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In dem Verfahren ging es um Vollstreckung wg. Kindesunterhalt.
Zitat:Umgangskosten sind im Fall der Vollstreckung von Kindesunterhalt für die Bemessung des pfändungsfreien Betrags nach § 850d ZPO nicht berücksichtigungsfähig...[]...Dies gilt erst recht bei bereits vom Familiengericht vorgenommener Mangelfallberechnung
das gilt aber nicht für sozialhilferechtliche Leistungen von der
öffentlichen Hand, die der Unterhaltschuldner für die Umgangswahrnehmung erhält.
Zitat:Denn der Schuldner hat - soweit ihm seine Einkünfte für die Wahrnehmung des Umgangs mit seinen Kinder nicht ausreichen - sozialhilferechtlich Anspruch auf Leistungen nach § 21 Abs. 6 SGB II
http://openjur.de/u/488178.html
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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31-03-2015, 23:25
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 31-03-2015, 23:26 von sorglos.)
Trotzdem ein guter Hinweis. Danke @ST
In jedem Falle sollte man bei einer KU-Pfändung dann sofort die Inanspruchnahme von SGBII-Leistungen betreiben!
Man hat dann immer mehr als nach 850d ZPO.
Evtl. kann man auf diesem Wege auch (solange die Kids nicht volljährig sind) durch die Hintertür KU-Schulden loswerden. "Gepfändetes" sind doch "nicht bereite Mittel".
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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(31-03-2015, 23:25)sorglos schrieb: Trotzdem ein guter Hinweis. Danke @ST
Da gibt es aber noch mehr. LG Darmstadt, Az.: 10 O 421/07, aus 2007:
Zitat:Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28.5.2003 (NJW-RR 2003, 1367) überzeugend ausgeführt hat [...]
Der Zweck dieser Regelung, nämlich die Sicherung des individuellen Sozialhilfebedarfs (vgl. Zöller/Stöber, ZPO-Kommentar, § 850 f Rn. 1), gebietet auch die entsprechende Anwendung dieser Regelung in Fällen wie dem vorliegenden, wo aufgrund des Umstands, dass der Verfügungskläger seiner Lebensgefährtin zwar nicht gesetzlich, wohl aber aufgrund der Einstufung als Bedarfsgemeinschaft faktisch zum Unterhalt verpflichtet ist. Denn die Neuregelung des SGB II behandelt den Verfügungskläger und seine Lebensgefährtin bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes II. tatsächlich so, als ob der Verfügungskläger seiner Lebensgefährtin unterhaltsverpflichtet wäre.
Ohne entsprechende Anwendung zumindest des § 850 f Abs. 1 a ZPO würden Schuldner, die mit ihrem Arbeitseinkommen im Wesentlichen den gesamten Unterhalt einer Bedarfsgemeinschaft nach SGB II bestreiten müssen, Gefahr laufen, wie im vorliegenden Fall, unter das Niveau das nach SGB II jedenfalls notwendigen Lebensunterhaltes zu fallen.
Ebenso OLG Frankfurt a. M. im Berufungsverfahren dazu in Az. 24 U 146/07 aus 2008:
Zitat:Die zulässige Berufung erweist sich in der Sache als unbegründet. Mit zutreffenden Überlegungen, denen sich das Berufungsgericht zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat das Landgericht als Verfügungsanspruch § 850 f Abs. 1 analog ZPO als Bemessungsgrundlage zur Sicherung des individuellen Sozialhilfebedarfs aufgrund faktischer Unterhaltspflicht nach SGB II angesehen. Überzeugend sind auch die Ausführungen des Landgerichts dazu, dass überwiegende Belange der Verfügungsbeklagten nicht entgegenstehen, da sich insoweit lediglich ein Sowieso-Risiko bei der Auswahl eines Schuldners verwirklicht
Wir lernen, das es auch im Vollstreckungsrecht Unterhaltsberechtigte (Lebensgefährten, Stiefkinder, Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft) geben kann, die nicht explizit im BGB genannt werden (Eheleute, leibliche Kinder).
Allerdings, um das klarzustellen, es ging in der Vollstreckungssache aus Darmstadt wohl
nicht um Schulden aus Unterhalt. Aber der Ansatz aus der Urteilsbegründung ist ja trotzdem ganz interessant.
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