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OLG Karlsruhe 13.6.2014: Wann vereinfachtes Verfahren Antrag gemeinsame Sorge? - Druckversion

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OLG Karlsruhe 13.6.2014: Wann vereinfachtes Verfahren Antrag gemeinsame Sorge? - Absurdistan - 09-12-2014

Ob die vorgetragenen Gründe tatsächlich zutreffen, ist zunächst nicht relevant. Allein der Vortrag potentiell das Kindeswohl berührender Gründe schließt das vereinfachte Verfahren im Grunde aus. Zur genaueren Prüfung stehen sodann die Anhörung und Vorträge der Eltern zur Verfügung:
http://openjur.de/u/708176.html

Was  für eine Verarschung. Für wie blöd halten die eigentlich die Anwälte der Mütter.
Welche Anwältin  ist bitte schön nicht in der Lage so etwas zu formulieren:

"Das vereinfachte Verfahren kommt nicht in Betracht, wenn - jedenfalls im Ansatz - Gründe vorgetragen werden, die im Bezug zum gemeinsamen Kind, zum Eltern-Kind-Verhältnis und/oder konkret zum Verhältnis der beteiligten Eltern und somit im Zusammenhang mit der Einrichtung des Sorgerechts stehen können."

http://trennungmitkind.com/allgemein/vereinfachtes-verfahren-zum-sorgerecht


RE: Vereinfaches Verfahren Antrag gemeinsame Sorge - p__ - 09-12-2014

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.6.2014, Az. 18 UF 103/14 (Hier beachten)

Da das "vereinfachte Verfahren" (das der Gesetzesbegründung nach als Standardvorgesehen war) nun wie erwartet von der "Rechtspflege" auf ein Nichts reduziert wurde, ist es ersatzlos abzuschaffen. Denn wenn es nur dann in Frage kommt, wenn keine Einwände vorgetragen werden, ist kein Verfahren nötig, es steht die ganz normale Beurkundung zur Verfügung.

Ansonsten reiht es sich in die lange Linie der Lügenetiketten im Familienrecht ein, die etwas vorspiegeln was gar nicht der Fall ist. So wie die Existenz von Selbstbehalten oder die Relevanz gemeinsamer Sorge. Da wird ein Anschein von Gerechtigkeit produziert, der nicht ansatzweise praxisrelevant ist.

Als Vater sollte man sich somit von vornherein auf eine Gerichtstermin einstellen und nicht daran glauben, irgendetwas über ein vereinfachtes Verfahren zu erreichen, das nur eine lästige Verzögerung darstellt.


RE: Vereinfaches Verfahren Antrag gemeinsame Sorge - Pistachio 00 - 09-12-2014

Zitat:Der Antragsteller sei kooperationsbereit und wolle gemeinsam mit der Antragsgegnerin das Sorgerecht zum Wohle des Kindes ausüben. Er habe regelmäßig (begleiteten) Umgang mit seinem Sohn und eine gute Beziehung zu ihm.
http://openjur.de/u/708176.html

Wie so oft fehlen bei diesem Fall wichtige Hintergrundinformationen.
Warum z.B. hat der Vater überhaupt nur begleiteten Umgang ?

Außerdem:
Zitat:Das Familiengericht wird den Sachverhalt umfassend ermitteln können, nicht zuletzt vor dem Hintergrund weiterer dort anhängiger Verfahren der Beteiligten.
Welche anderen Verfahren laufen parallel zum gSR-Verfahren ?


RE: Vereinfaches Verfahren Antrag gemeinsame Sorge - p__ - 10-12-2014

Offtopic abgetrennt nach http://www.trennungsfaq.com/forum/showthread.php?tid=9769