29-10-2009, 00:47
http://www.rechtsportal.de/familienrecht...igten.html
Zitat:Entscheidungsbesprechung: Haben die Eheleute ein begrenztes Realsplitting vereinbart, ist der Unterhaltspflichtige zur Erstattung derjenigen Nachteile verpflichtet, die dem anderen Ehegatten aufgrund der Pflicht zur Versteuerung der Unterhaltsleistungen entstehen.
Zitat:Auch der Einwand des Antragsgegners, die Antragstellerin würde für ihre Steuerhinterziehung gewissermaßen belohnt, wenn sie auch jetzt noch Rückgriff gegen ihn nehmen könnte, rechtfertigt den Verwirkungseinwand nicht. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit das Verhalten der Antragstellerin steuerstrafrechtlich relevant ist, denn sie hat sich im Ergebnis hierdurch keinen Vorteil verschafft und insbesondere nicht zum Nachteil des Antragsgegners gehandelt, da dieser nur so gestellt wird, als hätte die Antragstellerin von vornherein ihre Einkünfte gegenüber dem Finanzamt ordnungsgemäß deklariert.