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Unterhaltspflichtverletzung §170 Stgb - Druckversion

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RE: Unterhaltspflichtverletzung §170 Stgb - Ibykus - 10-02-2013

p schrieb:Ich überlege mir eine veränderte Formulierung.
vielleicht genügt diese:
Zitat:§ 1602
Bedürftigkeit

(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

(2) Ein minderjähriges unverheiratetes Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.