Hallo Gemeinde,
zwei Fragen.
hatt jemand Erfahrung mit dem Festsetzen des Mindestselbstbehalt für im Ausland lebende Unterhaltspflichtige? Basierend auf Kaufkraftparität und eventuell auch Valutakurs?
Ich bekomme Forderungen aus der BRD welche diese wesentlichen Fakten vollkommen ignorieren und deutschen Selbstbehalt als Masstab unterstellen .
Vollkommen ignoriert wird auch die Wechselkursentwicklung. Was ich vor 7 Jahren noch fuer z.B. 300,-€ welche das Jugendamt forderte überwies, kostet mich jetzt ungefähr 30% mehr.
Kann man das JA bzw. UVG Kasse auffordern bzw. mit denen klären das korrekt und verhältnismaessig zu korrigieren, gibt ja genug Urteile mit explizieten Erklaerungen dazu, oder fordern die das man selbst eine Abänderungsklage anstrengt?
Oder wird ohne diesbezuegliches Urteil, was Bezug zu Kaufkraftparitaet/Valutakursentwicklung ohne genaue gerichtliche Festlegung nimmt, einfach 1:1 Unterhaltsforderungen, Selbstbehalte usw. aus der BRD auf andere Länder mit ganz anderen Einkommens, Lebenshaltungs-und Kosten strukturen umgelegt werden?
Was in meinem Falle, meiner Meinung nach rechtsbruch wäre, weil ausserdem in meiner Unterhaltsvereinbarung steht das der "jeweilige Selbstbehalt" zu beachten wäre.
Meine zweite Frage geht an die Selbstständigen. In diesen Fällen werden ja die Einkommensnachweise bzw. Steuererklärungen der letzten 36 Monate verlangt.
Meine fertige Steuererklärung fuer 2020 bekomme ich aber erst Ende August. Was lege ich also dem JA normalerweise vor was von denen akzeptiert wird?
zwei Fragen.
hatt jemand Erfahrung mit dem Festsetzen des Mindestselbstbehalt für im Ausland lebende Unterhaltspflichtige? Basierend auf Kaufkraftparität und eventuell auch Valutakurs?
Ich bekomme Forderungen aus der BRD welche diese wesentlichen Fakten vollkommen ignorieren und deutschen Selbstbehalt als Masstab unterstellen .
Vollkommen ignoriert wird auch die Wechselkursentwicklung. Was ich vor 7 Jahren noch fuer z.B. 300,-€ welche das Jugendamt forderte überwies, kostet mich jetzt ungefähr 30% mehr.
Kann man das JA bzw. UVG Kasse auffordern bzw. mit denen klären das korrekt und verhältnismaessig zu korrigieren, gibt ja genug Urteile mit explizieten Erklaerungen dazu, oder fordern die das man selbst eine Abänderungsklage anstrengt?
Oder wird ohne diesbezuegliches Urteil, was Bezug zu Kaufkraftparitaet/Valutakursentwicklung ohne genaue gerichtliche Festlegung nimmt, einfach 1:1 Unterhaltsforderungen, Selbstbehalte usw. aus der BRD auf andere Länder mit ganz anderen Einkommens, Lebenshaltungs-und Kosten strukturen umgelegt werden?
Was in meinem Falle, meiner Meinung nach rechtsbruch wäre, weil ausserdem in meiner Unterhaltsvereinbarung steht das der "jeweilige Selbstbehalt" zu beachten wäre.
Meine zweite Frage geht an die Selbstständigen. In diesen Fällen werden ja die Einkommensnachweise bzw. Steuererklärungen der letzten 36 Monate verlangt.
Meine fertige Steuererklärung fuer 2020 bekomme ich aber erst Ende August. Was lege ich also dem JA normalerweise vor was von denen akzeptiert wird?