Themabewertung:
  • 1 Bewertung(en) - 5 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
6 WF 381/12 OLG Saarbrücken Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft für Umgangsverweigerung
#1
Ein Beschluss vom 8.10.2012, der hier:

http://goo.gl/F581V

steht.

In einem Beschluss des Familiengerichtes vom 15.05.2012 sollte die Kindesmutter das Kind am 28.05.2012 dem Umgangselternteil übergeben.

Sie gab an, das Kind konnte zum Umgang nicht bewegt werden.

Der Kindesvater hat daraufhin vor Gericht gezogen und hat in der 1. Instanz Recht bekommen.

Dagegen hat die Kindesmutter Beschwerde eingelegt mit der Begründung, dass das Kind den Umgang nicht wollte.

Sie konnte aber offenbar nicht plausibel darlegen, was sie getan hat, um den Umgangwunsch des Kindesvaters und das Umgangsrecht des Kindes zu fördern.

Daraufhin kam es zum Ordnungsgeld, ersatzweise zur Ordnungshaft.

Na als Papa´s. Traut Euch und wehrt Euch gegen die Umgangsverweigerung der Kindesmütter. Wenn die Kindesmütter bemerken, dass es Geld kostet, oder sogar Haft, werden sie in Zukunft alles tun, um das Recht des Kindes auf Umgang zu fördern.

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

Zitieren
#2
Der wichtige Punkt an dieser Entscheidung ist die Zuweisung Darlegungslast, dass der Umgang nicht stattfand.

Nach § 89 Abs. 4 Satz 1 FamFG trägt der verpflichtete Elternteil (also hier die Mutter, die den Umgang zu gewähren hatte) die Darlegungs- und Feststellungslast hinsichtlich der Gründe, aus denen sie die Zuwiderhandlung gegen den Umgangstitel nicht zu vertreten habe. Sie hat daher die Gründe für das Scheitern der Umgangskontakte im Einzelnen substanziiert darzulegen. Die Umstände liegen regelmäßig in ihrer, in der Sphäre des Verpflichteten und sind daher im Nachhinein objektiven Feststellungen häufig nur eingeschränkt zugänglich. Schafft sie die Darlegung nicht, kommt sie nicht um die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen sich herum.

Für umgangsberechtigte Väter bedeutet das, dass Ordnungsmittel gegen ausgefallenen Umgang brauchbarer werden. Zickt der Richter, bietet das Urteil genügend Textbausteine, um ihm die Darlegungslast klarzumachen und auf einer Substantiierung eventuell vorgebrachter Gründe zu bestehen.
Zitieren
#3
Was ist daraus geworden?
Hat sie gezahlt? Hat irgend eine Helferorganisation für sie gezahlt?
Ist sie in den Knast gekommen? Mit oder ohne das Kind?

Und das Wichtigste:
Hat das Kind inzwischen Umgang mit seinem Vater?
Zitieren
#4
Die Frage ist nicht ans Forum zu stellen, sondern an die Verfahrensbeteiligten.
Zitieren
#5
Ich kenne die Verfahrensbeteiligten nicht. Und die Mutter würde mir sicher nicht antworten.
Möglicherweise kennt hier jemand einen Fall, wo eine Mutter nach so etwas in den Knast gekommen ist.
Zitieren
#6
Dann musst du eben am OLG Saarbrücken nachfragen, ob man dir den Anwalt des Verfahrens nennen kann. Der Name ist normalerweise nicht geheim, nur die Antragsteller haben Anspruch auf Anonymität. Die generelle Frage, ob grundsätzlich Ordnungsgeld oder Ordnungshaft jemals vollstreckt worden ist, gehört nicht in die Diskussion des obengenannten Urteils.

Urteile, die eindeutig Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft festlegen, gibts jedenfalls genug, auch vom Bundesgerichtshof: http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=4353

Insoweit wäre bestenfalls von Interesse, ob trotz Ordnungsgeld/haftdrohungen weiter konsequenzlos Umgangsverweigerung durch eine Ex betrieben wurde und nichts vollstreckt wurde. Fälle, in denen die Verweigerungshaltung durch das Urteil zusammengebrochen ist sind schliesslich genau wie beabsichtigt zugunsten des Kindes ausgegangen und somit erfolgreich abgeschlossen. Fälle, in denen die Mutter zahlen musste, sind natürlich auch bekannt, das hättest du mit etwas Recherche im Forum selbst herausfinden können: http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=3197
Zitieren
#7
(04-11-2013, 19:00)raid schrieb: Hinweis: Ist der regelmäßige Umgang mit den eigenen Kindern schwierig, ist es ratsam, das Umgangsrecht gerichtlich zu regeln. Erst dann kann der Elternteil, bei dem die Kinder leben, nicht mehr ohne weiteres geltend machen, dass der Umgang nicht stattfinden kann, weil die Kin­der ihn ablehnen. Liegt die gerichtliche Regelung vor, muss der betreuende Elternteil grundsätzlich dafür sorgen, dass der andere sein Umgangsrecht ausüben kann.

Genau. Und sich auch nicht einlullen lassen von JA und Beiständen, dass eine einvernehmliche, schriftlich fest gehaltene Lösung besser ist. Wollten die mir alle weiß machen, immer wieder. Ich bestand darauf, wie es die Beiständin nannte, dass das Wappen auf dem Papier ist.

Alles andere ist Altpapier...
Scheidung 2014 - Arm aber glücklich.
Zitieren


Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
  OLG Köln vom 9.9.2010: Ordnungsgeld oder -Haft wegen Umgangsverweigerung p__ 9 20.433 28-02-2012, 11:01
Letzter Beitrag: borni

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste