine Beratung bei einem anderen Anwalt in Anspruch genommen. Er meint, ich soll froh sein, dass ich Betreuungsunterhalt in dieser Form bekommen habe und nicht nach den Eheverhältnissen. Er hätte erwartet, dass ich noch mindesten 1,5 Jahre nach der 3/7 Regel zahlen müsste. Er meint, bei kinderlosen Ehen wird nachehelicher Unterhalt auf etwa 1/3 der Ehedauer befristet, bei Ehen mit Kindern kann das auch der Ehedauer entsprechen. Ich werde also keine Beschwerde einlegen. RE: Nachehelicherunterhalt wegen Betreuung - MrBean - 09-12-2023 Jetzt wurde nachehelicher Unterhalt wegen Betreuung unabhängig von meinem Einkommen festgesetzt. Kann Sie dennoch alle 2 Jahre in dieser Sache Auskunft verlangen? RE: Nachehelicherunterhalt wegen Betreuung - p__ - 09-12-2023 Ja. RE: Nachehelicherunterhalt wegen Betreuung - MrBean - 10-12-2023 (09-12-2023, 19:16)p__ schrieb: Ja. Sagen wir mal, Kindesunterhalt wurde im Oktober 2022 gerichtlich festgesetzt und nachehelicher Unterhalt im Oktober 2023. Würde das bedeuten, dass sie von mir einmal im Oktober 2024 und und nochmal im Oktober 2025 Auskunft verlangen darf? Oder darf ich dann im Oktober 2025 auf die Sperrfrist, die seit Oktober 2024 läuft, verweisen und ablehnen? RE: Nachehelicherunterhalt wegen Betreuung - p__ - 10-12-2023 § 1580 BGB Auskunftspflicht: Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. § 1605 ist entsprechend anzuwenden. §1605 ist Der Paragraf mit den zwei Jahren. Ausschlaggebend für die Frist ist die Rechtskraft einer eventuellen gerichtlichen Entscheidung, nicht ab der letzten Auskunftserteilung. Sieh also mal nach, wann die Rechtskraft des Beschlusses eingetreten ist und addiere zwei Jahre. Fängt laut Beschluss der Unterhalt erst ein Jahr nach Rechtskraft des Beschlusses an, ändert das nichts an diesen Fristen. Rechtskraft Oktober 2023, Beginn Unterhalt irrelevant, erneute Auskunft nach Aufforderung frühestens Oktober 2025. Ausser, im Beschluss steht ausdrücklich etwas anderes. RE: Nachehelicherunterhalt wegen Betreuung - MrBean - 10-12-2023 Es sind zwei unterschiedliche Beschlüsse. Einmal zum Kindesunterhalt und einmal zum nachehelichen Unterhalt, letzter ist ein Jahr später gekommen. Die Frage ist für mich, ob die nun im Oktober 2024 Auskunft für Kindesunterhalt verlangen kann und noch ein Jahr später im Oktober 2025 für nachehelichen Unterhalt. RE: Nachehelicherunterhalt wegen Betreuung - p__ - 10-12-2023 Die vollumfängliche Auskunftserteilung sollte eigentlich zwei Jahre lang blockieren. Aber da bin ich mir nicht so sicher, weil es um verschiedene Berechtigte geht. Einmal ist das Kind Unterhaltsgläubiger, einmal die Ex. Das Kind, vertreten beispielsweise von einer Jugendamtsbeistandschaft muss sich eigentlich nicht darauf verweisen lassen, dass ein anderer Unterhaltsberechtigter schon Auskunft erhalten hat. |