21-08-2017, 22:14
BFH Urteil v. 18.05.2017 - VI R 9/16
Nachdem § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG klammheimlich geändert wurde im Bemühen, Steuereinnahmen weiter zu erhöhen ist es nun auch höchstrichterlich geklärt.
Da heisst es nun im EStG "Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.". Der BFH sagt. Eine Scheidung ist keine Existenzbedrohung, verheiratet zu bleiben sei nur eine starke Beeinträchtigung.
Das ist also nun auch vorbei.
Nachdem § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG klammheimlich geändert wurde im Bemühen, Steuereinnahmen weiter zu erhöhen ist es nun auch höchstrichterlich geklärt.
Da heisst es nun im EStG "Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.". Der BFH sagt. Eine Scheidung ist keine Existenzbedrohung, verheiratet zu bleiben sei nur eine starke Beeinträchtigung.
Das ist also nun auch vorbei.