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OLG Hamm 4.7.2019: Kinderzuschlag ein Einkommen
#1
OLG Hamm, Beschluss vom 04.07.2019 - 4 UF 21/19 Volltext: https://openjur.de/u/2177798.html

Aus den Leitsätzen:  Der Kinderzuschlag ist entsprechend der sozialrechtlichen Regelung in § 11 Abs. 1 S. 5 SGB II als Einkommen des Kindes anzusehen. Der Kinderzuschlag muss immer seine sozialrechtliche Aufgabe erfüllen können. Das Kind darf folglich durch die Berücksichtigung des Kinderzuschlags als Einkommen im Rahmen einer Unterhaltsberechnung im Ergebnis nicht (wieder) sozialhilfebedürftig werden.

Der Fall enthält noch einiges mehr, es dreht sich auch um Spesen und unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähige Kosten. Die Personen des Spiels sind ein Vater mit vier Kindern, zwei von Ex-Frau, zwei von Frau. Der ganze Haufen ist nach Deutschland eingewandert, erst der Vater mit Frau und Kindern, später dann Exfrau mit Kindern. Verdienst niedrig, Mangelfall, Sozialleistungsbezug. Es klagt die Unterhaltsvorschusskasse gegen den Vater und wollte Mindesunterhalt.

Die Vaterfamilie bekommt auch Kinderzuschlag. Wie wird der eingefügt? Es gebe beim Kinderzuschlag nicht wie beim Kindergeld einen Ausgleich zwischen den getrennen Eltern. Anders entschieden hatte aber bereits das OLG Brandenburg am 04.03.2013 in 9 UF 188/12. Wenn der Kinderzuschlag aber Einkommen der Kinder beim Vater ist, dann ist der Bedarf des Kinder beim Vater teilweise gedeckt und er hat mehr Geld für Unterhalt an die Kinder bei der Ex: Höhere Unterhaltszahlungen!

Das OLG sieht ihn tatsächlich als Einkommen des Kindes an und er decke den Bedarf der Kinder. Der Kinderzuschlag deckt also wie das Kindergeld den Barbedarfs des Kindes, mindert also dessen Barunterhaltsanspruch. Unklar ist dem Gericht nur, in welcher Höhe. Zur Hälfte wie das Kindergeld gemäss § 1612b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB? Das Gericht sagt: Nein, denn da ist ausdrücklich nur das Kindergeld genannt. Der volle Kinderzuschlag mindere den Bedarf.
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#2
Verstehe es richtig, dass wenn die Ex Kinderzuschlag für das Kind bekommt, dieser Betrag dann vom Unterhalt abgezogen werden kann?
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#3
Das ist der geniale Trick: Kinderzuschlag mindert nicht den Unterhalt des Nchtbetreuenden Elternteils. Aber er erhöht den Unterhalt für andere Kinder im Mangelfall, wenn ein betreuender Elternteil ihn bekommt.
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#4
Es wäre dann aber wohl Einkommen des Kindes, das den Barunterhaltsanspuch des Kindes mindert.
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#5
Das hat man über die Nachrangigkeit gedreht. Kinderzuschlag ist nachrangig gegenüber anderen möglichen Einkünften des Kindes, insbesondere Kindesunterhalt.
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#6
Gibts dazu Neuigkeiten ? 
https://www.anwaltsbuero-im-hegarhaus.de...es-kindes/

Habe ich einen Denkfehler oder ist es zu schön um wahr zu sein ?
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#7
Was für ein aufgeblasener Ballon an Bullshit. Ich denke, es gilt der Satzteil: "....es ist zu schön um wahr zu sein." wenn ich bei Deinem Link den letzten Absatz lese. Da aber mein Hirn ganz offensichtlich anders funktioniert, als das eines Juristen, musste ich das Ganze dreimal durchlesen um es nicht zu verstehen.

Ich verstehe es aber so, wie p oben in Bezug auf die Nachrangigkeit schrieb, wenn ich das hier lese: Die Berücksichtigung des Kinderzuschlags als bedarfsdeckendes Einkommen des Kindes kann dennoch nicht dazu führen, dass der Mindestunterhalt für das Kind nicht erreicht wird.

Für klärende Antworten, wird Euch meine Dankbarkeit ewig hinterher laufen ,-)
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#8
Beschluss lesen! Ich habe diese Nebenwirkung schon oben schon erklärt, diese Rechtslage hat sich nicht geändert. Der BGH veröffentlicht alles: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b...&nr=112718

Der verhandelte Fall ist nicht vielschichtig. Trennungsvater eines Kindes verdient wenig, heiratet neu, bekommt noch zwei Kinder in neuer Familie, die weiterhin besteht. Für die bekommt er u.a. Kinderzuschlag. Sein ältestes Kind bekommt Unterhaltsvorschuss, er wird verklagt und in zweiter Instanz zu 198 EUR Kindesunterhalt verknackt.

Und darum ging es in diesem Verfahren. Der Vater wollte weniger zahlen. Er ging dann zum BGH. Und dort wurden seine Anträge abgelehnt. Aus den Gründen, die ich oben schon angeführt habe. Der Kinderzuschlag wirkt nämlich in diesen Konstellationen unterhaltserhöhend, denn der Kinderzuschlag für seine jüngeren Kinder deckt deren Bedarf. Unterhaltsberechtigte 2 und 3 (=die jüngeren Kinder) sind also schon durch den Kinderzuschlag "versorgt" und der Vater hat deshalb mehr Einkommen zur Verfügung, so dass er an Kind 1 mehr zahlen kann/muss. Die exakte Rechnung bitte ich dem verlinkten Beschluss zu entnehmen, das hier honorarfrei auseinanderzudividieren ist mir zu mühsam.

Die verlinkte Anwaltsseite ist wie üblich verlogener Dreck, der Anwalt hat entweder nicht verstanden was die Kollegen vom BGH verzapfen oder er macht das absichtlich um falsche Hoffnungen zu wecken oder eine besonders depperte KI hat das zusammengefasst. Selber schreibt die Zunft ja nicht so gerne konkretes, ausser Honorarrechnungen.

Ach ja, noch aus dem Beschluss:

"Nicht zu entscheiden ist hier allerdings über die Behandlung des Kinderzuschlags bei der Bemessung der Barunterhaltspflicht eines Elternteils, der nicht dem Familienverband des Kindes angehört, für das der Kinderzuschlag gezahlt wird. Auch wenn der Gesetzgeber mit dem Starke-Familien-Gesetz eine gezielte Förderung des Familienverbands bezweckt hat, dürfte insoweit keine andere rechtliche Beurteilung geboten sein"
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#9
Jetzt ist der Groschen gefallen
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#10
Tröste dich, Nappo. Ich hab's auch nicht beim Lesen des Beschlusses kapiert.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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#11
Meine Hoffnung war, dass wenn ich herausfinde dass meine Ex Kinderzuschlag bekommt ich dann die Hälfte vom Kinderzuschlag für mich anhängen könnte so wie anteiliges Kindergeld .
Es gab ja mal einen Kindergeldbonus von 300€ den durfte Mann ja auch anteilig beanspruchen obwohl die exe den fürs Kind bekommen hat .
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#12
In diese Hoffnungen geraten Unterhaltspflichtige natürlich schnell. Ist magnetisch. Man denkt, da wäre noch was, das man erschnappen kann, das die Unterhaltspflicht senkt, das wenig bekannt und ausgenutzt sei.

Haha. Natürlich ist das eine Schnapsidee der Kategorie "Schlupflochsuche". Es gilt uneingeschränkt das Unterhaltsmaximierungsprinzip als oberstes Gebot dieser "Rechts"pflege und wie alle diese Ideen hatten das schon hunderttausend Leute vorher und natürlich hat die "Rechts"pflege die längst auf Gleise zu höheren Unterhalt geleitet, nicht in Richtung weniger Unterhalt.
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