08-10-2009, 16:51
@borni hat heute in http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...079&page=2 einen Beschluss erwähnt, der meiner Meinung nach hier reingehört.
Leitsätze: Die tatsächliche Ausübung einer Berufstätigkeit neben der Betreuung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, indiziert die Vereinbarkeit der Tätigkeit mit den Belangen des Kindes (i.S.d. § 1570 Abs. 1 BGB). Der Abzug eines Betreuungsbonus oder eine Teilanrechnung der tatsächlich erzielten Einkünfte (nach § 1577 Abs. 2 BGB) kommt deshalb im Regelfall nicht in Betracht.
Weiterhin interessant ist dieser Beschluss hinsichtlich Einsatzzeitpunkte, unterschiedliche Unterhaltsansprüche geltend machen zu können.
Depressionen sind heute ja sehr angesagt, den §1572 zu zücken.
Quelle:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duess...90812.html
Leitsätze: Die tatsächliche Ausübung einer Berufstätigkeit neben der Betreuung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, indiziert die Vereinbarkeit der Tätigkeit mit den Belangen des Kindes (i.S.d. § 1570 Abs. 1 BGB). Der Abzug eines Betreuungsbonus oder eine Teilanrechnung der tatsächlich erzielten Einkünfte (nach § 1577 Abs. 2 BGB) kommt deshalb im Regelfall nicht in Betracht.
Weiterhin interessant ist dieser Beschluss hinsichtlich Einsatzzeitpunkte, unterschiedliche Unterhaltsansprüche geltend machen zu können.
Depressionen sind heute ja sehr angesagt, den §1572 zu zücken.
Quelle:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duess...90812.html