Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Auskunft Unterhalt mit Rechtswhrungsanzeige §94 SGB XII
#1
Hallo liebe Mitstreiter!

Nachdem mich dieses Forum schon sehr durch die enthaltenen Informtionen unterstützt hat, habe ich nun doch noch ein paar Fragen unbeantwortet gefunden. Die grundsätzliche Situation ist folgende:

1999 erstes Kind geboren
2000 Heirat
2004 zweites Kind geboren
2007 Trennung, beide Kinder bei mir Cool 
2008 Scheidung eingereicht
2008 hExe hat frisch geworfen
2009 Vanterschaftsanfechtungsklage notwendig trotz Vaterschaftsanerkennung durch den leiblichen Vater, KM blockiert(erfolgreich, is klar, ne?!)
2011 Scheidung nach Abtrennung Versorgungsausgleich
2012 Versorgungsausgleich abgeschlossen
2013 hExe hat schon wd geworfen, das angefochtene 3. Kind ist in zwischen in Pflegefamilie, meines Wissens nach auch Zusammenleben mit dem KV 4. Kind
2014 gesetzliche Betreuung für BL(diagnostiziert von echtem Doc) hExe eingerichtet worden(wohl auch EU-Rente), ihr 4. Kind auch in PF
2015 Alleiniges Sorgerecht für mein kleineres Kind beantragt und bekommen
2015 Rechtswahrungsanzeige des für hExe zuständigen Sozialamtes nicht ganz für voll genommen(ambulant betreutes Wohnen, 660€) und mit "was geht mich fremdes Elend an?!"oder so ähnlich abgeschmettert...
2016 fremdes Elend geht mich wohl doch etwas an, Brief(normal, keine Postzustellungsurkunde o.ä.) vom Sozialamt ziemlich genau 355 Tage nach der Rechtswahrungsanzeige(is ja schon recht reichliche Antwortzeit, mir hätten die wohl bei solchem Verhalten Feuer unterm Hintern gemacht Big Grin ) in dem wd Auskunft über mein Einkommen und Vermögen verlangt wird. Passt irgendwie bestens mit dem gerade vollzogenen Immobilienerwerb zusammen Angry

Und da liegt schließlich des Pudels Kern: da ich mich nicht zu irgendwelchem Unterhalt und damit zur Auskunft verpflichtet sehe, hab ich

a) keine Lust mich an dieser Stelle nackig zu machen und ausserdem sehe ich
b) die Gefahr daß, wenn erst mal reele Zahlen bekannt sind, sich auch ganz leicht Gründe finden warum vom Kuchen noch was mehr abzuschneiden sei...

natürlich hat die liebe BL hExe vieles Richtig gemacht:
-Ausbildung vor Geburt des ersten Kindes geschmissen
-Während der Ehe nur zwei mal kurz, quasi "aus versehen" für Zeitarbeitsfirmen gearbeitet/krank gemacht

Allerdings war sie selbst bisher so nett selbst keinen Unterhalt einzufordern, ich denke Sie weiss warum...
Die Beistandschaft hat das allerdings auch nicht getan, obwohl Vermögenssorge mit auf dem Wisch vom Betreuungsgericht steht.

Nach den hinter mir liegenden Jahren hab ich, wie ihr sicher verstehen könnt, nur noch wenig fromme Wünsche. Einer davon ist: dem lieben Sozialamt, beim Versuch sich diese Auskunft von mir einzuklagen, dabei zuzusehen wie sie sich ne Klatsche abholen. Habt ihr dazu Tips, Anregungen, Infos?
Fehlende Infos meinerseits kann ich ja noch nachschieben...

Badbeleuchtung


p.s.: mir ist bewusst, das ich es für die damaligen Ausgangsvorraussetztungen recht gut getroffen habe. Und das ist vor allem für meine Kinder gut. Trotzdem geht es hier ums Prinzip, ich kümmere mich um meine Sachen, sie sich um ihre und die gehen mich nix mehr an, weder emotional noch monetär. Klappte auch prima, bis dieser Brief kam...
...und ja, mir ist ebenso bewusst, das meine Vorstellung von Gerechtigkeit nicht zwingend mit Gesetzen, bzw deren Auslegung und Handhabung kompatibel sein müssen Angel ihr kennt das ja...
Zitieren
#2
Wenn das Sozialamt deiner Exe Geld gibt, dann ist das deren Privatvergnügen.

Ich würde es darauf ankommen lassen - keine Auskunft erteilen, das Sozialamt ins Leere laufen lassen. Und wenn es doch nich so weit kommen sollte, dass man dich deswegen vor Gericht zerrt: die Behörde soll dann erst mal darlegen, warum und wieso sie deine Exe alimentiert.

https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-rec...74924.html
Bibel, Jesus Sirach 8.1

Zitieren
#3
@Badbeleuchtung

Bei dir könne der nacheheliche Unterhalt in Frage kommen. Zunächst in der Form eines Aufstockungsunterhalts, später in Form eines Unterhalts wegen Krankheit.

Die Väter der folgenden Kids sind draußen, da die Ex die Kids nicht betreut, auch kein Betreuungsunterhalt.

Es gibt aber einen Vertrauensschutz zu deinen Gunsten. Die Unterhaltskette ist dann unterbrochen, wenn ein Jahr lang nach Rechtskraft der Scheidung keine Ansprüche geltend gemacht wurden.

Insofern bist du recht zuverlässig raus!
remember
Don´t let the bastards get you down!

and
This machine kills [feminists]! 
(Donovan)
Zitieren
#4
Die Frage nach dem "Auskunft geben müssen" Jahre nach einer Scheidung kommt immer wieder, sollte wohl in die faq. Ich bin jetzt zu faul, die exakte gesetzliche Begründung rauszusuchen (bitte such selbst mal im Forum), stand schon in mehreren Threads, aber dem Auskunftsersuchen des Sozialamts musst du nachkommen. Die Ausnahmen sind sehr eng gefasst. Auch denn, wann keine Unterhaltspflicht mehr entstehen kann.

Das überrascht auch Männer immer wieder, deren Ex Jahrzehnte nach der Scheidung zum Pflegefall wird und öffentliche Leistungen in Anspruch nimmt. Auch dann werden routinemässig die schon lange geschiedenen Exmänner mit Auskunftsersuchen abgeklappert.
Zitieren
#5
(05-06-2016, 23:36)raid schrieb: Und genau darauf will das JC jetzt hinaus.

Die Rede ist vom Sozialamt. Da gilt §94 SGB XII. Ist aber im Ergebnis das Gleiche.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
Zitieren
#6
Aus eigener Erfahrung kann ich dazu sagen, dass weder Richter noch Behörden nach Recht oder Unrecht fragen, sobald Zahlen auf dem Tisch liegen. Dann wird nur noch gerechnet, wieviel man abkassieren kann.
Bibel, Jesus Sirach 8.1

Zitieren
#7
So - oder so ähnlich - findet sich das in zahlreichen SG-Urteilen wieder:

[...] ein Auskunftsersuchen ist nur dann rechtswidrig, wenn offensichtlich kein überleitbarer Anspruch besteht (so genannte "Negativevidenz") [...]

Die Hürden für diese Offensichtlichkeit sind - analog p - recht hoch gesetzt ...
... bei Scheidung 2011 dürfte es an dieser Offensichtlichkeit zunächst fehlen.

Hast Du einen Beschluß zum Thema "Nachehelicher Unterhalt" ?
Wenn Dir ein Familienrichter attestiert hat, daß der Unterhalt verwirkt ist, sähe es evtl. besser aus ...
Zitieren
#8
So einen Beschluss könntest Du natürlich auch als Feststellungsklage beantragen. Musst dazu aber vermutlich auch vorlegen...
remember
Don´t let the bastards get you down!

and
This machine kills [feminists]! 
(Donovan)
Zitieren
#9
Danke für die schnellen Antworten!

Negativevidenz war hier das Stichwort was mich weiter gebracht hat. Der Plan war, das Sozialamt bei der Klage vorlegen zu lassen, da ich davon ausgehe daß die das nicht können(und falls doch: die Kosten dank niedrigem Streitwert überschaubar zu halten). Wenn ich das allerdings richtig interpretiere, ist das vorlegen für die Klage auf Auskunft gar nicht nötig, der Prozess hätte also in meinem Fall von vorn herein keine Aussicht auf Erfolg und würde nur unnötig Geld verbrennen... Bleibt also wohl nur, in den sauren Apfel zu beißen, Auskunft zu geben und dann fleißig und wie immer am letzten Tag der Frist den mit Sicherheit eintreffenden Zahlungsaufforderungen zu widersprechen. Solange, bis es das Sozialamt aufgibt oder vors FamG zieht... wo sie dann aber auch vorlegen müssten, richtig?!

Unterhalt ist bis zum heutigen Tage in keiner Form geregelt. 2008 hat das damalige JC schon mal geprüft und mich damals als nicht leistungsfähig erkannt. 2010 zur Nachprüfung hab ich damals auch schon mit "geht mich nix mehr an" geantwortet, keine Nachweise mehr über Einkommen vorgelegt und nie wieder was von denen gehört... Wäre ja aber eh alles noch TU gewesen und hat ja mit dem nachehelichen Unterhalt nichts zu tun. Bei der Scheidung wurde nur der Versorgungsausgleich durchgeführt, Unterhalt war kein Thema(es gibt keinen Beschluss), bis zu der Rechtswahrungsanzeige durch das Sozialamt letztes Jahr. Und da geht es zum Glück nur um einen begrenzten Zeitraum(12 Monate), die haben sich also dieses Jahr zum Ende der Leistung noch mal an mich erinnert und bestimmt gedacht 'wir schreiben dem noch mal'. Ich finde es ja immer toll wenn jemand an mich denkt Smile

Wenn ich alle mir vorliegenden Informationen richtig deute, reicht wohl für ein Wiederaufleben des Unterhaltsanspruches eine lückenlose Kette vorliegender Unterhaltstatbestände, egal ob Unterhalt eingefordert wurde oder nicht. Von selbigen hab ich keine wirkliche Ahnung, aber die müssten die ja erst mal nachweisen. Bei der Art der Lebensführung der Ex sollte das schwierig werden...

Unterhaltskette gerissen nach einem Jahr nicht einfordern, wäre ja toll, kennt sich damit jemand genauer aus? Gilt doch nur für zurückliegende Zeiten, oder? Ich kenne nur: Unterhaltsansprüche, die länger als ein Jahr nicht eingfordert wurden, sind verwirkt. Sprich: wäre vor drei Jahren Unterhalt zurecht von mir gefordert, die Zahlung aber nicht verfolgt worden wäre könnte dieser heute nicht mehr eingefordert werden... aber ohne Auswirkung auf den evtl. heute noch bestehenden Unterhaltsanspruch...

mal rein hypothetisch: Was wäre denn passiert, wenn ich diese erneute Aufforderung nicht bekommen hätte? Die Post soll ja gelegentlich auch schon mal so einen 'normalen' Brief(kein Einschreiben) verbummelt bzw falsch zugestellt haben...

Badbeleuchtung
Zitieren
#10
(06-06-2016, 18:31)Badbeleuchtung schrieb: Negativevidenz war hier das Stichwort was mich weiter gebracht hat. Der Plan war, das Sozialamt bei der Klage vorlegen zu lassen, da ich davon ausgehe daß die das nicht können

Hinter dem Weisswurstäquator jedenfalls sieht man das anders. Dann schau dir mal den 4. Leitsatz aus dem unten verlinkten Urteil an.

http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...#pid161252

(06-06-2016, 18:31)Badbeleuchtung schrieb: mal rein hypothetisch: Was wäre denn passiert, wenn ich diese erneute Aufforderung nicht bekommen hätte? Die Post soll ja gelegentlich auch schon mal so einen 'normalen' Brief(kein Einschreiben) verbummelt bzw falsch zugestellt haben...

Erst ordentliche Zustellung. Kommt Brief, kommt Rechtsmittel. Zustellbeweis muß m. W. Behörde erbringen.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
Zitieren
#11
(06-06-2016, 18:31)Badbeleuchtung schrieb: Bleibt also wohl nur, in den sauren Apfel zu beißen, Auskunft zu geben und dann fleißig und wie immer am letzten Tag der Frist den mit Sicherheit eintreffenden Zahlungsaufforderungen zu widersprechen.

Bei der Auskunft haben sich die Behörden enorme Rechte und Macht eingeräumt. Um dann auch tatsächlich Unterhalt geltend zu machen, müssen sie notgedrungen wieder vom SGB ins BGB zurück, Unterhaltzahlungen durchsetzen geht in deiner Situation nicht mehr so leicht. Da steht nicht nur die gerissene Unterhaltskette dazwischen, sondern auch eine Reihe anderere Schranken. Ich glaube zum Beispiel kaum, dass die Ex Kindesunterhalt zahlt. Also kannst du dein Einkommen nicht nur um den Kindesunterhalt bereinigen, sondern auch um einen Betreuungsbonus. Rückwirkend geht auch nichts. Gib die Auskunft und warte cool ab, was sie machen.

(06-06-2016, 18:31)Badbeleuchtung schrieb: Was wäre denn passiert, wenn ich diese erneute Aufforderung nicht bekommen hätte? Die Post soll ja gelegentlich auch schon mal so einen 'normalen' Brief(kein Einschreiben) verbummelt bzw falsch zugestellt haben...

Gilt trotzdem als zugestellt. Dein Pech.
Zitieren
#12
(06-06-2016, 20:44)p__ schrieb: Bei der Auskunft haben sich die Behörden enorme Rechte und Macht eingeräumt.

So isses Dodgy
Nach längerem suchen nun doch noch selbst einen entsprechenden Beschluss gefunden: http://www.rechtsprechung-im-internet.de...focuspoint

Damit für meinen Fall abschließend geklärt...

Zitat:...auch eine Reihe anderere Schranken. Ich glaube zum Beispiel kaum, dass die Ex Kindesunterhalt zahlt.

Natürlich nicht, wo kämen wir denn da hin?!


Zitat:Also kannst du dein Einkommen nicht nur um den Kindesunterhalt bereinigen, sondern auch um einen Betreuungsbonus.

Was sind reell ansetzbare Summen/wo kann ich selbige finden? Bitte mehr Infos...

Zitat:Gib die Auskunft und warte cool ab, was sie machen.


Von Datensparsamkeit keine Spur auf diesen Formularen. Ich gehe davon aus, daß ich diese auch bei der Auskunft nach §94 SGB nicht benutzen muss, oder? Zwingend notwendig und sinnvolle Angaben in Textform, wie in der FAQ beschrieben?

Von allem folgenden werde ich berichten...

Badbeleuchtung
Zitieren
#13
(07-06-2016, 20:15)Badbeleuchtung schrieb: Was sind reell ansetzbare Summen/wo kann ich selbige finden? Bitte mehr Infos...

Da du den Kindesunterhalt komplett allein decken musst, steht dieser Betrag nicht für andere nachrangige Unterhaltsverpflichtungen zur Verfügung. Du kannst dein Einkommen also um diesen Betrag bereinigen. Der Betrag errechnet sich aus dem Mindestunterhalt in der Düsseldorfer Tabelle plus Betreuungsbonus in Höhe von 0-100% des Mindesunterhalts. Bei Älteren Kindern gestehen einem die Richter meist weniger zu. Setze einfach mal 2x Mindestunterhalt pro Kind an und warte ab, was passiert.

Für Antworten gibts keinen Formularzwang. Du kannst Prosa schreiben oder Tabellen oder was du willst, die Informationen müssen aber vorhanden und belegt sein.
Zitieren


Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
  Auskunft Unterhalt Bumpi 6 3.200 21-12-2020, 01:42
Letzter Beitrag: Gast1969
  Auskunft wegen nachehelichem Unterhalt | was schwärzen? Umgangsvereitelung_wasnun 38 28.011 31-10-2017, 16:27
Letzter Beitrag: p__
  Unterhalt /Auskunft/ Abschluss 10.klasse Cappuccino 10 9.046 11-10-2016, 22:27
Letzter Beitrag: malko
  Unterhalt: Auskunft über Notar möglich johan 8 10.298 03-06-2016, 22:22
Letzter Beitrag: johan

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste