09-02-2011, 11:44
Beschluss vom 25.11.2010
Auch bei gesteigerter Unterhaltsverpflichtung des Vaters ist kein fiktives Einkommen zuzurechnen, wenn das vom Vater betriebene Studium unterhaltsrechtlich kein Fehlverhalten darstellt.
"Ist das Recht des unterhaltspflichtigen Elternteils auf Ausbildung betroffen, genießt nämlich das Recht eines Kindes auf Unterhalt keineswegs uneingeschränkten Vorrang, auch wenn dadurch der Unterhaltsanspruch eingeschränkt oder zeitweise ausgeschlossen wird. ...
Vorallem dann, wenn der Elternteil bisher noch keine abgeschlossene Berufsausbildung hat. Auch ein bereits abgebrochenes Studium (hier erst nach 10 Semestern) führt zu keinem anderen Ergebnis, da eine einmalige persönliche Fehleinschätzung der eigenen Fähigkeiten keineswegs außergewöhnlich ist.
http://openjur.de/u/60129.html
Auch bei gesteigerter Unterhaltsverpflichtung des Vaters ist kein fiktives Einkommen zuzurechnen, wenn das vom Vater betriebene Studium unterhaltsrechtlich kein Fehlverhalten darstellt.
"Ist das Recht des unterhaltspflichtigen Elternteils auf Ausbildung betroffen, genießt nämlich das Recht eines Kindes auf Unterhalt keineswegs uneingeschränkten Vorrang, auch wenn dadurch der Unterhaltsanspruch eingeschränkt oder zeitweise ausgeschlossen wird. ...
Vorallem dann, wenn der Elternteil bisher noch keine abgeschlossene Berufsausbildung hat. Auch ein bereits abgebrochenes Studium (hier erst nach 10 Semestern) führt zu keinem anderen Ergebnis, da eine einmalige persönliche Fehleinschätzung der eigenen Fähigkeiten keineswegs außergewöhnlich ist.
http://openjur.de/u/60129.html
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.