22-08-2008, 20:22
OLG Koblenz, Beschluss vom 17.07.2008, Az. 7 UF 208/08
Die lediglich abstrakte Gefahr, dass ein Umgangsberechtigter das Kind nach einem unbegleiteten Umgangstermin nicht wieder herausgeben könnte, rechtfertigt eine Einschränkung des Umgangsrechts ohne das Hinzutreten weiterer, die Gefahr konkretisierender Umstände nicht. Das Elternrecht des Umgangsberechtigten würde hierdurch unverhältnismäßig hinten an gestellt und auch das Recht des Kindes, mit seinem umgangsberechtigten Elternteil ohne Beobachtung durch Dritte Umgang pflegen zu können, wäre intensiv beeinträchtigt.
Volltext liegt mir noch nicht vor. Offenbar hat da eine Ex mit Beschuldigungen und Verdächtigungen um sich geworfen, um das Umgangsrecht auf diese Weise zu torpedieren. Klappt nicht immer, wie man sieht.
Die lediglich abstrakte Gefahr, dass ein Umgangsberechtigter das Kind nach einem unbegleiteten Umgangstermin nicht wieder herausgeben könnte, rechtfertigt eine Einschränkung des Umgangsrechts ohne das Hinzutreten weiterer, die Gefahr konkretisierender Umstände nicht. Das Elternrecht des Umgangsberechtigten würde hierdurch unverhältnismäßig hinten an gestellt und auch das Recht des Kindes, mit seinem umgangsberechtigten Elternteil ohne Beobachtung durch Dritte Umgang pflegen zu können, wäre intensiv beeinträchtigt.
Volltext liegt mir noch nicht vor. Offenbar hat da eine Ex mit Beschuldigungen und Verdächtigungen um sich geworfen, um das Umgangsrecht auf diese Weise zu torpedieren. Klappt nicht immer, wie man sieht.