Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Kindesunterhalt - es nimmt kein Ende
#1
Hallo zusammen,

nachdem das JA mehr Unterhalt gefordert hat und ich eine Klage umgehen wollte (Gericht war schon informiert),
habe ich nun rückwirkend zum Auskunftsdatum bezahlt und den neuen Betrag tituliert.
Dies habe ich - wie bisher immer - auf ein Jahr begrenzt; sprich bis zum 31.12.2015
Weiterhin habe ich einen statischen Titel unterzeichnet.
Also ganz so wie es hier empfohlen wird.

Der Jugendamtstussi genügt das jedoch nicht und sie teilt dies dem Gericht wie folgt mit:
"Die Kinder haben jedoch ein Recht auf unbefristete Titulierung in Form eines dynamischen Titels"

Was stimmt denn nun und was würdet Ihr mir raten?
Zitieren
#2
Das steht doch bereits in der faq, im Link! hast du das nicht gelesen?

"Die Verpflichtung zu einem dynamischen Titel stellt die jüngte Verschärfung in einer langen Reihe von Verschlechterungen für Unterhaltspflichtige bezüglich Titulierung dar (...) Man kann es aber darauf ankommen lassen, nur einen statischen Titel unterzeichnen und eine Klage abwarten, vor allem wenn das Jugendamt bzw. die Unterhaltsberechtigte sich ohnehin uneinsichtig bei der Titelhöhe zeigt und damit so oder so eine Klage droht."
Zitieren
#3
Das habe ich tatsächlich überlesen - Sorry!
Ich hatte hier aufgehört: "Unterzeichnen sollte man grundsätzlich nur einen statischen Titel. Titeltext korrigieren"

Wie sieht es hingegen mit der Laufzeit aus?
Seit 5 Jahren zeichne ich auf ein Jahr begrenzte Titel und erneuere diese jeweils zum Jahresanfang.
Jetzt wird auf einmal unbefristet gefordert.

Wie verhält es sich mit der Unterhaltshöhe, wenn das Kind eine Ausbildung beginnt?
Zitieren
#4
Diese Frage war auch schon oft im Forum. Um Titel mit einem Jahr Laufzeit durchzubekommen, benötigt man eine passende gute Begründung. Zwei Jahre werden dagegen oft auch so akzeptiert.

Das sind aber wie immer keine festen Zusammenhänge, sondern nur Wahrscheinlichkeiten! Also nicht: Wenn ich zwei Jahre Laufzeit unterzeichne, wird das akzeptiert. Sondern: Wenn ich zwei Jahre Laufzeit unterzeichne, wird das vermutlich akzeptiert. Eher als mit einem Jahr Laufzeit.
Zitieren
#5
OK verstehe ich
Ich versteh nur nicht weshalb es fünf Jahre kein Thema war und jetzt auf einmal
darauf rumgeritten wird. Scheinbar haben diese Tussen sonst keine Arbeit.
Wahnsinn wie mit den Steuergeldern umgegangen wird...


Wie verhält es sich mit der Unterhaltshöhe, wenn das Kind eine Ausbildung beginnt?
Zitieren
#6
(19-07-2015, 14:25)Trullo1 schrieb: Wie verhält es sich mit der Unterhaltshöhe, wenn das Kind eine Ausbildung beginnt?

Neue Sachbearbeiterin?

Zur Ausbildungsvergütung steht auch etwas in den FAQs
Code:
Eigenes regelmässiges [b]Einkommen[/b] (zum Beispiel eine Ausbildungsvergütung) des Kindes mindert ebenfalls den Unterhalt. Minderung = (Nettoeinkommen - 90 EUR) dividiert durch 2. Verschweigt das Kind sein Einkommen und erfährt der Pflichtige vom Einkommen des Kindes, kann er [b]Rückforderungsansprüche[/b] nach §812 BGB wegen zu viel gezahlten Unterhalts geltend machen. In diesem Fall kann sich das Kind nicht auf Entreicherung nach §818 Abs. 3 BGB berufen, da der Mangel des rechtlichen Grunds nach §819 BGB bekannt war.

Aber wenn ein Titel da ist, wird dir wahrscheinlich nur der Weg zum RA übrig bleiben. Der wird den Titel entweder einfordern oder eine Abänderungsklage anstreben.
Zitieren
#7
Der Titel ist derzeit befristet (was das JA ja bemängelt)
Ich würde nun dem AG gegenüber anbieten, die Befristung des Titels auf 08/2016 zu erweitern.
Ab 09/2016 sollte der Bengel die Schule nämlich beendet haben und da werden die Karten dann neu gemischt.
Zitieren
#8
In 09/2016 ist der "Bengel" noch minderjährig?
remember
Don´t let the bastards get you down!

and
This machine kills [feminists]! 
(Donovan)
Zitieren


Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
  Kein Kindesunterhalt von KM tumi 38 33.319 05-11-2014, 11:03
Letzter Beitrag: wackelpudding

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste