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Moin egon.
Wahl des Fahrzeugs ist unerheblich.
Die Kosten den Umgangs fallen in der Berechnung des Bedarfs.
Die Fahrtkosten sind Mehrbedarfe, zudem gibt es anteilige Regelleistungen des Kindes als Sozialgeld.
Im Formular BB verweise ich immer auf ein Beiblatt, auf dem ich detailliert die Fahrtkosten und die genauen Tage (gem. Umgangsregelung) ausweise, an denen meine Kids bei mir leben.
Zum Nachweis, daß ich dem Umgangsrecht entsprochen habe, lege ich in meinm Fall Bahntickets oder Tankquittungen vor. Ich starte voll und tanke immer am Wohnort der Kinds und dann zum abschließenden Auffüllen in meiner Nähe. Gab insofern nie Probleme mit dem Jobcenter.
Die Mittel lasse ich mir stets vorab auszahlen, da in meinem Fall gewaltig (500km einfache Strecke).
Weiterhin viel Erfolg.
S.
Geht die Sonne auf im Westen, muss man seinen Kompass testen.
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Wenn das JC eine Optionskommune ist, haben die ggf. gar kein Formular dafür und die können auch mit der Anlage BB
nichts anfangen.
In dem Fall kannst du das formlos schriftlich beantragen. Kilometerpauschale für (private) KFZ-Nutzung wird nach der ALGII-VO abgerechnet, das sind dann zwischen 10 und 20 Cent pro Kilometer (siehe auch SG Augsburg v. 17.01.2012, Az.: S 17 AS 1080/11) . Kannst ja erstmal 20 Cent/Kilometer ansetzen. Oder rechne die Kraftstoffkosten dafür aus und beantrage die Erstattung dieser.
Wenn nachweisbar ist, das du mit den Öffis in zumutbarer Zeit (das dürfen durchaus 1-2 Stunden mehr sein) die Fahrten erledigen kannst, kann es auch sein, daß du "nur" die Kosten für ein Monatsticket erstattet bekommst.
Wenn das Kind einen Tag lang (> 12 Stunden) bleibt, kannst du auch anteilige Regelleistungen für das Kind beantragen (§36 SGB II i. V. m. §38 Abs. 2 SGB 2).
Ist halt wie beim Finanzamt. Beantragen kann man erst mal alles, streichen tun die von alleine.
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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17-12-2015, 11:18 von Skipper.)
Die reinen Kraftstoffkosten bilden idR nicht die tatsächlichen Kosten der Kfz-Nutzung ab.
Es werden grundsätzlich die geringstmöglichen zumutbaren Fahrtkosten erstattet.
Auf Nennung von Paragraphen sollte man besser verzichten. Das Amt kennt diese, hat entsprechende zugrunde zu legen.
Es reicht, auf Rechte und strenge Pflichten aus der Umgangsregelung hinzuweisen, wann das Kind Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist und welche Transportkosten (aus Tickets oder Km-Pauschale) Tür-zu-Tür anfallen.
S.
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(17-12-2015, 11:10)Skipper schrieb: Es reicht, auf Rechte und strenge Pflichten aus der Umgangsregelung hinzuweisen, wann das Kind Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist
Das kann ich, mit Hinblick auf meine eigenen Erfahrungen und auch derer von anderen mir bekannten Betroffenen gerade überhaupt nicht sagen. Und ich kann gerade nicht sagen, daß "das Amt" diese Paragraphen kennt. Das wird sogar rotzfrech abgestritten.
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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17-12-2015, 13:31 von Skipper.)
Ich hätte besser schreiben sollen, "das Amt hat die Gesetze zu kennen".
Wenn die nicht kennen oder seltsam auslegen und anwenden, dann freut sich meine Anwältin.
Da fackeln wir nicht lange.
Bin mir ziemlich sicher, daß der Screen rot leuchtet, sobald ein Sachbearbeiter meinen Namen eingibt.
S.
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Anlage BB
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am besten machst noch anteiliger Regelsatz zu geltung.
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Hallo zusammen,
hab die Kilometerpauschale bewilligt bekommen! Auf der Rückseite steht jedoch ich muss die zweckmässige Verwendung nachweisen, ansonsten müsste ich unter Umständen die Beträge Rückerstatten!? Wie geht das?
Habe in meinem gerade eingereichten Weiterbewilligungsbescheid ein formloses Blatt hinzugefügt auf dem die Kindesmutter mir bestätigt hat das ich die Umgangstermine einhalte ( dachte das reicht aus!) , jetzt steht aber in dem aktuellen Bescheid trotzdem, das ich bis 30.04.16 Nachweise über die Verwendung vorlegen soll!
gruss egon