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Hat er als Unterhaltspflichtiger allerdings "Tatsachen vorgetragen, die eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahelegen" (wie etwa die Aufnahme einer vollen Beschäftigung seiner Ex-Frau), so liegt es an ihr, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere "Schonfrist" sprechen.
(Bundesgerichtshof, XII ZR 16/07)
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Die Möglichkeit einer Befristung des Aufstockungsunterhalts beruhe auf dem Gedanken, dass eine lebenslange Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards nur angemessen sei, wenn der Unterhaltsberechtigte u.a. erhebliche berufliche Nachteile um der Ehe willen auf sich genommen habe.
Seien diese Voraussetzungen nicht gegeben oder habe sich der Lebensstandard des Unterhaltsberechtigten durch die Ehe sogar verbessert, werde es oft angemessen sein, ihm nach einer Übergangszeit einen Lebensstandard zuzumuten, der demjenigen entspreche, den er vor der Ehe gehabt habe.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...lank=1.pdf
Demnach müsste lebenslänglicher Unterhalt die totale Ausnahme sein.
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.