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Gestern (21.02.2017) gab es das erste Gerichtsurteil zur Frauenförderung in NRW:
OVG NRW zum Landesbeamtengesetz Frauenförderung in NRW verfassungswidrig
Zitat:Die seit dem 1. Juli 2016 im nordrhein-westfälischen Landesbeamtengesetz enthaltene Vorschrift zur Frauenförderung ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen am Dienstag in sechs Musterverfahren entschieden (Urt. v. 21.02.2017, Az. 6 B 1109/16). Beförderungsentscheidungen können danach nicht auf die Neufassung des § 19 Abs. 6 Landesbeamtengesetz (LBG) NRW gestützt werden, weil diese den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Bestenauslese verletze.
Prima!
Simon II
Ps.: P, da das Urteil nicht direkt etwas mit Vätersachen zu tun hat, habe ich es in der Rubrik "Medien, Veranstaltungen" veröffentlicht.
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Wer hat das eigentlich auf den Weg gebracht, also wer war Kläger? Das lese ich da gar nicht heraus.
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22-02-2017, 12:45
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22-02-2017, 12:45 von Simon ii.)
(22-02-2017, 12:27)Sixteen Tons schrieb: Wer hat das eigentlich auf den Weg gebracht, also wer war Kläger? Das lese ich da gar nicht heraus.
Steht aber im Text:
Zitat:Mehrere Verwaltungsgerichte hatten Eilanträgen von im Beförderungsverfahren unterlegenen Männern stattgegeben
(Hervorhebung durch mich)
Simon II
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Ah, ok. Habe ich überlesen.
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Gehört eigentlich in die Quasselecke... kurzfristig ist das Urteil für die Klagenden erfreulich, langfristig nicht. Das Gericht schreibt schliesslich recht genau, wie man verfassungsfreundlich weiterhin diskriminieren kann. In NRW wird das Gesetz einfach angepasst und dann gehts mit anderen Mitteln zum selben Ziel. Nur die Mittel werden geändert, nicht das Ziel.
Ausserdem kann das Urteil auch noch vor dem EuGH gekippt werden.
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(22-02-2017, 13:01)p__ schrieb: Gehört eigentlich in die Quasselecke...
Dann verschiebe es einfach; ich war mit nicht sicher, wo ich es hintun sollte.
Simon II
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(22-02-2017, 13:01)p__ schrieb: Das Gericht schreibt schliesslich recht genau, wie man verfassungsfreundlich weiterhin diskriminieren kann.
Eine andere Stimme:
https://www.djb.de/Kom-u-AS/K5/pm17-09/
Zitat:Sollte der Gesetzgeber in Erwägung ziehen, diesem Vorschlag
zu folgen, ist genau davor zu warnen. Es handelt sich bei den genannten
"weichen" Eignungsmerkmalen um klassische Einfallstore von Rollenvorstellungen,
Vorurteilen und Stereotypen in Bezug auf Frauen. Werden sie bei der Bildung des
Gesamturteils auch noch stärker gewichtet, wäre damit der Leistungsgrundsatz
durch Gleichstellungsrecht gefährdet - anders als durch die jetzige
gesetzgeberische Lösung, die das OVG Münster beanstandet.
Aber geht es nicht genau darum, Leistung zu zeigen? Ich frage mich immer wieder,
was gegen Leistung spricht? Die jetzige "gesetzgeberische" Lösung ist veraltet! ;-)
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(01-03-2017, 19:49)blue schrieb: Aber geht es nicht genau darum, Leistung zu zeigen? Ich frage mich immer wieder,
was gegen Leistung spricht? Die jetzige "gesetzgeberische" Lösung ist veraltet! ;-)
Leistung interessiert keinen. Es zählt Luft und Liebe. Deswegen kann man problemlos auch Leuten fiktive Gehälter unterjubeln.