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Kindesunterhalt bei volljährigen Kindern und Erwerbsobliegenheit
#1
Hallo zusammen,

anscheinend ist es ja so, dass der Unterhaltspflichtige gegenüber minderjährigen Kindern eine gesteigerte Erwerbsobliebenheit hat. D.h. er kann nicht einfach seinen Job kündigen, in Teilzeit gehen, einen schlechter bezahlten Job annehmen oder von seinem Vermögen leben wenn sich dadurch der Unterhalt reduzieren sollte. Wie sieht das denn aus, wenn das Kind volljährig ist und z.B. eine Ausbildung macht oder studieren geht? Hat man dann immer noch diese gesteigerte Erwerbsobliegenheit oder kann man dann seine Arbeitszeit beliebig reduzieren, sodass nur noch der Mindestunterhalt fällig wird oder sogar von seinem Vermögen leben plus kleinem Teilzeitjob, sodass das Kind Bafög bekommen würde? Bei einem Bafög-Antrag wird ja auch nur das Einkommen der Eltern abgefragt und nicht das Vermögen.

Habt ihr da auch einen Link zu einem Gesetzestext oder aktuelle Rechtsprechungen?
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#2
Das ist abgestuft. Bereits ältere Minderjährige, die gar nichts mehr tun, keine Ausbildung, keine Schule haben keinen Unterhaltsanspruch mehr.
Volljährige, die eine allgemeinbildende Schule besuchen sind noch bis 21 Minderjährigen gleichgestellt -> gesteigerte Erwerbsobliegenheit.
Volljährige in Ausbildung sind nicht mehr privilegiert -> keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Die Bafög-Stelle fragt nicht, warum der Pflichtige nichts mehr arbeitet, sondern nimmt den Ist-Zustand als gegeben hin.
BGB §1603 ff.
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#3
Hallo p__,

super, endlich eine Antwort, die mir etwas Hoffnung gibt. Das hätte ich nicht gedacht. Ich bin wirklich überrascht, dass der Staat nicht noch z.B. das gesamte Studium von den Eltern finanzieren lässt. D.h. ich kann dann min. 12 Monate vor Erreichen der Volljährigkeit und Beendigung der Schule meine Arbeit stark reduzieren und von meinem Vermögen leben, damit ich  keine exorbitanten Unterhaltszahltungen mehr abhängig vom Einkommen leisten muss.

Gibt es dabei irgendwelche anderen Fallstricke? Z.B. ein Unterhaltstitel, der nicht mit 18 Jahren endet? Diesen kann man dann ja auch mit Hinweis auf das geringere Einkommen und keine Pflicht mehr zur Erwerbsobliegenheit gerichtlich abändern lassen.
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#4
Wenn du Vermögen hast, bist du verpflichtet damit Erträge zu erzielen, das ist dann unterhaltsrelevantes Einkommen.
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#5
Hmmm, das beißt sich aber dann damit, dass das Bafög-Amt nicht das Vermögen abfragt, sondern nur das Einkommen?

Auch müsste doch die Pflicht zur Verwertung des Vermögens entfallen, wenn man keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit mehr hat? Mein üppiges thesaurierendes ETF-Depot dient natürlich nur der eigenen Altersvorsorge in XX Jahren und kann aktuell keine Kapitalerträge, sprich Dividenden o.Ä., generieren.
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#6
Kapitalerträge sind Einkommen! Wenn du ein thesaurierendes Indexpapier hälst, gibts da diesen Basisertrag, nachdem die Vorabpauschale berechnet wird. Ich mache keine Finanzberatung, aber was in einer Steuererklärung auftaucht, ist auch Einkommen.

Ich rate ausserdem dringend davor ab, Energie in bestimmte, optimierte Vorgehensweisen zu stecken. Das sind immer Leute, die stolz sind auf ihre tollen Anlagen, für das was sie nicht wissen kaufen sie sich Finanzberater, man feilt und macht ein Endlosspiel draus.

Knallhart gesagt: Das ist reiner Zeitverschwendungsmüll. Guck dir doch mal den Zeitraum an! Wenn mal ein Studium ansteht, das sind um die 20 Jahre in der Zukunft! Bis dahin ändern sich massenhaft Dinge bis hin zu den Grundlagen. Es ist völlig unmöglich, jetzt Entscheidungen zu treffen die auf Tricks basieren, die noch in 20 Jahren funktionieren sollen. Noch nicht einmal die Flucht ins Ausland ist eine sichere Methode. Verschwende doch keine Lebenzeit dafür, das Unterhaltsrecht das in 20 Jahren herrscht schon jetzt austricksen zu wollen.

Guckt man 20 Jahre in die Vergangenheit, gibt es viele Dinge, die man damals für unmöglich erklärt hat. Der automatische Bankdatenabruf zum Beispiel, die weltweite Meldung von Vermögen, die steitg zunehmenden Begrenzungen wegen Geldwäsche...
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#7
Das Bafög-Amt kontrolliert Kapitalerträge mW nicht.
Ich habe da immer gar nichts angegeben. Wurde nie nachgefragt.
Ok, waren bei mir auch Peanuts ...
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#8
Die Daten sind aber bereits da, sie laufen im Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zusammen. Erfahrungsgewäss werden solche Datenschätze früher oder später immer genutzt, vor allem wenn der Staat dadurch Geld spart. Wieso soll man man jetzt an Tricks herumdrechseln, die in 20 Jahren vermutlich nicht mal annähernd noch Sinn haben?
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#9
Wobei wir zumindest festhalten können, dass der aktuelle Status Quo in dieser Situation nicht das Vermögen betrachtet, da man keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit mehr hat. Wenn das Vermögen also keine Kapitalerträge generiert, da z.B. thesaurierend angelegt oder auf einem zinslosen Girokonto liegt, dann hat man offiziell auch keine Kapitalerträge.
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