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RE: Unterhalt ab 18 ; Unterlagen der Ex ; Titel - beppo - 04-07-2012 (04-07-2012, 07:15)familienmensch schrieb: ich würde jedenfalls mal nicht nur den Verdienst der KM aus einer Halbtagsstelle anrechnen, sondern den Verdienst, den die KM NACHWEISLICH in den letzten 12 Monaten verdient hat.Bei Volljährigenunterhalt gibt es kein fiktives Einkommen. Jedenfalls nicht bei KU. Das gibt es sonst nur noch bei Unterhalt für Mütter, die von den Familienrichtern wie Minderjährige behandelt werden. Das ändert aber nicht an der Richtigkeit deiner Schlussfolgerung am Ende deines Beitrags! RE: Unterhalt ab 18 ; Unterlagen der Ex ; Titel - masku - 04-07-2012 Hallo beppo, es stimmt, dass es beim Volljährigenunterhalt kein fiktives Einkommen gibt. In meinem Fall handelt es sich aber um ein priviligiertes Kind in der Schulausbildung. Dann wird (kann) Einkommen fiktiv angerechnet. Dann sehe ich für mich eine realistische Chance das der KM das Einkommen fiktiv angerechnet wird bei 20%, mehr nicht. Wäre ich eine Mutter, ständen meine Chancen bei 120%. Im Übrigen ist der Schlussfolgerung am Ende des Beitags von familienmensch nichts hinzuzufügen. Gruß masku RE: Unterhalt ab 18 ; Unterlagen der Ex ; Titel - masku - 05-07-2012 Wie realistisch seht Ihr denn meine Chancen das fiktives Einkommen der KM angerechnet wird? Schliesslich ist meine Tochter ja noch privilegiert. Vielen Dank für Eure Einschätzungen. masku RE: Unterhalt ab 18 ; Unterlagen der Ex ; Titel - masku - 05-07-2012 Wieso meinst Du? Sie ist doch privilegiert und die Einnahmen würden bei einem MANN mit 120%iger Sicherheit fiktiv angerechnet. RE: Unterhalt ab 18 ; Unterlagen der Ex ; Titel - Revolution - 05-07-2012 Wenn die bei der Mutter keine fiktiven Einkünfte anrechnen und es beim Vater gemacht hätten wäre das aber eine ungleichbehandlung! Zudem soll doch auch kein Ungleichgewicht zwischen den Eltern herrschen. Meiner Meinung taugen die olg Beschlüsse sowieso nichts, weil die je nach olg anders beurteilen. Da müsste man schon die Beschlüsse des olg Koblenz mal anschauen oder gleich bis zum BGH gehen. RE: Unterhalt ab 18 ; Unterlagen der Ex ; Titel - masku - 04-12-2012 Geehrtes Forum, nachdem nun einige Zeit Stillschweigen herrschte, hat wohl die erste Anwältin den Hut gezogen und Ihre Mandantschaft zurückgezogen. Mir geht es insbesonders darum, meine Haftungsquote zu senken und gleichzeitig der KM ein fiktives Einkommen anrechnen zu können. Was uns Väter zumutbar ist, darf den KM nicht verwehrt bleiben! Anbei ein Brief der neuen Gegenpartei, der mir heute zugestellt wurde. Dort wird auf das letzte Schreiben meines Anwaltes geantwortet, indem dieser auf fiktives Einkommen der KM hingewiesen hat. Im folgenden: 1. Ich bedauere die Pflegebedürftigkeit der Großmutter sehr. Wenn die KM ihre Mutter pflegt, dann muss es dazu Einnahmen aus der Pflegeversicherung geben, falls nicht, ist die Pflege wohl nicht notwendig. Einnahmen aus der Pflegeversicherung ist unterhaltsrelevantes Einkommen (OLG Frankfurt 11.05.2001, 3 UF 362/99 ). 2. Bezüglich der angeblich erheblich unterschrittenen Leistungsfähigkeit der KM muss sich diese an ihren Ehegatten wenden, damit sie ihrer Unterhaltspflicht nachkommen kann. Im Rahmen des Familienunterhalts besteht ein Anspruch auf Taschengeld, der mit sieben Prozent des zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens des Ehepartners zu taxieren ist. 3. Der Taschengeldanspruch wird als fiktives Einkommen berücksichtigt ( BGH 29.10.2003 – XII ZR 115/01 ) 4. Des weiteren sind der KM für die Haushaltsführung 350,00 € Einkommen fiktiv anzurechnen ( Leitlinien OLG Ko., Punkt 6 ). 5. Auf Seiten der KM ist ihr Selbstbehalt auf 650,00 € zu reduzieren, wodurch sich ein höherer Haftungsanteil für sie ergibt ( Leitlinien OLG Ko., 22.2 ) 6.Ob sich die Immobilie im hälftigen Besitz der KM befindet, spielt gar keine Rolle. Wohnwertvorteil ist zu 100% zu berücksichtigen. Da, wie gesagt nun die Erbsenzählerei beginnt, gehe ich sogar noch einen Schritt weiter und verlange, dass der Wohnwertvorteil der Mutter um 20% der zu erwartenden Unterhaltszahlungen von mir in Höhe von maximal 160,00 € erhöht wird. Somit ergibt sich ein Wohnwertvorteil von 632,00 €. In Unterhaltsbeträgen ist ein Anteil von 20% für Wohnkosten enthalten. Da diese Wohnkosten hier aber gar nicht vorliegen, erhöht dies den Wohnwert für die Mutter um 20% ( OLG München 12UF 1218/97 ) Die Leistungsfähigkeit ergibt sich alleine aus dem monatlichen Einkommen zzgl. Wohnwertvorteil. Somit ist die Kindesmutter voll leistungsfähig! Sogar leistungsfähiger als ich. Im übrigen verweise ich auf die gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Nach meinen Aufzeichnungen ergeben sich somit folgende Einnahmen der Kindesmutter: Einkommen: 1.187,00 € Wohnwertvorteil: 632,00 € Haushaltsführung:350,00 € ( wird auch in einem ehelichen Haushalt anerkannt) Taschengeld : 175,00 € (bei angenommenen Gehalt von 2.500,00 € netto des Ehegatten), (Familienunterhalt) Reduzierter Selbstbehalt in Höhe von 650,00 €, zzgl. evtl. Pflegegeld, welches aber bis dato nicht beantragt wurde. Habt Iht Tips für mich, wie ich nun gegen das anhängende Schreiben der Gegenpartei reagieren soll/kann? Bin für jeden Ratschlag sehr dankbar, da mir bald die Puste ausgeht... Vielen Dank. Masku Anwalt_neutral.pdf (Größe: 101,18 KB / Downloads: 31) |