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Temporäre Bedarfsgemeinschaft - Anrechnung von Kindergeld und Unterhaltsvorschuss - Mehrbedarf für Alleinerziehende beim Wechselmodell - Die Pflege und Erziehung der Tochter ruhte hier mit 60 % bei der Mutter.
Kurz und knapp:
Kein Alleinerziehendenzuschlag, wenn umgangsberechtiger Vater
nur 40% betreut.
Hingegen keine Anrechnung von Unterhaltsvorschuß, der an den
Haushalt des Betreuungselternteils gezahlt wird und hier die Mutter
daraus keine finanziellen Mittel an den Vater zur Umgangsausübung weiterleitet. Es handelt sich um "nicht bereite Mittel" im Umgangshaushalt und diese sind daher gem. §11 SGB II nicht als Einkommen anzurechnen.
Bemerkenswert: Das Jobcenter hätte vermutlich hier gerne, das das Kind die Mutter auf Herausgabe des Unterhaltsvorschußes verklagen könnte.
Das Gericht meint hingegen, das dies dann ja wohl wegen des Anspruchsübergangs aus §33 SGB II Aufgabe des Grundsicherungsträgers sei.
Zitat:Soweit der Beklagte meint, eventuell bestehende unterhaltsrechtliche Ansprüche der Klägerin zu 2) gegen die Kindesmutter, die die Kosten der Lebensführung während der Dauer des Aufenthaltes bei ihrem Vater umfassen, entgegen halten zu können, verkennt er, dass er die Klägerin ggf. hätte in die Lage versetzen müssen, ihre – aus Sicht des Beklagten bestehenden - Rechte gegenüber der Kindesmutter wahrzunehmen (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2011 - B 14 AS 15/11 R -, Juris Rz. 20).
[..]
Zitat:Ausgehend von einem Individualanspruch des Kindes macht aber § 33 Abs. 1 SGB II deutlich, dass Unterhaltsansprüche, die der vermeintlich Unterhaltspflichtige nicht erfüllt, auf den Grundsicherungsträger übergehen. Tatsächlich nicht erfüllte Unterhaltsansprüche können vom Grundsicherungsträger aber nicht zu Lasten des Hilfebedürftigen als Einkommen oder verwertbares Vermögen berücksichtigt werden.
Quelle: Newsletter KW24/2014 Tacheles Wuppertertal
http://tacheles-sozialhilfe.de/startseit.../d/n/1662/
Link dem Urteil:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esg...&id=170136
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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Endlich. Da erledigen sich bei uns eine ganze Reihe Verfahren.
Geklärt ist damit aber nicht die Unterhaltsfrage.
Allerdings wirkt so was "Einkommen als "bereites Mittel" geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken" als echter Hohn, wenn sich nun einer Gericht geschlagene 7 Jahre später anschickt den Bedarf des Kindes zumindest anzuerkennen.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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Wenn ich das richtig gelesen habe, ist die Sache zum BSG gegangen. Also nicht allzu früh freuen.
LG
Robert
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@Camper
Beim BVerfG vertrittst du häufiger die Meinung, dass das ein Allheilmittel sei. Beim BSG solls nun andersrum sein?
Meiner Meinung nach wird das BSG genau die Linie weiter verfestigen, die wir oben schon lesen. Das entspricht einfach der SBG-Logik. Sie müssten ja ihre "Theorie der bereiten Mittel" aufgeben, wenn sie nun speziell Unterhalt- und unterhaltsersatzleistungsbezieher anders stellen wollten als andere Bedürftige.
Im übrigen hat das BSG in den letzten Jahren mehr positives für Väter und Kinder bewirkrt, als das BVerfG.
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(10-06-2014, 17:23)sorglos schrieb: Im übrigen hat das BSG in den letzten Jahren mehr positives für Väter und Kinder bewirkrt, als das BVerfG.
Was aber auch wenig nutzt, wenn trotzdem jeder Fall über mindestens eine Instanz gehen muss, bevor das Jobcenter einlenkt.
Meine Beiden Sozialgerichtsfälle sind nun schon im 4. Jahr, wenn man von der Antragstellung aus geht.
Im Fall meiner Rente hat die DRV das Gutachten samt Schreiben des Sozialgericht es auch vor liegen. Das Sozialgericht sagt da eindeutig: "Keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, sondern sofort Rente."
Da meine Unterlagen der DRV vor liegen, wäre es nun einfach, meine Ansprüche zu errechnen und auszuzahlen. Erst kürzlich habe ich die Nachricht erhalten, dass mein Rentenantrag noch geprüft wird.
Was bewirken also solche Entscheidungen, wenn dann die Entscheidungsträger weiter verzögern dürfen, ohne dafür belangt zu werden? Wenn meine Lebensgefährtin nicht wäre, müsste ich längst betteln gehen, um zu überleben.
Im zweiten Fall, meiner Klage wegen des Grades meiner Behinderung hat der Senat zum Jahreswechsel 2013 auf 2014 gewechselt. Da steht das Gutachten noch aus. Als ich kürzlich beim LSG nach fragte, wo das Gutachten bliebe, wurde mir geantwortet, dass der Aktenberg so groß ist, den der 16. Senat dem 3. Senat hinterlassen hat, dass man nicht weiß, ob das Gutachten noch nicht eingegangen ist, oder ob es unter dem riesigen Aktenberg liegt.
Bis hier eine rechtskräftige Entscheidung fällt, können auch noch Jahre vergehen, wenn ich mich bis zum BSG hoch klagen muss.
@All
Sorry fürs Oft Topic, aber der Justiz traue ich schon längst nicht mehr.
Robert Stegmann
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Dann kannst du dich ja in der Zwischenzeit mit dem
ÜberlVfRSchG beschäftigen.
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(11-06-2014, 08:41)Sixteen Tons schrieb: Dann kannst du dich ja in der Zwischenzeit mit dem
ÜberlVfRSchG beschäftigen.
Das ist das Problem. Niemand kann dafür haftbar gemacht werden.
In der retten Instanz war zunächst ein Gutachter betraut worden, der in der Umweltzone in München lag. Mein Auta hat keine Umweltplakette, damit darf ich gar nicht in die Umweltzone fahren. Öffis kann ich aufgrund von Platzangst nicht fahren und Leihwagen oder Taxikostenübernahme lehnte das Sozialgericht aus Kostengründen ab. Bis das erste Gutachten erstellt wurde, verging dadurch schon ein Jahr.
Nach meinem Widerspruch und dem Antrag auf ein Neugutachten verschlammte meine Rechtschutzversicherung die pünktliche Zahlung. Als das endlich geschehen war, lehnte der von meinem Anwalt ausgewählte Gutachter den Fall ab, weil er ein Neurologe war, während er meine hauptsächliche Behinderung im psychischen Bereich sah.
Der Gutachter, der letztendlich das Gutachten erstellt hat, hatte erheblich Schwierigkeiten, mich terminlich irgendwo unter zu bringen. Da kam Krankheit, Urlaub und Personalwechsel dazwischen.
Gegen wen soll ich denn klagen?
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(11-06-2014, 10:46)Camper1955 schrieb: (11-06-2014, 08:41)Sixteen Tons schrieb: Dann kannst du dich ja in der Zwischenzeit mit dem
ÜberlVfRSchG beschäftigen.
Gegen wen soll ich denn klagen?
Naja gut, das ist ja nicht wirklich eine von dem Gericht zu
verantwortende Verfahrensverschleppung.
Wäre vielleicht nicht passiert, wenn sie das Taxi bezahlt hätten.
Und Eilverfahren wg. vorläufiger Sozialleistungen geht auch nicht?
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(11-06-2014, 11:08)Sixteen Tons schrieb: Und Eilverfahren wg. vorläufiger Sozialleistungen geht auch nicht?
Wieso denn? Ich habe doch eine Lebensgefährtin, die jeden Monat 1000 € scheffelt. Soll die mich doch verhalten und notfalls ihre Eigentumswohnung verpfänden.
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Scheibenkleister. Ja dann kannst du wirklich froh sein,
das du dank deiner Freundin nicht betteln gehen mußt.
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Der Link funktioniert nicht richtig.
Versteh ich das richtig?
Eltern haben ein 40/60 Wechselmodell und die Mutter wollte als alleinerziehend gelten?
Das wurde abgelehnt? Wird beim Wechselmodell der Alleinerziehendenzuschuss nicht halbiert?
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(07-05-2015, 08:31)Absurdistan schrieb: Der Link funktioniert nicht richtig.
Probier mal diesen hier:
http://www.google.de/search?q=L+3+AS+114...l=de&gbv=1
Von da aus kannst du dich ja weiter hangeln. Der URL Forwarder hier nimmt wohl nicht immer
die Parameter aus dem Link mit.
Die Eltern betreuen 40/60, davon Papa 40 und der hätte gerne den anteiligen Alleinerziehendenbedarf
geltend gemacht, was ihm verwehrt wurde. Er hätte ihn erst ab 50/50 bekommen.
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Das BSG hatte sowas in B 4 AS 27/14 R auch schon auf dem Tisch:
Aus dem Terminsbericht v. 11.02.2015
Zitat:3) Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Er hat keinen Anspruch auf höhere SGB II-Leistungen unter Berücksichtigung eines (anteiligen) Mehrbedarfs für Alleinerziehende. Zwar hat der Senat bereits entschieden, dass eine Alleinerziehung auch dann vorliegen kann, wenn sich geschiedene und getrennt wohnende Eltern bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden Intervallen gleichmäßig abwechseln (sog "Wechselmodell"; vgl Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 50/07 R). Eine solche Gestaltung liegt hier aber nach den bindenden Feststellungen des LSG nicht vor.
Eine Übertragung der Rechtsprechung des Senats auf andere Betreuungskonstellationen, bei denen ‑ nach den tatsächlichen Verhältnissen ‑ abweichende Anteile der Betreuungsleistungen der Eltern praktiziert werden, scheidet aus. Mit dem Merkmal der Alleinerziehung verbindet der Gesetzgeber schon nach dem Wortlaut der Regelung eine besondere Familienkonstellation und knüpft dabei an die Hauptverantwortung für ein Kind an. Mit Letzterem wird der Fokus des Gesetzes jedoch nicht nur auf den "Alleinerziehenden" gerichtet. Es soll auch die Situation des Kindes in der besonderen Familienkonstellation der Alleinerziehung verbessert werden. Dessen Lebensbedingungen werden vorwiegend durch die Situation des Elternteils geprägt, bei dem es hauptsächlich lebt
http://www.google.de/url?q=http://dejure...0s4qb7YqOA
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