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Es geht grad erst los - bitte um Ratschläge !
#76
Okay :-)
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#77
Hey, nur ein kurzer Zwischenbericht: die Vaterschaft anzuerkennen mit Sorgeerklärung erweist sich als gar nicht so einfach. In unserer Gemeinde sind beide Vorgänge verschiedenen Behörden zugeordnet, beide mit Terminvereinbarung und ca 2 Wochen Wartezeit. Von der Sorgeerklärung hat die Sachbearbeiterin DRINGEND abgeraten, das führe nur zu Problemen.
Dann im Nachbarort angerufen, wo für beide Vorgänge das Jugendamt zuständig ist. Die sagten als erstes, dass sie für Einwohner der Nachbargemeinde nicht zuständig seien und diese Beurkundungen übernehmen KÖNNEN aber nicht MÜSSEN.  Auch diese Sachbearbeiterin empfahl enachdrücklich - " auf Basis ihrer 17jährigen Erfahrung" - von der Sorgeerklärung abzusehen. Der erste mögliche Termin fiel überdies in die Urlaubszeit der zuständigen Sachbearbeiterin, die dann wieder betonte, dass ihre Vertetung diese Angelegenheit übernehmen KÖNNE aber nicht MÜSSE. Man wolle zurückrufen, wenn man sich darüber geeinigt habe.
Woraufhin mein Sohn den Beistand des Kindes angerufen und über seine Bemühungen und die Sachlage informiert hat. Der Beistand zeigte sich verständnisvoll (meinem Sohn gegenüber) und hat die Frist zur Anerkennung verlängert, und wollte sich dann bei den Kollegen in unserem Nachbarort melden und die bitten, "ihren Job" zu machen.
Jetzt haben wir endlich einen Termin bekommen.
Bürokratie pur....
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#78
Vaterschaftsanerkennung und Sorheerklärung sind hemacht, wir warten jetzt auf die Reaktion der KM und die Unterhaltsforderungen bzw -berechnungen.

Mein Sohn möchte jetzt so schnell wie möglich eine Umgangsregelung, da die KM sich zuverlässig als unzuverlässig erwiesen hat.

Macht es Sinn, ihr die hier im Portal vorgeschlagene Unterhaltsvereinbarung zu schicken ? Da werden allerdings schon Schulferien berücksichtigt, und das Kind ist ja noch Säugling.

Der Beistand hat uns auch die Adresse der für Umgangsregelungen zuständigen Stelle im Jugendamt geschickt, macht es Sinn, die zu involvieren ?

Und ist es möglich, trotz des Alters schon eine Wochenendregelung zu vereinbaren ? Weil die KM am anderen Ende Deutschlands lebt ? Also 1-2 Wochenenden pro Monat statt 2-3 Stunden pro Woche ?
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#79
Beim Umgang geht man nach Schema F vor - der Dreisprung, wie hier schon oft beschrieben. Aufforderung, Jugendamt, Klage. Die vorgeschlagene Umgangsregelung muss selbstverständlich an die konkrete Situation angepasst werden, sofern es überhaupt sinnvoll, bei einem Baby mit dynamischer Situation eine stark formalisierte Regelung zu verlangen. Auch ein Mittwochnachmittag ist natürlich Quark, wenn das Kind weit weg wohnt. Bei Babys geht man auf "oft und kurz". Was mit der Entfernung kollidiert.
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#80
Nachdem die Vaterschaft jetzt offiziell festgestellt ist, hat uns jetzt auch das JA die Formulare zur Unterhaltsberechnung geschickt. Wir sollen jetzt innerhalb von 14 Tagen Auskunft geben, der erste Termin mit unserem Anwalt ist aber erst in 3 Wochen zur telef Erstberatung. Aktuell nimmt fast keine Kanzlei neue Mandanten auf, mussten wir feststellen.
Angeblich wurden wir zwecks Auskunfterteilung mit einem Schreiben vom 1.7. in Verzug gesetzt - haben wir nie erhalten.
Sie verlangen jetzt Einkommensnachweise ab Januar 2023 bis einschl. Juli 2024.
Ich dachte, normalerweise gilt das Durchschnittseinkommen ab 12 Monate vor bis zur Geburt, das wäre bei uns März bis März ? Können die den Zeitraum willkürlich festlegen? Und wieso werden wir zum 1.7. in Verzug gesetzt,nicht rückwirkend ab Geburt ? Das Job Center hatte uns sogar 6 Wochen vor der Geburt in Verzug gesetzt, wg Betreuungsunterhalt.
Wir können die Abgabefrist tel. oder per Email verlängern lassen. Welche Begründung wäre gut - wir möchten natürlich vorher mit dem Anwalt sprechen.
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#81
Die Frage ist auch, pb die wirklich den Durchschnittsverdienst nehmen. Im vergangenen Jahr hat mein Sohn wg einer Fortbildung sehr wenig verdient, in den letzten 3 Monaten dafür sehr gut. An anderer Stelle im Forum hab ich gelesen, dass das JA dann einfach nur die guten Verdienstmonate als Grundlage nimmt.
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#82
Wenn die Auskunft zurück bis Jan 23 günstiger für ihn ist, soll er die geben. Normalerweise aber nur ein Jahr. Vorzulegen sind Tabellarische Auflistung nebst Belegen.

Jede Unterhaltshöhe ist theoretisch Verhandlungssache. Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz, behaupten die Rechtslügner. In der Praxis ist es freilich so, dass sie gültiger wie das Grundgesetz ist, ausser die finden eine Idee, noch höheren Unterhalt zu verlangen, es gilt immer das Unterhaltsmaximierungsprinzip. Versucht wird so allerhand gegen den Unterhaltspflichtigen, auch der Trick, das nachgewiesene Einkommen einfach mit der Behauptung zu erhöhen, das wäre unüblich niedrig gewesen. Denk dran, dass man nicht verpflichtet ist, bei den Begründungen die volle Wahrheit zu sagen. Man kann also dann auch einfach behaupten, man hätte eben ein wechselndes Einkommen, das sei so im Job begründet. Und eigentlich sei es das letzte Jahr sogar unüblich hoch gewesen. Man verlange, deshalb ein Jahreseinkommen von XX XXX als Grundlage zu nehmen. XX XXX ist niedriger wie das tatsächliche Einkommen. Also einfach in die Gegenrichtung marschieren, Arbeit machen, alles umdrehen.
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#83
Hi, hab mal eine theoretische Frage zur "Erwerbsobliegenheit", hab gelesen, dass die bis zu 48 Wochenstunden verlangen können.
Können die das auch verlangen, wenn man z.b. einen 30 Std Job ausübt und mind 10 Std pro Woche als pflegender Angehöriger die Mutter (Pflegestufe 1 oder 2, steht noch nicht fest) unentgeltlich oder gegen geringe Aufwandsentschädigung pflegt ?
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#84
Der Ainzelfall, der Ainzelfall, huldigt alle dem Ainzelfall. Anders gesagt: Das kommt auf die Laune des Richters an, ob und wenn ja wie viel die Angehörigenpflege wert ist. 48 Wochenstunden Arbeit sind jedoch schwer durchzusetzen, da muss schon noch mehr vorgebracht werden, etwa dass du lange bereits 48 Stunden gearbeitet hast und das also für dich auch weiterhin zumutbar ist.
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