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Kaufkraftparität / Einkommensnachweis fürs laufende Jahr von Selbstständigen geforder
#1
Hallo Gemeinde,

zwei Fragen.

hatt jemand  Erfahrung mit dem Festsetzen des Mindestselbstbehalt für im Ausland lebende Unterhaltspflichtige? Basierend auf Kaufkraftparität und eventuell auch Valutakurs?
Ich bekomme Forderungen aus der BRD welche diese wesentlichen Fakten vollkommen ignorieren und deutschen Selbstbehalt als Masstab unterstellen .

Vollkommen ignoriert wird auch die Wechselkursentwicklung. Was ich vor 7 Jahren noch fuer z.B. 300,-€ welche das Jugendamt forderte überwies, kostet mich jetzt ungefähr 30% mehr.

Kann man das JA bzw. UVG Kasse auffordern bzw.  mit denen klären das korrekt und verhältnismaessig zu korrigieren, gibt ja genug Urteile  mit explizieten Erklaerungen dazu, oder fordern die das man selbst eine Abänderungsklage anstrengt?
Oder wird ohne diesbezuegliches Urteil, was Bezug zu Kaufkraftparitaet/Valutakursentwicklung ohne genaue gerichtliche Festlegung nimmt, einfach 1:1 Unterhaltsforderungen, Selbstbehalte usw. aus der BRD auf andere Länder mit ganz anderen Einkommens, Lebenshaltungs-und Kosten strukturen umgelegt werden?

Was in meinem Falle, meiner Meinung nach rechtsbruch wäre, weil ausserdem in meiner Unterhaltsvereinbarung steht das der "jeweilige Selbstbehalt" zu beachten wäre.


Meine zweite Frage geht an die Selbstständigen. In diesen Fällen werden ja die Einkommensnachweise bzw. Steuererklärungen der letzten 36 Monate verlangt.
Meine fertige Steuererklärung fuer 2020 bekomme ich aber erst Ende August. Was lege ich also dem JA normalerweise vor was von denen akzeptiert wird?
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#2
Letztere Frage ist leicht zu beantworten: Du legst die Bilanzen 2017 bis 2019 vor.

Zur übrig gebliebenen Frage kann vielleicht jemand anderes sein Wissen mitteilen.
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#3
Es werden explizit die letzten 36 Monate, also letzten 3 Jahre, verlangt. 2018, 2019, 2020.
Ich habe selbst ein großes Interesse daran, da ich in 2020 deutliche Umsatzeinbußen hatte, während 2017 gut lief.

Ein Arbeitnehmer muss ja auch die Lohnscheine/Einkommensnachweise  der letzten 18 Monate nachweisen, was er ja kann, und nicht die von vor 3 jahren.
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#4
Dann lass dir doch von deinem Steuerberater eine Zwischenbilanz anfertigen? Okay, könnte teuer werden ...

Alternativ teils du dem Amt mit, dass du der Auskunftspflicht erst nach Erstellung der Bilanz 2020 nachkommen kannst. Ich hatte selbiges mal, in meinem Fall hat die Unterhaltsvorschusskasse sich in Geduld geübt.

(07-12-2020, 23:42)Dassault schrieb: Ein Arbeitnehmer muss ja auch die Lohnscheine/Einkommensnachweise  der letzten 18 Monate nachweisen, was er ja kann, und nicht die von vor 3 jahren.

Bei Selbständigen werden grundsätzlich die letzten drei Jahre gefordert.
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#5
Je nachdem wo Du wohnst, CH zum Beispiel, gibt es da immer wieder deutsche Jugendämter die einfach die Düsseldorfer Tabelle nehmen, das CH Einkommen nehmen und dann völlig absurde Forderungen stellen.
Grundsätzlich veröffentlich die Credit Suisse regelmässig https://www.credit-suisse.com/about-us-n...01612.html

Zudem ist natürlich auch noch das betreibungsrechtliche Existenzminimum mit sämtlichen Zuschlägen die es gibt zu beachten. Das kann dann schonmal je nach Wohnort und Krankenkasse 3600-4000 CHF sein, wenn der Kollege und Eigentümer der Mietwohnung halt etwas.....
Das wurde dann manchmal recht lustig auf dem Flur des Gerichts im Nachgang der Verhandlung, wenn irgendwelche Russenweibchen gedacht haben, dass der Urs und Ueli 5000.00 Unterhalt abdrücken müssen, weil Sie 5000.00 verdienen.
Die sind dann weinend und schimpfend abgezogen " aber meine Anwältin hat gesagt....." dass.......
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#6
(07-12-2020, 23:42)Dassault schrieb: Es werden explizit die letzten 36 Monate, also letzten 3 Jahre, verlangt. 2018, 2019, 2020.

Für das aktuelle Jahr 2020 könnte auch eine Einnahmen-/Ausgabenübersicht reichen.
Nachweisbar mit kopierten Kontoauszügen.
Nicht notwendige Angaben in den Kontoauszügen schwärzen!!
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