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BVerfG: Berufliche Neuorientierung rechtfertigt kein fiktives Einkommen
#1
BVerfG 1. Senat 1. Kammer, stattgebender Kammerbeschluss vom 12.11.2007 - 1 BvR 48/05

Die Zurechnung eines fiktiven Einkommens verletzt Grundrechte des Unterhaltsschuldners, wenn dieser an einem früheren Verdienst festgehalten wird, obwohl die Verringerung des Einkommens auf einer zulässigen beruflichen Neuorientierung und den damit verbundenen wirtschaftlichen Risiken beruht.

Hat ein Unterhaltsschuldner seine Tätigkeit in der Erwartung gewechselt, ein gleich hohes oder sogar höheres Einkommen zu erzielen, ist dies auch unterhaltsrechtlich zu akzeptieren. Gleiches gilt, wenn der Wechsel der Tätigkeit auf sonstigen, sachlich berechtigten Gründen beruht. ... Motive – wie eine bessere Vereinbarkeit der Berufstätigkeit mit familiären Belangen – werden in der Regel genauso beachtlich sein. Ist dieses der Fall, kann auch dann nicht von einem unterhaltsrechtlich leichtfertigen Verhalten ausgegangen werden, wenn sich die in den Berufswechsel gesetzten Erwartungen alsbald zerschlagen.

http://www.juris.de/jportal/portal/t/272...s.Maximize
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
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#2
die frage ist, was ist eine zulässige berufliche neuorientierung?? ganz konkret was ist hier zulässig und was nicht?? ich bin in so was gefangen, hätte aber die möglichkeit einen neuen job anzunehmen, allerdings würde ich das erste jahr weniger verdienen, dann aber mehr als jetzt.

wenn dieser wechsel zulässig währe, hätte ich ne völlig neue perspektive.
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#3
Die Frage ist doch ganz einfach:

niemanden interessiert, was Du beruflich machst, Hauptsache ist, die titulierte Kohle fließt.

Natürlich kannst Du Dich weiterbilden, kannst eine neue Stelle annehmen! Aber wehe ...

wehe, das geht in die Hose. Dann bist Du auf Gedeih und Verderb einer Fledermaus ausgeliefert. Und die bestimmt dann, was gut für dich war.

Ich glaube diesen Verbrechern kein Wort mehr!
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#4
(01-09-2008, 15:57)css schrieb: die frage ist, was ist eine zulässige berufliche neuorientierung?? ganz konkret was ist hier zulässig und was nicht?? ich bin in so was gefangen, hätte aber die möglichkeit einen neuen job anzunehmen, allerdings würde ich das erste jahr weniger verdienen, dann aber mehr als jetzt.

wenn dieser wechsel zulässig währe, hätte ich ne völlig neue perspektive.
Nicht zulässig wäre nach meinem Rechtsempfinden eine Vollzeitstelle gegen eine Teilzeitstelle auszutauschen, obwohl man mehr leisten könnte.

Ich weiß ja nicht, was du genau vor hast. Aber da würde die Entscheidung doch passen!

(Merkwürdigerweise ist die Entscheidung nicht in der Datenbank des BVerfG zu finden.)
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
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#5
@borni,

das mit der teilzeit hatte ich wirklich mal in betracht gezogen aber wieder verworfen.

nächstes jahr läuft der titel für den betreuungsunterhalt aus und dann kommt entweder nix mehr oder es wird neu "verhandelt". soweit man hier von verhandlungen sprechen kann. genau dann suche ich eine praktikable lösung, denn wenn ich ersteinmal weniger verdiene bleibt nach abzug vom ku eben weniger für meine ex übrig. das einstiegsgehalt im öffentlichen dienst ist nicht grade üppig würde aber nach 1 jahr steigen. ich hab bis jetzt solche stellen nicht angenommen da ich ja einen titel bedienen muss und zugegeben keine lust habe den titel dann vor gericht (ich meide richter wie der teufel das weihwasser) ändern zu lassen.

wenn es zu einer neuauflage in sachen betreuungsunterhalt kommt (theoretisch und praktisch kann sie noch 1 jahr bekommen) dann zwinge ich meine ex sich endlich was einfallen zu lassen und wieder arbeiten zu gehen. sie hat einen gut bezahlten fulltimejob und einfach keine lust auf arbeiten.
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