OLG Frankfurt am Main, Beschluß vom 18.07.2022 - AZ 6 UF 87/22 - Die eheliche Wohnung steht nach der Scheidung dem Eigentümer zu.
Link: https://openjur.de/u/2445935.html
1. Eine unbillige Härte i. S. d. § 1568a Abs. 2 S. 1 BGB liegt nicht schon dann vor, wenn in Bezug auf die noch in der Ehewohnung mit der Mutter verbliebenen Kinder die abstrakte Befürchtung einer Destabilisierung der Kinder durch einen Umzug mit der Folge des etwaigen Verlusts der sozialen Bindungen in den Bildungseinrichtungen, im Freundeskreis und bei Vereinen besteht und die Mutter während der Trennungszeit keinerlei Anstrengungen zur Suche von Ersatzwohnraum unternommen hat.
2. Begehrt der Alleineigentümer, der während der Trennungszeit die Ehewohnung dem anderen Ehegatten überlassen hat, die Überlassung der Ehewohnung für die Zeit nach der Scheidung nach § 1568a Abs. 1 BGB an sich, gilt der Maßstab von § 1568a Abs. 2 S. 1 BGB entsprechend, so dass ihm der Anspruch nur dann zu versagen ist, wenn sich der andere Ehegatte auf eine unzumutbare Härte berufen kann.
Tenor:
Vielleicht ist dieses Urteil für den ein oder anderen interessant. Trotz drei gemeinsamen Kindern wurde der KM aufgetragen, die Wohnung zu räumen. Das Gericht sah keinen Härtefall gegeben, der einen Verbleib der KM und der Kinder in der Wohnung des Vaters begründen könnte.
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1. Eine unbillige Härte i. S. d. § 1568a Abs. 2 S. 1 BGB liegt nicht schon dann vor, wenn in Bezug auf die noch in der Ehewohnung mit der Mutter verbliebenen Kinder die abstrakte Befürchtung einer Destabilisierung der Kinder durch einen Umzug mit der Folge des etwaigen Verlusts der sozialen Bindungen in den Bildungseinrichtungen, im Freundeskreis und bei Vereinen besteht und die Mutter während der Trennungszeit keinerlei Anstrengungen zur Suche von Ersatzwohnraum unternommen hat.
2. Begehrt der Alleineigentümer, der während der Trennungszeit die Ehewohnung dem anderen Ehegatten überlassen hat, die Überlassung der Ehewohnung für die Zeit nach der Scheidung nach § 1568a Abs. 1 BGB an sich, gilt der Maßstab von § 1568a Abs. 2 S. 1 BGB entsprechend, so dass ihm der Anspruch nur dann zu versagen ist, wenn sich der andere Ehegatte auf eine unzumutbare Härte berufen kann.
Tenor:
- Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der angefochtene Beschluss wie folgt abgeändert:
- Der Antrag der Antragstellerin, ihr die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zuzuweisen, wird zurückgewiesen und die Absätze 2 und 3 der Ziff. 1 des Tenors entfallen.
- Dem Antragsgegner wird die Wohnung in der Straße1, Stadt1, 1. Stock rechts, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Bad zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Die Antragstellerin wird verpflichtet, diese Wohnung bis zum 31.12.2022 zu räumen und an den Antragsgegner herauszugeben.
- Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
- Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
- Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
- Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Zur Wahrnehmung ihrer Rechte wird ihr Rechtsanwalt A, Stadt2, beigeordnet.
- Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Zur Wahrnehmung seiner Rechte wird ihm Rechtsanwältin C, Stadt2, beigeordnet.
Vielleicht ist dieses Urteil für den ein oder anderen interessant. Trotz drei gemeinsamen Kindern wurde der KM aufgetragen, die Wohnung zu räumen. Das Gericht sah keinen Härtefall gegeben, der einen Verbleib der KM und der Kinder in der Wohnung des Vaters begründen könnte.