(15-07-2020, 13:51)Kaymueller schrieb: Wenn jemanden nach 850d der Lohn gepfändet wird rutscht er doch unter Hartz4 Satz und von daher hätte derjenige doch anspruch auf hartz.
Man hat nicht automatisch Anspruch auf Hartz IV, wenn man unter das soziokulturelle Existenzminimum gepfändet wird. Auch erhöht sich das pfändungsgeschütze Einkommen nicht, wenn man mit mehreren Personen in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB lebt.
BGH, Az. IX ZB 100/16 , 19.10.17 - Keine Erhöhung des Pfändungsschutzes in BG
https://www.trennungsfaq.com/forum/showt...#pid194805
Der BGH hat klargestellt, daß Sozialleistungen grundsätzlich auch pfändbar sind und dem Schuldner für die verschärfte Vollstreckung nur die Mittel nach dem 12. Sozialgesetzbuch zu belassen sind.
Wer einen Unterhaltstitel hat, kann den bedienen und dann Arbeitslosengeld II aufstockend beantragen. Die Unterhaltszahlung erkennt das JC einkommensmindernd an, nicht hingegen Pfändungen auf rückständigen Unterhalt.
Beispielrechnung (einfach):
Einkommen Brutto 1.800 Euro
Einkommen Netto: 1.304,63 Euro (Steuerklasse I, 1/2 Kinderfreibetrag, Kirchensteuer, Standardsozialversicherungen)
Sozialrechtlicher Bedarf:
Regelsatz 432 Euro (alleinstehend)
Warmmiete: 590 Euro
_____________________________
1022 Euro Gesamtbedarf
Einkommensbereinigung:
Nettoeinkommen 1.304,63 abzl.:
- Bestehender Unterhaltstitel für 1 Kind 12 Jahre, über Höhe des Unterhaltsvorschuß: 293 Euro
- Erwerbstätigenfreibetrag für AN mit einem Kind: 330 Euro
Bereinigtes Einkommen:
681,63 Euro
Bedarf abzgl. bereinigtes Einkommen:
1022 Euro - 681,63 Euro
monatlicher ALGII Anspruch:
_________________________
340,37 Euro
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Der Aufstockerthread
https://www.trennungsfaq.com/forum/showt...#pid178313
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater