Unterhalt mit schuldbefreiender Wirkung leisten - Druckversion +- Trennungsfaq-Forum (https://www.trennungsfaq.com/forum) +-- Forum: Diskussion (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=1) +--- Forum: Konkrete Fälle (https://www.trennungsfaq.com/forum/forumdisplay.php?fid=2) +--- Thema: Unterhalt mit schuldbefreiender Wirkung leisten (/showthread.php?tid=9471) |
Unterhalt mit schuldbefreiender Wirkung leisten - Sixteen Tons - 24-09-2014 Tach Zusammen, meine Ex hat mich gebeten, den KU temporär auf das Konto ihres Vaters zu zahlen mit dem Verwendungszweck "Unterhaltsabtretung für Miete/Nebenkosten". Ex würde derzeit zu einer anderen Bank wechseln. Tatsächlich gehe ich mal davon aus, das eine Pfändung auf ihrem aktuellen Konto klebt, ansonsten sehe ich in dem o. a. Verwendungszweck auch keinen Sinn. Würde sie natürlich nicht zugeben. Frage ist, ob ich den Unterhalt mit schuldbefreiender Wirkung leiste, wenn ich so vorgehe, wie sie nun darum gebeten hat. Normalerweise lautet bei mir der Überweisungstext "Kindesunterhalt Monat/Jahr für Name1,Name2 usw.". Das ich wieder deswegen blöde Fragen vom JC wegen Aufstockung meinerseits haben werde, weiß ich jetzt schon. Ich habe mir überlegt, mir zusätzlich von Ex schriftlich bestätigen zu lassen, das die Ex den KU auch erhalten hat. Wie ist die Rechtslage? RE: Unterhalt mit schuldbefreiender Wirkung leisten - p__ - 24-09-2014 Auf das von ihr angewiesene Konto zahlen, auch wenn sie nicht dessen Eigentümerin ist: Ja. Einen Verwendungszweck "Unterhaltsabtretung für Miete/Nebenkosten" eintragen: Nein. Du bist nicht Instrument ihrer Geschäfte, sondern Unterhaltsschuldner für das Kind und das muss auch so eindeutig bezeichnet werden, alles andere bringt dich in Zahlungsnachweisprobleme. Generell würde ich solche Verschiebungen auf Dritte kritisch sehen. Ich würde in so einem Fall Barzahlung an sie machen und mir eine sehr eindeutige Quittung unterschreiben lassen. RE: Unterhalt mit schuldbefreiender Wirkung leisten - Sixteen Tons - 24-09-2014 (24-09-2014, 09:49)p schrieb: Generell würde ich solche Verschiebungen auf Dritte kritisch sehen. Was wäre denn ein Anlass für eine Kritik? Das keine Befriedigung der Gläubiger der Mutter stattfindet, weil der KU nicht mehr wie bisher auf ihr Konto gezahlt wird? Bin ich hinterher gar noch wegen "Beihilfe zur Vermögensverschiebung" haftbar? Das ist doch etwas zu abstrakt, oder? Naja, insgesamt finde ich die neue Situation auch ungünstig, aber "it is as it is". RE: Unterhalt mit schuldbefreiender Wirkung leisten - wackelpudding - 24-09-2014 Das sehe ich auch kritisch: Ich hatte ´mal Unterhalt auf ein Konto gezahlt, das die KM mit mir gemeinsam hatte - und von dem aus eine Darlehensrate (ihr Anteil 50%) beglichen wurde. Wurde, obwohl mir nie ein anderes Konto benannt war, dann nicht anerkannt: Ich hätte die Vereinbarung notariell machen müssen - ein OLG hat´s durchgewunken. RE: Unterhalt mit schuldbefreiender Wirkung leisten - p__ - 24-09-2014 Mit der Zahlung an Dritte verursachst du immer Erklärungsbedarf in Richtung Jobcenter, was dann an dir hängenbleibt, das Risiko verschiebt sich also auf dich wenn das JC eine Lücke oder einen Fehler deinerseits findet. Es kann auch passieren, dass die Ex die Vermögenauskunft abgeben muss und ihre Gläubiger dadurch sehen, dass und von wem sie Unterhalt erhält. Dann hast du die Mühe mit der Erklärungspflicht des Drittschuldners nach §840 ZPO. RE: Unterhalt mit schuldbefreiender Wirkung leisten - Sixteen Tons - 24-09-2014 (24-09-2014, 10:12)p schrieb: Dann hast du die Mühe mit der Erklärungspflicht des Drittschuldners nach §840 ZPO. Oh Mann. Ja ok, also in jedem Fall ein Haufen unnötige Arbeit und ggf. sogar noch Ärger. Gut, Barzahlung sollte nicht das Problem sein. RE: Unterhalt mit schuldbefreiender Wirkung leisten - Sixteen Tons - 31-10-2014 Eine gute Bekannte, die bei der Sparkasse arbeitet, eröffnete mir übrigens noch dazu, das die Bank im Falle einer solchen "Zweckentfremdung" den Kontoinhaber auffordert, solche Zahlungseingänge zu erklären. In genau meinem Fall könnte das dazu führen, das dem Vater der Ex das Konto gekündigt wird, weil die Bank keine Geldwäsche duldet. Alleine ein Verdacht einer solchen ist meldepflichtig für die Bank. RE: Unterhalt mit schuldbefreiender Wirkung leisten - zeitgenosse - 01-11-2014 Ich würde das Geld einfach weiter auf das alte Konto einzahlen und mal schauen, ob sie wirklich zu einer anderen Bank gewechselt ist. .... Ich würde ihr das auch vorher sagen (also du siehst gar nicht ein .... ) und mal ihre Reaktion abwarten. Für irgendwelche abenteuerlichen Geldwäschegeschichten stehst du nur zur Verfügung, wenn dabei auch was für dich herumkommt ... RE: Unterhalt mit schuldbefreiender Wirkung leisten - CheGuevara - 01-11-2014 Weitere Alternative: du überweist es an ihren Anwalt und machst einen Treuhandauftrag daraus. RE: Unterhalt mit schuldbefreiender Wirkung leisten - p__ - 01-11-2014 Soll sie doch eine Beistandschaft einrichten, dann läuft alles über ein Jugendamt-Konto. RE: Unterhalt mit schuldbefreiender Wirkung leisten - Ibykus - 03-11-2014 (31-10-2014, 13:38)Sixteen Tons schrieb: Eine gute Bekannte, die bei der Sparkasse arbeitet, eröffnete mir übrigensund diese Erklärung sollte man ernst nehmen! Ansonsten tritt Schuldbefreiung natürlich unabhängig davon nach Maßgabe der §§ 362 II i.V.m. 185 BGB ein (wenn ich mich richtig erinnere ....) RE: Unterhalt mit schuldbefreiender Wirkung leisten - Pistachio 00 - 03-11-2014 (01-11-2014, 05:17)zeitgenosse schrieb: Ich würde das Geld einfach weiter auf das alte Konto einzahlen und mal schauen, ob sie wirklich zu einer anderen Bank gewechselt ist. .... Genau so würde ich es auch machen, denn beim Wechsel der Bank leitet diese entweder eine Zeitlang Zahlungen an die neue Bank weiter oder aber bucht den Betrag zurück. Und keinesfalls diesen falschen Verwendungszweck angeben. |