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OLG Köln vom 9.9.2010: Ordnungsgeld oder -Haft wegen Umgangsverweigerung
#1
Oberlandesgericht Köln, 21 WF 231/10
Beschluss vom 09.09.2010

Volltext: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln...00909.html

Vater klagt wegen Umgang, Urteil ergeht in einem Umgangsverfahren von 2005, in dem unter anderem festgelegt wurde, wo das Kind die Herbstferien verbringt, im Urteil findet sich die Standardklausel von der Zwangsgeldbewehrung.

Mutti ignoriert das eigenmächtig und bricht mit dem Kind stattdessen zu einer Tour nach Formentera auf. Tatsächliche Gründe für die Verweigerung nennt sie nicht. Weiter aus der Beschlussbegründung, Hervorhebungen von mir:

"Gegen die Antragsgegnerin war wegen des Verstoßes gegen die Umgangsverpflichtung ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, festzusetzen, ohne dass es eines vorherigen Hinweises auf die Folgen einer Zuwiderhandlung bedurfte. Der nach § 89 Abs. 2 FamFG erforderliche Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel ist nicht erforderlich, weil das Amtsgericht bereits mit Beschluss vom 30.09.2005 ein Zwangsgeld gemäß § 33 FGG a.F. für den Fall angedroht hatte, dass die Antragsgegnerin die Umgangsverpflichtungen aus dem Beschluss vom 30.05.2005 nicht erfüllt. Die Notwendigkeit eines erneuten Hinweises ergibt sich auch nicht daraus, dass das frühere Ordnungsgeld lediglich Beugemittel war, während es nach neuem Recht ein Zwangsgeld mit Sanktionscharakter darstellt. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des OLG Karlsruhe in der vorgenannten Entscheidung an, in der ausführlich und überzeugend begründet wird, dass die Regelung des § 89 Abs. 2 FamFG für Alttitel, bei denen die Verhängung eines Zwangsgeldes angedroht war, nicht greift, weil anderenfalls die vom Gesetzgeber beabsichtigte zügige und effizienten Durchsetzung von Umgangsentscheidung in Alttiteln erheblich erschwert würde. Die gegenteilige Auffassung des OLG Stuttgart und des OLG Hamm, die damit argumentieren, die Androhung nach § 33 FGG sei nur die Androhung eines Beugemittels, nicht aber eines Zwangsmittels gewesen, überzeugt nicht. Die Belehrung nach § 89 Abs. 2 FamFG soll nur die frühere Androhung nach § 33 FGG a.F. ersetzen. Mit dieser Belehrung soll dem Verpflichteten ebenso wie bisher durch die Androhung deutlich gemacht werden, dass der Verstoß gegen den Titel die Festsetzung von Vollstreckungsmaßnahmen nach sich zieht. Hingegen ergibt sich aus dem Hinweis nicht der Charakter der angedrohten Maßnahmen als Beuge- oder Zwangsmittel. Dass ein Verstoß gegen die Umgangsregelung Zwangsmaßnahmen nach sich ziehen kann, ist der Antragsgegnerin aber bereits seit 2005 durch die gerichtliche Androhung vom 30.09.2005 bekannt.

Im Hinblick auf den Umfang der Vereitelung des Umgangsrechts hält der Senat die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 1.000 €, ersatzweise Ordnungshaft von einem Tag je 250 €, für angemessen. Dieser Betrag ist erforderlich, um der Antragsgegnerin nachdrücklich vor Augen zu führen, dass sie sich an die geschlossene Umgangsvereinbarung zu halten und sich nicht einseitig von ihr lösen kann. Die Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss und dem Nichtabhilfebeschluss zum Verstoß gegen diese Umgangsvereinbarung liegen insofern neben der Sache."


Der Vater ist vom Amtsgericht abgewiesen worden und ging dagegen mit sofortiger Beschwerde vor. Nicht uninteressant, der Beschluss.
  • alte gerichtliche Umgangsregelungen mit Zwangsgeldbewehrung können direkt, ohne weiteren Zwischenschritt in Ordnungsgeld verwandelt werden
  • Die Höhe des Ordnungsgeldes kann im Gegensatz zu früher auch in schmerzhafte Regionen gehen, ausserdem traut sich der Richter, das Wörtchen "Haft" zu Papier zu bringen (ob die vollstreckt werden würde, bleibt offen, in der Praxis ist das in der Rechtsgeschichte des Landes keine dreimal passiert)
  • das Gericht beschwert die Mutter auch mit den Kosten für das Verfahren und die werden auch tatsächlich eingetrieben. Ein nicht unerheblicher Nebeneffekt, so wichtig wie das Ordnungsgeld
  • Festzuhalten bleibt, dass der Vater wieder einmal die Instanzen hochgehen musste. Auf Amtsgerichtsebene lief wie üblich gar nichts und ein anderes OLG hätte vielleicht anders entschieden - das OLG Köln nennt im Beschluss selber die Gegenmeinung des badenser OLG. Wer also mit Ordnungsgeld anfängt, muss sich auf einen langen Weg und viele Gerichtsvorgänge einstellen, was weitaus die meisten Väter davon abhalten dürfte, konsequent zu sein.
  • Es dauerte ein Jahr. Richtig wäre: Zwei Tage.

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#2
Diese Ordnungsmittel sind übrigens in § 89 FGG hineingekommen, trotz des Widerstandes von VAMV, Deutschen Juristinnenbund, Bundesrechtsanwaltskammer und den deutschen Frauenhäusern.

Der Landesverband BaWü des VAMV fordert daher auch die unverzügliche Abschaffung dieser Ordnungsmittel:
Die Rechtfertigung, dass ein Umgang mit dem Vater unbedingt erreicht werden muss, weil das Kind in seiner Entwicklung ohne Vaterkontakt seelischen Schaden nehme, ist in dieser Generalisierung schlicht falsch. Dazu müsste die Bindung zwischen einem Kind und seinem biologischen Vater beurteilt werden. Alleine durch die biologische Vaterschaft kann eine Bindung zwischen Vater und Kind nicht begründet werden. Noch immer fehlt in Deutschland eine klare Unterscheidung zwischen dem Begriff Vater und Erzeuger.
http://anonym.to/?http://www.vamv-bw.de/?p=154
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
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#3
Ist zwei Jahre alt und verhallt. Ganz gut, dass darauf niemand hinweist.

(05-05-2011, 10:27)borni schrieb: Dazu müsste die Bindung zwischen einem Kind und seinem biologischen Vater beurteilt werden.

Gute Idee, die Bindung zu beurteilen. Natürlich auch bei Müttern, die weit verbreitete Bindungsintoleranz hat zu einer Einschränkung der Sorge zu führen. In solchen Fällen ist das ABR dem bindungstoleranten Elternteil zu übertragen, denn nur er kann die eminent wichtige Beziehung des Kindes zu beiden Eltern garantieren.
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#4
(05-05-2011, 10:27)borni schrieb: ...
Dazu müsste die Bindung zwischen einem Kind und seinem biologischen Vater beurteilt werden. Alleine durch die biologische Vaterschaft kann eine Bindung zwischen Vater und Kind nicht begründet werden. Noch immer fehlt in Deutschland eine klare Unterscheidung zwischen dem Begriff Vater und Erzeuger.
http://anonym.to/?http://www.vamv-bw.de/?p=154

Diese Zusammenrottung von suspekten Elementen scheint zu vergessen dass es zwar in unserer Gesellschaft (bis hin den roten Roben trägern) als gegeben angesehen wird, dass eine Werfende allein durch die Austragung des Kindes eine Bindung entwickelt, es aber keine wissenschaftlich haltbare Untersuchung gibt, die diese These stützt. Ebenso ist zu bezweifeln das ein Kind aus dieser Tatsache heraus eine Bindung zur Werfenden entwickelt. Ich wage sogar zu bezweifeln, das ein Kind, welches von seiner Werfenden in eine Toilettenschüssel entsorgt wurde, eine solche Bindung zu der Mutter hatte, noch die Mutter eine solche entwickelt hat.

Ein Kind will aber immer wissen wer seine biologischen Eltern sind! Ein absichtliches abwerten beider oder eines dieser biologischen Elemente ist wegen einer Kind/Eltern Identifizierung als Kindswohlgefährdend anzusehen.

In unserer Gesellschaft fehlt deshalb eine (auch bezogen auf Leihmutterschaft) klare Unterteilung in
1. Eibereitstellerin
2. Austrägerin
3. Eibereitstellering und Werfende
4. Werfende
5. Mutter

Der "moderne" Feminismus ist nicht männerfeindlich,
er ist frauenfeindlich, er lässt keinen Zweifel an der Theorie,
Frauen können einfach nicht logisch denken...
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#5
Wer jetzt genervt schnauft, einfach ausblenden Wink

"Dieser Betrag ist erforderlich, um der Antragsgegnerin nachdrücklich vor Augen zu führen, dass sie sich an die geschlossene Umgangsvereinbarung zu halten und sich nicht einseitig von ihr lösen kann."

Ich bin absoluter Freund dieses Urteils! Es ist gerecht.
Ich bin absolut kein Freund der Tatsache, dass dies nur für eine Seite gilt.

Es gibt ja grundsätzlich 4 Kategorien des Umgangselternteils:
1) Umgangswillig & gewinnbringend für das kind
2) Umgangswillig & gefährdend für das Kind
3) Umgangsunwillig & gewinnbringend
4) Umgangsunwillig und gefährdend

1) wird diskriminiert
2) bekommt begleiteten Umgang zugesprochen
3) und 4) dürfen nach gutdünken Verfahren. Hier zähle ich auch partiell Umgangswillige dazu, denn umgangswillig beinhaltet für mich Stabilität.

-->
Väter werden weniger diskriminiert (Sehr gut!).
Kinder werden weiterhin diskriminiert.

Trotz allem freue ich mich sehr über das Urteil als Fortschrit, mit dem Wermutstropfen, dass es an Einseitigkeit nicht zu unterbieten ist...

"Je schlimmer seine Lage ist, desto besser zeigt sich der gute Mensch" Bertolt Brecht
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#6
(05-05-2011, 11:59)seeelig schrieb: Ich bin absoluter Freund dieses Urteils! Es ist gerecht.
Ich bin absolut kein Freund der Tatsache, dass dies nur für eine Seite gilt.
--
Trotz allem freue ich mich sehr über das Urteil als Fortschrit, mit dem Wermutstropfen, dass es an Einseitigkeit nicht zu unterbieten ist...
Kannst ganz getrost sein, dass im Ausgangsurteil das Zwangsgeld gegen beide angedroht wird. Ist so üblich und würde mich sehr wundern, wenn es hier anders wäre. Beide Eltern haben dei Umgangsverpflichtung einzuhalten!

Hier geht es aber um ein Folge-Urteil zu einem konkreten Verstoß und hier hat aber lediglich eine Seite, nämlich die Mutter gegen die Verpflichtung verstoßen - ziemlich einseitig. Oder?

# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#7
Hallo sorglos,

leider habe ich in jüngster Zeit die traurige Erfahrung machen müssen, dass eine Umgangsvereinbarung für den Vater nicht gilt, nicht gelten muss und niemals gelten wird.
Sanktioniert wird hier nicht, zur absoluten Not kann man sich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 01.04.2008 (1 BvR 1620/04) berufen und gut ist.

Ich habe eine Anwalt kontaktiert, um zu erfragen, ob ich aufgrund einer vorhandenen und zeitweise ausgeführten Umgangsvereinbarung das recht des Kleinen auf Umgang einklagen kann.

Mehr als ein müdes Lächeln bekommt man dafür nicht.

Es wird in absehbarer Zeit in der Praxis kein beidseitiges Zwangsgeld geben, soviel ist klar.
Aber wie gesagt, immerhin wird eine Seite ernst genommen, auch das ist ein Fortschritt.
"Je schlimmer seine Lage ist, desto besser zeigt sich der gute Mensch" Bertolt Brecht
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#8
@seeelig,

sorry, ich kann zwar deine Problemstellung (=Herstellung einer gerichtlichen Umgangsregelung) verstehen - aber in Bezug auf das Urteil (=Durchsetzung einer gerichtlichen Umgangsregelung) vermengst du Äpfel und Birnen. Insofern kommst du zu grottenfalschen Schlußfolgerungen, die nebenbei gesagt, nur Jammerei sind und dir ja zu gar nichts helfen.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#9
Hallo sorglos,

ich formuliers mal als Frage und überhöre dabei den Jammer-Vorwurf Wink
Würde deiner Meinung nach ein Umgangselternteil zu einem Ordnungsgeld verurteilt werden, weil er sich an eine bestehende Umgangvereinbarung nicht hält?

In der Praxis wird er nicht -> Sanktionen gelten nur für die Betreuungsperson.

Es macht keinen Unterschied, ob es einen Gerichtsbeschluss gibt, oder eine übers JA formulierte Vereinbarung oder keine.
Der UET ist eigentlich per Gesetz verpflichtet seiner Umgangspflicht nachzukommen. In der angewandten Praxis ist er das nicht!
"Je schlimmer seine Lage ist, desto besser zeigt sich der gute Mensch" Bertolt Brecht
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#10
Nun hat auch der BGH die Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Umgangsvereitelung gebilligt:

BGH XII ZB 188/11 v. 1.02.2012

Zitat:Eine eindeutige Zuwiderhandlung ist bereits darin zu erblicken, dass die Mutter am 25. September 2010 gemeinsam mit dem Kind ortsabwesend war und somit den fest vereinbarten Umgangskontakt vereitelt hat. Hinzu kommt, dass die Mutter nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht alle erzieherischen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um auf den gemeinsamen Sohn zur Ausübung des Umgangskontakts mit dem Vater einzuwirken. Sie hat sich darauf beschränkt, das Kind von der Wohnung zu dem vor dem Haus wartenden Vater zu schicken, ohne zusätzliche Signale zu geben, dass sie mit dem Umgangskontakt einverstanden ist und dessen Durchführung wünscht. Damit hat sie gegen die vereinbarte Umgangsregelung verstoßen.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...lank=1.pdf


(06-05-2011, 09:37)seeelig schrieb: Sanktioniert wird hier nicht, zur absoluten Not kann man sich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 01.04.2008 (1 BvR 1620/04) berufen und gut ist.
Diese Ansicht hat der BGH ausdrücklich abgelehnt:
"Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dient ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, in der Regel nicht dem Kindeswohl. Dieser Grundsatz kann auf Fälle, in denen ein Elternteil den Umgang mit dem gemeinsamen Kind anstrebt und der andere Elternteil dessen Durchführung nicht hinreichend fördert, nicht übertragen werden."

Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
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