Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Betreuungsunterhalt deutscher Kindesmutter in Österreich vollstreckbar?
#1
Hallo,

nach österreichischem Gesetz gibt es keinen Betreuungsunteltsanspruch für Mütter unehelicher Kinder?! soweit korrekt?

Kann die Mutter des Kindes, beide Deutsche, diesen Anspruch bei dem österreichischen Vater, der auch in Österreich lebt geltend machen?

Kindesunterhalt versteht sich von selbst.

Aber wenn ich von dem Auslandsunterhaltsgesetz §61 bezugnehmend auf das Haager Übereinkommen von 2. Oktober 1973, Kapitel II Art4 Abs2. ausgehe, können keine Ansprüche geltend gemacht werden, dessen Rechtsmittel nicht im Ursprungsland des Verpflichteten bestehen.

Österreich hat nun das Haager übereinkommen von 1973 nicht unterzeichnet, und näheres dazu - sprich: geltend machen von Ansprüchen aus dem Land des Antragstellers in das Land des Verpflichteten wo das Gesetz diesen Anspruch nicht vorsieht - habe ich bisher nicht angefunden.

Welches Recht hat nun recht?
Zitieren
#2
Haager Übereinkommen war vorgestern. Seit dem 18. Juni 2011 ist die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen in Kraft getreten.

Ja, Betreuungsunterhalt (der nach §1615l BGB) kann problemlos in Österreich vollstreckt werden, so wie alle anderen Unterhaltsarten. Eine Übereinstimmung mit nationalem Recht spielt keine Rolle.
Zitieren
#3
Die EG Nr4/2009 bezieht sich in Artikel 15
EG Nr4/2009

beim anzuwendenen Recht auf das Abkommen des Haager Protokolles von 23. November 2007,
Haager Protokoll von 23.11.2007

welches in Art 6 die Möglichkeit stellt, dem Anspruch entgegen zu gehen wenn im Staate des Aufenthaltsortes des Verpflicheten, ein solches Recht nicht besteht(außer Unterhaltsanspruch für Kinder).

Was ist nun dran?
Zitieren
#4
Erstmal rückt man dir gemäss den Regelungen auf den Pelz, die dem Grundsatz Nr. 9 folgen. Dann kannst du mit Art. 6 Haager Protokoll argumentieren, dem leider Art. 7 und Art. 8 folgen, die beide beginnen mit "Ungeachtet der Artikel 3-6..."
Zitieren
#5
Verfahren gibt es noch keines - hier könnte ich den Ball vorlegen und das Recht vorab bestimmen.

Dann biete ich ihr eine vollzeit Kindesbetreuung über 5 Werktage an, 3 über den Kindergarten wie auch von ihr gewollt, 1 über ihre Großelern und 1 über mich. Die Kosten dafür würde ich vollständig übernehmen und dies auch mit einem Titel in Österreich zuzüglich des Kindesunterhalters versehen lassen und mich darauf verpfändlich machen.

Nun habe ich eine Möglichkeit geschaffen ihre Vollzeiterwerbstätigkeit wieder aufzunehmen und nach Art 8, Abs 4&5 eine deutlich für beide Parteien harmonische Lösung geschaffen.

Dies wäre der Plan, alles bereits bevor das Gericht im Boot sitz einzurichten, Notariell den Titel in Österreich erstellen zu lassen und einer inner familieären Kinderbetreuung zur Vollzeiterwerbstätigkeit zu ermöglichen.

Wie würde ein Richter über solch eine Lösung denken?
Zitieren
#6
(12-09-2012, 17:55)John Smith schrieb: Wie würde ein Richter über solch eine Lösung denken?

Angebote zur Kinderbetreuung durch den ansonsten unterhaltspflichtigen Vater scheitern in der Regel vor Gericht und werden als blosses Unterhaltssparmodell diffamiert, das weder dem Kindeswohl noch den Wünschen der Mutter entspricht. Die Mutter kann das schon allein durch einen provozierten Streit zu Fall bringen.

Das geht nur im Konsens mit der Mutter. Habt ihr eigentlich gemeinsames Sorgerecht? Wie ist das Verhältnis zu ihr, gibt es bereits Konflikte?
Zitieren
#7
Wir haben uns kurz nach der Geburt unseres Kindes getrennt. Seitdem her arbeite ich daran eine Doppelresidenz vorzubereiten. Realisierung des Eigenheims im Nachbarstaat, begonnene Elternberatung zum Kindesumgang(nach Gericht), Antrag auf gemeinsamen Sorgerecht(am Gericht). Verhältnis ist schlecht. Ich sehe unsere Tochter im Schnitt jedes 2 Wochenende für beide Tage von morgens bis abends. was erst vor kurzem darauf hin gekürzt wurde. hatte anfangs meine tocher von freitag abend bis montags morgen in alleiniger obhut.
Nun wird unsere Tochter ein Jahr alt und die Kindesmutter wird wieder im Teilzeiterwerb tätig. Nun gehen die 800Euro vom Staate ab, welche im ersten Jahr ausbezahlt wurde. Jetzt kam das Schreiben vom JA zur Bekanntgabe der Einkünfte für die Beistandschaft - vermutlich weil die zu beginn gegenseitig vereinbarte summe für Kindesunterhalt und Betreuungsunterhalt nun zu wenig sind.
Ich kann mir die neue Rechnung die dadurch zustande kommt, aber nicht leisten mit den Kosten von zwei Heimen und den Reisekosten.
Dahergehend muss es doch eine andere Lösung geben, ohne großartigen Streit, beide Parteien zufrieden zu stellen.

Jedoch ist es immer gut ein gesetzliches Ass im Ärmel zu haben mit positiver Möglichkeit.
Zitieren
#8
Doppelresidenz, ein schwieriges Ziel. Alleiniges Sorgerecht der Mutter und ein Gerichtsverfahren um das zu ändern, schlechtes Verhältnis mit der Mutter, Kind bisher nur alle 14 Tage, wahrscheinlich bald ein neuer Streit um Geld... nicht einfach. Die Mutter hat kein As im Ärmel, sondern einen Royal Flush auf der Hand.

Beim Betreuungsunterhalt ist der Selbstbehalt ein bisschen höher wie beim Kindesunterhalt und eventuell kann man mehr Kosten geltend machen. Das solltest du auf jeden Fall probieren.
Zitieren
#9
Viel Spaß mit dem österreichischem Jugendamt und den Gerichten! Wir haben alles durch..Obwohl wir im Recht sind, einen TOP ANwalt eingeschaltet haben müssen wir mehr zahlen als In der "Liste" steht!! Willkür und Ungerechtigkeit ist an der Tagesordnung in Österreich..

Du kannst dich gerne mit Väter ohne Rechte in Verbindung setzen, die kennen sich auch bestens aus..
Oder Vaterverbot.at

Österreich ist diesbezüglich im letzten Jahrhundert stehen geblieben! Mütter haben alle Rechte, Väter dürfen nur zahlen!!
Deswegen will ich dir nicht allzuviel Mut machen... Leider..
Zitieren


Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
  Elternvereinbarung vollstreckbar, Ordnungsmittel anwendbar? Pistachio 00 53 50.059 01-10-2014, 13:36
Letzter Beitrag: ArJa
  Wichtig! UVG im (EU) Ausland nicht vollstreckbar! gleichgesinnter 6 9.968 09-12-2013, 13:19
Letzter Beitrag: MNeumann
  Vater deutscher Kind lebt in Österreich Unterhalt alexerl 41 55.631 12-08-2013, 18:09
Letzter Beitrag: Art20Abs4GG

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste